Neuerungen aus der DIN 18 560-2

Bericht verfasst von Dr. A. Unger, Donauwörth, Fachjournalist und Autor des FUSSBODEN ATLAS®, Mitglied des Normenausschusses ‚Estriche im Bauwesen‘ (Sp CEN/TC 303) beim Deutschen Institut für Normung (DIN) als Vertreter für die Architektenkammer

Die vorgenannte Norm zum Thema ‚Estrich und Heizestrich auf Dämmschichten (schwimmende Estriche)‘ ist mit Datum vom August 2022 erschienen. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen gegenüber der Vorversion angesprochen:

Zunächst ist dort der Hinweis enthalten, dass derzeit ein Teil 8 der Norm entsteht. Hier geht es um oberflächenfertige Estriche mit gestalterischem Anspruch.

Neu aufgenommen wurde der Absatz 5.2 ‚Ausgleichsschicht für Installationsebene‘. Die Dicke der Ausgleichsschicht ist im verdichteten Zustand ausreichend oberhalb aller Einbauten zu bemessen. Zudem ist festgelegt, dass die Ausgleichsschicht vor Einbau der weiteren Fußbodenkonstruktion ausreichend trocken sein muss. Wenn diese zum Nachweis der Wärmedämmung gerechnet werden soll, so müssen ggf. Wärmebrücken, verursacht durch die Einbauten, planerisch berücksichtigt werden. Zudem wurde festgelegt, dass die Ausgleichsschicht im eingebauten Zustand eine Mindestdruckfestigkeit von C15 bzw. mindestens eine Druckspannung bei 10% Stauchung von 100 kPa aufweisen muss. Ist dies nicht der Fall, so können die in dieser Norm genannten Estrichnenndicken nicht angesetzt werden. Auch Mineralwolledämmstoffe der Bezeichnung DEO dürfen als Ausgleichsschicht zum Einsatz kommen. Die Estrichnenndicken in den Tabellen der DIN 18 560-2 dürfen jedoch auch hier nicht angewendet werden, wenn die 100 kPa Anforderung nicht erfüllt wird. Wenn der Hersteller zusätzlich für diese Produkte eine Zusammendrückbarkeit ausweist, kann jedoch normenkonform mit den Nenndicken der DIN 18 560-2 gerechnet werden.

Grundsätzlich kommen insofern als Ausgleichsschichten Estrichmörtel, Leichtausgleichsestriche, Dämmstoffe des Typs DEO, gebundene (nicht mechanisch gebundene) Schüttungen und mechanisch gebundene Schüttungen in Frage. Will man den Ausgleich mit Dämmstoffen herbeiführen, so muss die Anzahl der Rohrleitungen bzw. anderen Einbauteile gering sein und diese müssen weitgehend geradlinig und rechtwinklig verlaufen. Zudem dürfen diese nur zwei unterschiedliche Installationshöhen aufweisen, die jeweils mit der Höhe der jeweiligen Dämmplattenlage bündig abschließt. Die oberste Dämmplattenlage muss ausreichend trittfest sein. Einzelne Leitungen mit <= 30 mm Breite müssen nicht bündig mit der Höhe der jeweiligen umgebenden Dämmlage abschließen. Hier ist insofern auch keine Auffüllung mit Schüttung notwendig und vorgesehen, da diese häufig unter die Dämmplatten rieselt und damit deren Höhenlage verändern kann.

Neu ist der Begriff der ‚mechanisch gebundenen Schüttungen‘. Dies sind Schüttungen, die kein klassisches Bindemittel wie z.B. Zement oder Kunstharz beinhalten. Hier wird die Bindung z.B. über eine spezielle Zahnung der Körnung verursacht. Dafür ist i.d.R. auch eine gewisse Verdichtung erforderlich. Hier kann der Brauchbarkeitsnachweis über die Druckspannung bei 10% Stauchung oder per Druckfestigkeit nicht erfolgen, sondern dies muss der Hersteller entsprechend bestätigen. Derartige mechanisch gebundene Schüttungen sind entsprechend den Anforderungen immer vollflächig zu verlegen, zu verdichten und oberseitig mit Abdeckplatten zu versehen. Sie dürfen nicht mit anderen Ausgleichsschichten nebeneinander kombiniert werden und sie werden insbesondere in Kombination mit Gussasphaltestrichen eingesetzt. Werden mehrere Ausgleichsschichten nebeneinander verwendet, so sollte auf eine ähnliche Steifigkeit innerhalb des Estrichfeldes geachtet werden.

Bezüglich der Dämmschichten wurde aufgenommen, dass maximal zwei Lagen des Dämmschichtpaketes aus Trittschalldämmstoffen bestehen dürfen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Trittschalldämmung nur dann akustisch wirken kann, wenn sie nicht unterbrochen wird (z. B. durch Rohre). Spätestens nach Aufbringung des Estrichs muss die Dämmschicht vollflächig auf dem Untergrund aufliegen.

In Bezug auf die Dämmungsabdeckung wurde festgelegt, dass bei Kunstharzestrichen die Abdeckung gegen Bindemittelbestandteile und/oder Lösemittel beständig sein muss. Die Abdeckung ist an den Rändern bis zur Oberkante des Randstreifens hochzuführen, wenn nicht der Randstreifen selbst die Funktion der Abdeckung erfüllt. Bei Fließestrichen und Kunstharzestrichen ist es besonders wichtig, dass die Abdeckung der Dämmschicht durch Verkleben oder Verschweißen so ausgeführt werden muss, dass sie bis zum Abbinden des Estrichs gegenüber Flüssigkeiten dicht ist. Derartige Abdeckungen erfüllen keinen dauerhaften Schutz der Dämmschicht gegen Feuchtigkeitseinwirkung. Bezüglich der Randstreifen wurde nochmals darauf hingewiesen, dass diese über die Oberkante Bodenbelag reichen müssen. Ähnliches gilt für Rohrummantelungen, welche die Estrichoberfläche durchdringen. Bei einlagigen Dämmstoffen ist es notwendig, dass die Randstreifen auf dem tragenden Untergrund unterseitig aufliegen.

Der bisherige Abschnitt 6.2 bzgl. der Eignungsprüfung wurde komplett gestrichen. Hier ging es um Heizestriche, welche geringere Dicken, als in der Norm enthalten, aufweisen. Hierzu war in der Vergangenheit ein 60 mm breiter Probekörper aus dem Estrich auszuschneiden und auf seine Durchbiegung hin zu prüfen. Die Mitglieder des Normenausschusses waren sich einig, dass diese Prüfung ab sofort wegfällt.

Bei der Prüfung der Biegezugfestigkeit bei Heizestrichen der Bauart A ist zu beachten, dass der Probekörper weiterhin eines der quer zur Längsachse angeordneten Heizelemente enthält, welches in der Mitte zwischen den Auflagerschneiden liegen muss. Die Probeentnahme kann aber auch ohne Heizrohr erfolgen, wenn nur die Biegezugfestigkeit des verlegten Estrichmörtels nachgewiesen werden soll. Weggefallen ist die Regelung, dass bei Estrichdicken, welche größer als die vorgesehenen Nenndicken sind, die Prüfkörper vor Prüfung auf die Nenndicke abgearbeitet werden dürfen.

Zudem wurden neue Erkenntnisse zu den Gussasphaltestrichen eingearbeitet. Hier wird bei schwimmenden Estrichen die Tragfähigkeit in erster Linie durch die Dauerdruckbelastbarkeit der Dämmschicht definiert, da im Gussasphalt keine nennenswerte Lastverteilung von oben nach unten erfolgt. Insofern ist bei einer geeigneten Dämmschicht eine Nenndicke des Gussasphaltestrichs bei einer Härteklasse von IC10 von >= 25 mm ausreichend. Dies gilt auch für Lasten bis zu 500 kg/m2.

Allerdings sind dauerhafte Punktlasten (z.B. Möbelfüße) zu beachten. Bei schwimmenden Gussasphaltestrichen der Klasse IC 10 (IC 15) darf unter Punktlasten auf Dauer keine Pressung > 0,25 N/mm2 vorhanden sein. Die Dämmschicht muss das Kurzzeichen DEO ds bzw. DEO dx aufweisen. Die Zusammendrückbarkeit der Dämmschichten darf hier nicht mehr als 2 mm betragen.

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