Keine Innovation ohne Risiko

Verfasser des Beitrags: Dr. Unger, Donauwörth, Fachjournalist und Autor des FUSSBODEN ATLAS®

Entsprechen Sonderkonstruktionen nicht den anerkannten Regeln der Technik, geht der Handwerksunternehmer ein finanzielles Risiko ein, selbst wenn kein Schaden vorliegt. Das ist eine Erkenntnis des Seminars „Sonderkonstruktionen“, zu dem die Bayerische BauAkademie im März Sachverständige nach Feuchtwangen einlud.

Sonderkonstruktionen sind ein heißes Eisen . Das machte Rechtsanwalt Hilmar Toppe von der Bauinnung München zu Beginn der Fortbildungsveranstaltung für Sachverständige an der Bayerischen BauAkademie in Feuchtwangen klar. Wir sind rechtlich gehalten, gemäß den anerkannten Regeln der Technik zu arbeiten also Produkte einzusetzen, die sich in der Praxis über die letzten fünf bis zehn Jahre bewährt haben. Allerdings: Hätte die Menschheit immer nur juristisch korrekt das Bewährte eingebaut, so hätte Monier zwar im 19. Jahrhundert die Grundlagen für unseren heutigen Stahlbeton legen können, ob man diesen jemals angewendet hätte ist zweifelhaft, schließlich hatte bis dato niemand Erfahrungen mit diesem Baustoff gemacht.

Untragbarer Zustand

Man geht davon aus, dass etwa zwei Gewährleistungsperioden von dem Produkt erfolgreich durchlaufen sein sollten. Baut man ein Fabrikat ein, welches diesen Anforderungen nicht genügt, ist es notwendig, den Auftraggeber darauf hinzuweisen. Dies ist unabhängig davon nötig, ob das Produkt vom Handwerker selbstständig angeboten wird, oder ob es in einer Ausschreibung enthalten ist. Weist der Unternehmer nicht darauf hin, so läuft er Gefahr, dass seine Leistung, unabhängig vom Vorliegen eines Schadens, als mangelhaft eingestuft wird.

Dies ist nur deshalb der Fall, weil sie nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. In der Folge hat der Kunde häufig sogar Anspruch auf Ausbau und Austausch gegen eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Leistung. Dies wird von den Gerichten nur dann teilweise als nicht zumutbar angesehen, wenn die technische Gleichwertigkeit von einem Sachverständigen bestätigt ist. Viele Sachverständige werden sich jedoch dahingehend nicht sehr weit aus dem Fenster lehnen.

Ein großes Problem sieht der Referent in der Tatsache, dass viele Hersteller bei Materiallieferungen einer reinen Verkäuferhaftung unterliegen. Im Schadensfall sind sie oft nur verpflichtet, die gleiche Menge an mangelfreiem Material zur Verfügung zu stellen. Im Extremfall könnte dies so aussehen: Ein Unternehmer errichtet ein Haus und verwendet als unterste Steinreihe spezielle Betonelemente. Nachdem es gebaut ist, stellt sich heraus, dass die Betonelemente schadhaft sind. Wenn dies in seinen AGB geregelt ist, so ist es möglich, dass der Hersteller nur neue Betonelemente zur Verfügung stellen muss und nicht oder nur zum Teil für Ein- und Ausbaukosten haftet. In diesem Zusammenhang spielt es eine Rolle, ob Mängelfolgeschäden vorliegen. Dieser aus Sicht der Bauunternehmer unerträgliche Zustand wird derzeit durch den europäischen Gerichtshof geklärt.

Systeme mit kleinen Macken

Peter Kunert, ö. b. u. v. Sachverständiger für Estriche, befasste sich mit den Sonderkonstruktionen in technischer Hinsicht. Er behandelte in erster Linie Fertigteilestriche und Entkopplungssysteme. Bei den Fertigteilestrichen wies er darauf hin, dass diese in der Regel nicht für die Belegung mit keramischen Fliesen im Kleinformat <10>40 u 40 cm geeignet sind. Zudem sollte eine gewisse Fliesenmindestdicke vorliegen, damit es bei Verformungen des Fertigteilestrichs nicht zu Brüchen kommt. Werden die Lastverteilungsplatten zu dünn, kann es auch bei Verwendung geeigneter Trittschalldämmstoffe zu Schallproblemen kommen. Denn die flächenbezogene Masse solcher Estriche kann häufig gering sein, was zu Vibrationseffekten führt. Die Resonanzfrequenz lag bei einem Beispiel über 100 Hz, was bauakustisch ungünstig ist. Es ist sinnvoll, von dem Hersteller übergebene Prüfzeugnisse in dieser Hinsicht sehr genau zu lesen. Es besteht sonst die große Gefahr, dass der Unternehmer im Spannungsfeld der rechtlichen Interessen des Herstellers und des Auftraggebers auf der Strecke bleibt.

Tragfähigkeit beachten

Bei den Entkopplungssystemen entzündete sich eine Diskussion, wie weit die Prüfpflicht des Fliesenlegers geht, wenn dieser einen Altestrich mit einer Entkopplungsmatte versieht. Ist er überhaupt in der Lage, statisch die Tragfähigkeit einer vorhandenen Konstruktion zu beurteilen, oder wäre dies nicht eher Aufgabe des Gebäudeplaners? Ist ein solcher bei kleineren Umbauten überhaupt greifbar? Häufig machen die Handwerker eigene Angebote auf direkte Bitte des Bauherrn und werden damit selbst planerisch tätig. Dadurch übernehmen sie automatisch eine höhere Verantwortung (siehe Kasten Seite 47).

Bei Durchsicht verschiedener Werbeaussagen von Entkopplungsmattenherstellern stellte sich heraus, dass z.B. ein Produkt für 500 kg pro Quadratmeter Tragkraft ausgelobt war. Eine solche Aussage kann jedoch nur dann getroffen werden, wenn auch der Altuntergrund eine solche Tragfähigkeit aufweist. Dies ist häufig nicht der Fall. Zudem werden teilweise für Calciumsulfatestriche relativ hohe CM-Grenzwerte für die Belegung mit Entkopplungsmatten angegeben. Einerseits haben Calciumsulfatestriche mit hohem Feuchtegehalt eine geringere Festigkeit, andererseits besteht die Gefahr, dass es beim Einsperren der Feuchtigkeit zu Schäden kommt. Hier stellt sich die Frage, wer für diese aufkommt, wenn es später zu einem Schaden kommt. Es ist die Aufgabe des eingeschaltenen Sachverständigen, scharf zwischen Verlegefehlern und Systemfehlern zu unterscheiden.

Als letzter Programmpunkt referierte der Sachverständige Gregor Wiedemann über Neuerungen im Bereich der Verbundabdichtungen. Dazu stellte er das ZDB-Merkblatt vor: „Verbundabdichtungen Hinweise für die Ausführung von flüssig zu verarbeitenden Verbundabdichtungen mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten für den Innen- und Außenbereich“, Stand: Januar 2010. Interessant war, dass dieses Merkblatt auch beim Vorhandensein von nur sporadisch genutzten Bodenabläufen die Verwendung eines Calciumsulfatestrichs ausschließt. Es gibt Bestrebungen im Estrichsektor, bei nicht planmäßig genutzten Bodenabläufen Calciumsulfatestriche in Verbindung mit Verbundabdichtungen zuzulassen. Hier stellt sich die Frage, ob in der Realität vorhandene Abläufe nicht doch genutzt werden. Man muss sie ja allein wegen der Geruchsentwicklung von Zeit zu Zeit spülen. Hierzu besteht wohl noch Klärungsbedarf zwischen den Verbänden. Ansonsten wurde von den Anwesenden diskutiert, ob es grundsätzlich notwendig sei, unter einer Badewanne abzudichten. Hier hätten sich einige Anwesende eine deutlichere Regelung durch das Merkblatt gewünscht. Wichtig war die Anmerkung von Kunert, dass der Installateur dafür verantwortlich ist, dass Bade- und Duschwannen fest installiert werden, damit es später nicht zu Abrissen der Dichtbänder kommt.

Die Veranstaltung zum Thema „Sonderkonstruktionen“ war ein Erfolg und ich kann bei einer möglichen Wiederholung den Besuch derselben wärmstens empfehlen.

 

Bookmark and Share

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

question razz sad evil exclaim smile redface biggrin surprised eek confused cool lol mad twisted rolleyes wink idea arrow neutral cry mrgreen

*