FUSSBODEN FORUM erstmals in der Jochen Schweizer Arena

Bericht verfasst von Dr. A. Unger, Donauwörth, Fachjournalist und Autor des FUSSBODEN ATLAS®

Der Beitrag beinhaltet teils wörtliche Zitate aus den einzelnen Skripten.

Am 21.03.2019 fand das diesjährige Forum als Novum in der Jochen Schweizer Arena bei München statt. Bisher hatte die Veranstaltung den Namen ‚Optisch ansprechende und technisch ausgereifte Sonderlösungen im Fußbodenbereich‘. Nun entschied man sich der Einfachheit halber und wegen der besseren Transparenz für den Begriff ‚FUSSBODEN-FORUM‘. Es ist daran gedacht, dieses auch in die Zukunft zu tragen und einmal im Jahr für Planer und Bauleiter im Raum München anzubieten. Als Mitveranstalter konnte die Fa. Unger dieses Jahr folgende Firmen gewinnen: Uzin Utz AG, Arturo Unique Flooring, objectflor Art und Design Belags GmbH, Drüsedau u. Müller GmbH & Co. KG, Pfälzische Parkettfabrik GmbH und die ege GmbH. Mit vereinten Kräften stellte man ein interessantes Programm auf die Beine, welches großen Anklang beim Publikum fand. Dies zeigten auch nicht zuletzt die sehr guten Bewertungen der Veranstaltung. Attraktiv war für die Teilnehmer auch die Jochen Schweizer Arena, die nicht nur einen ansprechenden Vortragssaal, sondern auch eine gute Verpflegung anbot. Besonders attraktiv war die Option, einige Minuten pro Person per Bodyflying im hauseigenen Windkanal zu fliegen. Davon machten die Teilnehmer auch intensiv Gebrauch.

1. Gutes Design ist nachhaltig

Referent: Claudius Streit, ege GmbH

 Nach einer kurzen Firmenvorstellung verlieh der Referent dem allgemeinen Begriff ‚Nachhaltigkeit‘ Substanz. Der Begründer des Nachhaltigkeitsgedanken ist der kurfürstliche Forst-Verwalter Hans Carl von Carlowitz, der bereits im Jahr 1713 forderte, dass nur so viel Holz geschlagen werden sollte, wie durch planmäßige Aufforstung nachwachsen könne.

‚Nachhaltigkeit‘ im heutigen Sinne begründet sich auf die Parameter ‚Ökologie, Ökonomie und Soziales‘. Um diese Aspekte erfolgreich zu adaptieren, gibt es verschiedene Ansätze, Zertifizierungen und Leitfäden. Einer davon ist der Global Compact – eine UN-Richtlinie für die Förderung von Nachhaltigkeit. Hier sind Grundsätze zu Menschenrechten, Arbeitsbedingungen, Umweltschutz und Korruptionsbekämpfung enthalten, deren ganzheitliche Umsetzung für jedes Unternehmen ein wesentlicher Anspruch sein sollte. Natürlich ist die Realisierung einer nachhaltigen Strategie ein Kraftakt, weswegen die ege GmbH eine eigene Abteilung dafür aufgebaut hat.  Im Fall eines Teppichbodenproduzenten bedeutet dies z.B. hundertprozentige Energieversorgung aus erneuerbaren Energien, Systeme zum Recycling des Wassers, keine Produktionsabfälle auf Deponien, Einsatz recycelter Fasern, Ableitung überschüssiger Wärme aus der Produktion an die Stadtwerke und Verpackung neuer Produkte mit recyceltem Material.

Bei den meisten Qualitäten von ege werden aktuell schon zu 100% recycelte Fasern (z.B. ehemalige Fischernetze) eingesetzt, um eine günstige CO2-Bilanz zu erreichen. Wichtig ist dem Unternehmen auch, dass alle textilen Designbeläge recycelbar sind. Zu diesem Zweck hat ege einen speziellen Teppichfliesenrücken entwickelt, der zu 100% aus recycelten PET-Flaschen hergestellt wird. Zusätzlich ergeben sich  positive Effekte auf die Raumakustik.

Ege möchte zeigen, dass es bei einem nachhaltig produzierten Produkt keine Abstriche bei Qualität, Preis oder Design gibt. Vielmehr sieht sich das dänische Unternehmen als Vorreiter, für kommende Generationen eine bessere Welt zu schaffen. 

2. Wie barrierefrei und trittsicher müssen Vinylbodenbeläge je nach Nutzung sein?

Referent: Ulrich Tendyra, objectflor GmbH

Nach einer kurzen Firmenvorstellung (objecflor ist vor kurzem 100 Jahre alt geworden) stieg der Referent in die Thematik des barrierefreien Bauens ein. Hierbei geht es nicht nur um ältere Leute, welche möglicherweise in ihren Bewegungsmöglichkeiten eingeschränkt sind, sondern auch um Menschen mit Sehbehinderung, Blindheit, Hörbehinderung oder motorischen Einschränkungen, sowie um Personen, die Mobilitätshilfen und Rollstühle benutzen. Von einem barrierefreien Bau profitieren aber auch andere Personen, die z.B. Kinderwägen oder Gepäck mit sich führen. Es ist naheliegend, dass gerade öffentliche Gebäude möglichst barrierefrei errichtet werden sollen. Dazu gehört z.B., dass alle Ebenen des Gebäudes stufen- und schwellenlos zugängig sein müssen. Untere Türanschläge und –schwellen sind nicht zulässig. Wenn sie technisch unabdingbar sind, so dürfen sie nicht höher als 2 cm sein. Ist der barrierefreien Wohnung ein Freisitz (z.B. Loggia oder Balkon) zugeordnet, so muss auch dieser barrierefrei nutzbar sein. Insofern sind in diesem Kontext keine Schwellen erlaubt. Erschließungsflächen unmittelbar in den Eingängen dürfen nicht mehr als 3% geneigt sein, andernfalls sind Rampen oder Aufzüge vorzusehen. Auch Duschplätze sollten natürlich niveaugleich zu erreichen sein und dürfen nicht mehr als 2 cm abgesenkt werden. Der Übergang sollte am besten als geneigte Fläche ausgebildet werden und die Bodenbeläge innerhalb des Duschbereiches müssen rutschhemmend sein.

Im Allgemeinen gelten Höhenunterschiede von mehr als 4 mm als Stolperstellen. Für barrierefreies Bauen sind jedoch nur maximal 1,5 mm zulässig. Höhenversätze von bis zu 2 mm an Profilen sind i.d.R. nicht vermeidbar. Gerade für sehbehinderte Menschen sollte die Gestaltung im Innenbereich nicht über Farbkontraste, sondern über Leuchtdichtekontraste erfolgen. Hier werden unterschiedliche Farben häufig nicht als solche wahrgenommen, wenn sie die gleiche Helligkeit haben. Bei deutlichen Helligkeitsunterschieden ergibt sich jedoch ein gut wahrnehmbarer Kontrast. Ein ausreichender visueller Kontrast ist gegeben, wenn sich die Lichtreflexionswerte der kontrastierenden Bereiche um mindestens 30 Punkte unterscheiden. Zu diesem Zweck gibt z.B. die Fa. objectflor bei ihren Qualitäten die Lichtreflexionswerte mit an.

Als nächstes zeigte der Referent das Prüfverfahren der schiefen Rampe für die Bewertungsgruppen der Trittsicherheit auf. Besondere Anforderungen haben nass belastete Barfußbereiche, wie z.B. in Umkleiden und Duschräumen von Sportstätten. Hier wird auch die entsprechende Prüfung auf der schiefen Rampe barfuß durchgeführt.

Herr Tendyra zeigte auf, dass man für derartige Nutzungen spezielle PVC-Bodenbeläge mit partikelbasiertem, erhöhtem Gleitwiderstand nutzen kann. In England werden diese Sicherheitsbodenbeläge bereits in vielen Bereichen eingesetzt. Schon eine dünne Wasserschicht (gerade einmal ein Zehntel so dick wie ein menschliches Haar) kann den Kontakt zu den Schuhen am Boden verhindern uns so zu einem Unfall führen. Die Beläge von object-flor weisen die entsprechende Körnung über den gesamten Querschnitt auf, sodass lt. Referent eine dauerhafte sichere Begehbarkeit vorliegt.

3. Was müssen Architekten bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung einer mineralischen Beschichtung beachten?

Referent: Dipl.-Ing. Stefan Dröge, Arturo® (Uzin Utz Gruppe)

Zunächst zeigte der Referent auf, dass die Erwartungshaltung der Nutzer häufig von Presseartikeln in Zeitschriften wie ‚Schöner Wohnen‘ geprägt wird. Oft entspricht jedoch das fertige Produkt bei mineralischen Beschichtungen nicht dem Kundenwunsch. Dies ist vor allem der Fall, wenn es zu wolkigen Oberflächen, Pinholes, Fleckenbildung, Rissen und Verfärbungen kommt. Es gilt also einerseits, dem Kunden deutlich zu sagen, was er erwarten kann und andererseits sollen unerwünschte Effekte soweit wie möglich eingeschränkt werden. Hierzu gibt es ein BEB-Hinweisblatt zum Thema ‚Designböden‘, welches eine gute Hilfestellung bietet. Als Untergrund benötigt man entweder einen Zementestrich mit weniger als 4 CM-% Feuchtegehalt und einer Oberflächenzugfestigkeit von i. M. 1 N/mm2 oder einen Calciumsulfatestrich mit > 0,5 CM-% Feuchtegehalt. Wichtig ist, dass während der Arbeiten keine Zugluft herrscht, welche für eine vorzeitige Trocknung sorgen könnte. Gegenstände, welche die Aushärtung verhindern können, sollten entfernt werden. Ein Türblatt direkt über der mineralischen Beschichtung bewirkt bereits einen Farbunterschied am Boden.

Wichtig war Herrn Dröge, dass konsequent Randdämmstreifen gesetzt werden, um Risse zu vermeiden. Im Allgemeinen weisen die meisten mineralischen Bodensysteme Schichtdicken von 4 bis 5 mm auf. Sie sollten UV-stabil, selbstverlaufend und fugenlos verlegbar sein. Natürlich muss eine Kombination mit einer Fußbodenheizung möglich sein. Unzureichendes Mischen der Beschichtung kann zu weißen Flecken und zu abgesondertem Wasser führen. Zudem kommt es häufiger zu Pinholes.

Beim Abdecken von mineralischen Beschichtungen mit Folien sollte man darauf achten, dass dies nicht zu früh erfolgt, sodass es nicht zu Farbveränderungen kommt. Imprägnierungen und Versiegelungen sollten immer gut ausgerollt werden, um zu dicken Auftrag mit Farbveränderungen zu vermeiden.

Natürlich sollte man auch an geeignete Sauberlaufzonen im Eingangsbereich denken und Füße von Tischen und Stühlen mit Gleitern versehen. Zusätzlich zu weichen Stuhlrollen sollten Polycarbonat-Matten zum Schutz der Beschichtung eingesetzt werden.

4. Beachtenswertes beim Rohrausgleich

Referent: Dr. A. Unger (Autor des FUSSBODEN ATLAS®)

Der Vortragende zeigte zuerst auf, dass unsere Untergründe immer mehr mit Rohrleitungen überfrachtet werden. Neuerdings kommen auch noch Kanäle für die Wohnraumlüftung hinzu. Häufig gelingt es nicht, die Vielzahl der Einbauten auf dem Untergrund fachgerecht mit Dämmstoffen auszugleichen. Ist nur eine Rohrhöhe vorhanden, so könnte man bis auf Oberkante Rohr mit einer harten Wärmedämmung ausgleichen und eine weiche Trittschalldämmung darüber führen. Bei bis zu zwei verschiedenen Rohrhöhen wäre es möglich, die erste Lage Rohrhöhe mit einer harten Wärmedämmung auszugleichen und mit der zweiten Lage Wärmedämmung dann das höhere Rohr oberflächenbündig anzuarbeiten. Dann könnte man die Trittschalldämmung darüber führen. Bei bis zu 3 cm Rohrbreite bleibt ein evtl. darüber entstehender Luftspalt in der untersten Dämmlage unberücksichtigt. Häufig macht jedoch die Vielzahl der Rohrleitungen die Verwendung von Dämmstoffen unmöglich und es müssen gebundene Leichtausgleichschichten zum Einsatz kommen. Hier werden z.B. häufig zementgebundene Polystyrol-Kugeln eingesetzt. Die gebundene Leichtschüttung wird auf Oberkante höchstes Rohr oder etwas darüber geführt. Danach können weitere Dämmlagen platziert werden. Es soll dabei beachtet werden, dass diese Leichtausgleichsschüttungen wie Dämmungen anzusehen sind. Lässt man den Baustellenverkehr darüber ziehen, dann ist häufig ein Ausbau notwendig. Zudem sollte auf eine geeignete Ebenheit der Schüttung geachtet werden, sodass fachgerecht weitergearbeitet werden kann.

Im Zuge des immer häufiger verwendeten Holzbaus besteht aus Schallgründen meist die Anforderung, die Holzbalkendecke biegeweich zu beschweren. Hierfür bieten sich z. B. Kiesschüttungen an, welche mit Latexmilch gebunden sind. Nach den Erfahrungen des Referenten, sollte man trotzdem auf eine dampfdiffusionsoffene Konstruktion achten. Sind für die Latexmilch ungeeignete Temperaturen und Luftfeuchtigkeiten gegeben, so kann es zu Abbindeverzögerungen kommen. Weiterhin wies Dr. A. Unger darauf hin, dass man gebundenen Leichtausgleichen, welche Feuchtigkeit beinhalten, auf jeden Fall ausreichend Trockenzeit einräumen muss. Wie viel dies im Einzelfall ist sollte der Hersteller beantworten können.

5. Aktuelle Rechtsprechung und wichtige Urteile für Architekten und Bauleiter

Referent: RA Dr. jur. Tilo Pfau, Baurechtsexperte

Der Referent befasste sich zunächst mit den Neuerungen in der VOB, Teil A 2019. Hier ging es zunächst um die Verfahrensarten und Zulässigkeiten. Beachtenswert ist, dass befristet bis 31.12.2021 bei Bauleistungen für Wohnzwecke beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb für jedes Gewerk bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 EUR netto und freihändige Vergaben bis zu einem Auftragswert von 100.000 EUR netto erfolgen dürfen. Im Zuge eines Direktauftrages können außerdem Bauleistungen bis 3.000,00 Euro netto ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden. Hierbei sind natürlich Haushaltsgrundsätze zu beachten und der Auftraggeber sollte zwischen den Unternehmen wechseln.

Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen angeben, dass er die Abgabe mehrerer Hauptangebote nicht zulässt. Bis zu einem Auftragswert von 10.000,00 Euro netto kann der Auftraggeber auf folgende Angaben verzichten: Umsatznachweis, Referenzleistungen, Arbeitskräftenachweis, Insolvenzverfahren und Unternehmensliquidationen. Zudem kann der Auftraggeber auf die Vorlage von Nachweisen verzichten, insofern die Zuschlagsstelle bereits im Besitz dieser Nachweise ist. Im Zuge der sonstigen Neuerungen ist in Zukunft die Einführung einer elektronischen Vergabe vorgesehen, wobei diese nicht verpflichtend ist. Allerdings müssen die Vergabeunterlagen elektronisch bereitgestellt werden.

In der Folge ging Dr. Pfau auf den Teil B der VOB und die Erfahrungen zum neuen Bauvertragsrecht ein. Interessant war, dass selbst Dr. Pfau als Baurechtsexperte sehr zurückhaltend mit der Erstellung von Vertragsunterlagen für dritte Parteien ist, weil bisher eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen völlig ungeklärt ist. Dies ist jedoch genau das, was viele Architekten tagtäglich vornehmen, indem sie ihrem Auftraggeber Vertragsunterlagen zur Abwicklung von Bauvorhaben zur Verfügung stellen.

Will der Auftragnehmer die VOB, Teil B in den Bauvertrag mit einem privaten Auftraggeber einbeziehen, so muss er diesem Auftragnehmer einen Text der VOB/B aushändigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Auftraggeber bei Vertragsschluss durch einen Architekten vertreten ist.

Wichtig war dem Referenten auch, dass jede Art der Kündigung der Schriftform bedarf. Hierfür ist i.d.R. eine E-Mail nicht ausreichend.

Beachtenswert ist für die Baubeteiligten i.S. Nachträge ein wesentlicher Unterschied, je nachdem, ob BGB oder VOB Vertragsgrundlage ist. Nach VOB kann der Auftraggeber einen Nachtrag dem Grunde nach beauftragen, jedoch den genauen Preis erst später verhandeln. Nach BGB ist jedoch eine 30tägige Verhandlung vorgesehen und erst danach ist eine einseitige Anweisung des Auftraggebers möglich.

Welche Einflüsse die Neuerungen auf die zukünftige Rechtsprechung haben werden, wird sich erst im Zuge von Urteilen durch die regulären Gerichte ergeben. Hier ist es schwer, eine Prognose zu stellen.

Eine wesentliche Neuerung ist, dass in Zukunft bei Mängeln nur noch dann nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten abgerechnet werden kann, wenn tatsächlich eine Mängelbeseitigung vorgenommen wird. Ansonsten kann man auf eine Wertminderung des Objektes abstellen, die jedoch im Einzelfall schwer zu ermitteln sein wird. Hier wird im Enddefekt der Betrag entscheidend sein, den ein Veräußerer weniger für das Objekt erlösen kann, weil der entsprechende Mangel vorliegt.

6. Dünne und leichte Fußbodenkonstruktionen – die Grenzen des Machbaren

Referent: Dr. Norbert Arnold, Uzin Utz AG

Zunächst zeigte der Referent Einsatzgebiete für dünne und leichte Fußbodenkonstruktionen auf und wies darauf hin, dass es sich hier i.d.R. um Sonderkonstruktionen handelt. Der Nutzer möchte jedoch einen solchen Boden in ähnlicher Weise nutzen, wie er es von Standardlösungen her gewohnt ist. Hier kann es jedoch Einschränkungen z.B. i.S. Trittschalldämmung, verwendete Bodenbeläge und Eignung für Fußbodenheizungen geben. In der Folge zeigte Herr Dr. Arnold auf, mit welchen Lasten normengemäße Estriche auf Trennlage beaufschlagt werden dürfen und im Unterschied dazu, schwimmende Konstruktionen. Zudem bot er die Hilfe der Fa. Uzin an, wenn im Trittschallmesstand grundsätzliche Aussagen zu gewissen Aufbauten getroffen werden sollen. In der Folge verglich er verschiedene Dünnestriche in der Praxis. Einerseits ging es um einen Calciumsulfatfließestrich, einen faserverstärkten Zementestrich, stahlfaserbewehrtem Zementestrich, konventionellen Calciumsulfatfließestrich und Dünnestrich auf Calciumsulfatbasis. Zudem zeigte er auf, dass gerade bei dünnschichtigen Systemen eine gewisse Temperaturwelligkeit an der Estrich- und Belagsoberfläche spürbar ist. Diese nimmt zu, je breiter die Rohrabstände sind. Zudem zeigte er anhand des Aufheizverhaltens auf, dass natürlich Parkettbeläge (insbesondere mit Unterlagen) einen wesentlichen Einfluss auf die Oberflächentemperatur haben, da sie dämmend wirken. Bei Designbelägen war dieser Effekt wesentlich geringer. Die Designbeläge hatten lediglich um 2 K Auswirkung auf die Oberflächentemperatur, schwimmende Designbeläge um 9 K, Mehrschichtparkett geklebt um 8 K und Mehrschichtparkett schwimmend um 14 K.

Abschließend verglich Dr. Arnold verschiedene Heizsysteme in Form von Uponor Minitec (mit einem sehr geringen Aufbau von 17 mm), Thermisto (mit einer Aufbauhöhe von 46 mm) und Wieland ekoLight (mit 33 mm). Die maximalen Punktlasten schwanken zwischen 2 kN und 3 kN und die maximalen Flächenlasten zwischen 3 kN/m2 und 4 kN/m2.

Zusammenfassend sagte der Referent, dass dünne und leichte Fußbodenkonstruktionen normengemäß nur sehr eingeschränkt umsetzbar sind. Andererseits können Sonderkonstruktionen vielfältige Lösungen ermöglichen. Wichtig für die Auswahl ist immer eine objektbezogene Betrachtung.

7. Großformatige Parkettdielen – Chancen und Risiken

Referent: Norbert Strehle, Institut für Fußbodentechnik

Dieser kurzweilige Vortrag von Herrn Strehle zeigte die verschiedenen Normensituationen für Parkettbeläge und insbesondere Großformate auf. Viele Nutzer gehen hier noch von der Gültigkeit zurückgezogener Normen aus. Nicht alle Regelungen sind auf unsere aktuelle Situation optimal anwendbar und es gibt durchaus auch nationale Präferenzen, was die Auswahl der geeigneten Elemente betrifft. Die DIN EN 13226 regelt Holzfußböden – Massivholzelemente mit Nut/oder Feder. Hier ist auch geregelt, welche Merkmale (Sortierungen) zulässig sind. Beim Kreissymbol ist gesunder Splint z.B. unzulässig, bei Dreieck zulässig und bei dem Viereck sind leichte Beeinträchtigungen zulässig. Je mehr Ecken also das Zeichen hat, umso rustikaler wird die Sortierung. Der Kreis entspricht damit ungefähr der Premiumsortierung, das Dreieck der gestreiften Variante und das Viereck der rustikalen Lösung. Geregelt sind hier Elemente mit >= 14 mm Dicke, >= 250 mm Länge und > 40 mm Breite. Diese Angaben beziehen sich auf die Holzart ‚Eiche‘.

Die DIN EN 13629 regelt Holzfußböden – massive Laubholzdielen und zusammengesetzte massive Laubholzdielen. Hier ist bei der Kreissortierung gesunder Splint bis 10% der Oberseite zulässig, beim Dreieck bis 50% der Oberseite zulässig und nach dem Viereck sind alle möglichen Merkmale ohne Einschränkung zulässig. Diese Angaben beziehen sich auf die Holzart ‚Eiche‘.

Die schwimmende Verlegung empfahl Herr Strehle nur beim Mehrschichtparkett und nicht bei Massivdielen. Auf Holzkonstruktionen wäre eine Nagelung und eine Schraubung möglich. Bei der Nagelung sah jedoch der Referent die Gefahr von Knarrgeräuschen und bei der Schraubung sollte man auf durchgehende Gewinde achten. In erster Linie sah der Referent die Klebung auf einem funktionierenden Estrich bei geeigneter Untergrundsituation für sinnvoll.

Was die verwendeten Klebungen angeht, so sah er einen Trend in Richtung der elastischen Klebstoffe, da PUR-basierte Kleberverschmutzungen häufig nicht mehr geeignet oder nur mit einem gewissen Aufwand von der Parkettoberfläche entfernt werden können. Ansonsten wies er darauf hin, dass Klebungen zu Hohlklängen führen können und diese keinen Mangel darstellen, insofern sich der Stab bei Belastung nicht bewegt. Bewegungsfugen empfahl Herr Strehle in der Fläche nur dort, wo es im Untergrund Fugen gibt. Zudem empfahl er, die Fugen so weit wie technisch möglich, einzuschränken.

8. Schallschutz für Architekten – Aktuelle Tendenzen und Umsetzungen in der Planung

Referent:   Dipl.-Ing. Christian Burkhart, SV für Raumakustik und

Beschallungstechnik

Zunächst zeigte der Referent auf, dass Schallschutz nicht nur dem Gesundheitsschutz und der Beachtung von Persönlichkeitsrechten dient, sondern auch zum Schutz der privaten (Intim-) Sphäre/und gegen unzumutbare Belästigungen dienen soll. DIN 4109, Ausgabe 2016 wurde in Bayern im Oktober 2018 bauaufsichtlich eingeführt. Hier wurde der Schallschutz gegen Außenlärm grundlegend verändert und die nächtliche Belastung wird nun zusätzlich berücksichtigt. Dadurch ergeben sich gewisse Verschärfungen. Insgesamt gab es bzgl. der Anforderungen keine wesentlichen Änderungen, jedoch bei den Rechenverfahren und beim Bauteilkatalog. Die neue Fassung aus 2016 stellt im Wohnungsbau wohl eher keine anerkannte Regel der Technik dar, im Anforderungskatalog für sonstige Bauten jedoch schon. Auch die Rechenverfahren und der Bauteilkatalog sind als anerkannte Regel der Technik zu sehen.

Bei der Trittschalldämmung wurde der Mindestschallschutz etwas verschärft: bei Wohnungstrenndecken von bisher >= 53 dB auf jetzt >= 50 dB und bei Treppenläufen und Podesten von >= 58 dB auf >= 53 dB. Dies betrifft Geschoßhäuser mit Wohnungen und Arbeitsräumen.

Bei den Einfamilien-/Doppelhäusern und Einfamilienreihenhäusern hat sich der Trittschalldämmwert für die Decken von >= 48 dB auf >= 41 dB verändert, bei Decken über Kellergeschoßen von >= 53 dB auf >= 46 dB, bei Treppenläufen/Podesten, Decken unter Fluren von >= 53 dB auf >= 46 dB. Trittschallmindernde, leicht austauschbare Bodenbeläge (z.B. weich federnde Teppichböden) sowie schwimmend verlegte Parkett- und Laminatbeläge dürfen beim Nachweis im Wohnungsbau nicht angerechnet werden. Weiterhin möglich ist dies beim Nachweis des erhöhten Schallschutzes.

In der Folge erklärte der Schallexperte die Flankenschallübertragung im Hochbau und das neue Rechenverfahren. Hier kann entweder das genaue Rechenverfahren angesetzt werden oder das vereinfachte Nachweisverfahren, wie es bekannt ist.

In Wirklichkeit sah der Referent es nicht als zutreffend an, dass sich die Vorschriften jetzt deutlich verschärft hätten. Vielmehr tragen sie der technischen Entwicklung in einem gewissen Rahmen Rechnung.

Vorsichtig sollten Bauträger sein, wenn sie ihre Wohnung als „luxuriös, exklusiv und hochwertig“ bezeichnen. Hier wird dann auch schnell eine Erwartungshaltung in Bezug auf einen erhöhten Schallschutz genährt. Wenn ein Bauträger wirklich nur den Mindestschallschutz anbietet, dann tut er gut daran, dies ganz deutlich zu kommunizieren und auch auf mögliche Folgen hinzuweisen.

Zum Thema ‚Dröhnen‘ wies Herr Burkhart darauf hin, dass sich dieses nur mit erheblich baulichen Aufwendungen vermeiden lässt, was im Geschoßwohnungsbau eher unüblich ist. Insofern stellt dies im Regelfall keinen Mangel dar.

Abschließend gab der Referent noch Informationen zum Thema der Raumakustik. In Großraumbüros empfahl er, hohe Abtrennungen zwischen den einzelnen Schreibtischen, damit der Schall einen längeren Weg nach oben hat. Zudem wies er darauf hin, dass Störgeräusche wie z.B. eine laufende Lüftung den unangenehmen Lautstärkepegel innerhalb solcher Büros überdecken können. Wichtig ist es, ausreichend Absorberflächen einzusetzen, um den Schall aufzunehmen.

Bild: Vortragssaal mit Publikum
Quelle: A. Unger
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