Veranstaltung über Sonderkonstruktionen geht in die zweite Runde

Bericht verfasst von Dr. Alexander Unger, Donauwörth, Fachjournalist und Autor des FUSSBODEN ATLAS®
Der Beitrag beinhaltet teils wörtliche Zitate aus den einzelnen Skripten.

Nach dem großen Erfolg der Veranstaltung im zurückliegenden Jahr entschied sich die Unger Firmengruppe gemeinsam mit Uzin für eine Neuauflage. Dieses Mal wurde mit der Fa. Anker ein neuer Partner ins Boot geholt, der eigene Themen mitbrachte. Nicht zuletzt deshalb war die Veranstaltung ein voller Erfolg, was sich an einem ausgebuchten Haus mit ingesamt nahezu 100 Personen zeigte.

Die Moderation übernahm in gewohnter Weise Dr. A. Unger als Vertreter der Unger Firmengruppe und Sprecher der drei veranstaltenden Firmen.

1) Emissionsverhalten von Baustoffen im Fußbodenbereich
Referent: Dr. Arnold (Uzin Utz AG)

Dr. Arnold, der gemeinsam mit Dr. A. Unger im Normenausschuss der DIN 18 560 sitzt, zeigte auf, wie Emissionen im Fußbodenbereich zu beurteilen sind.

Er veranschaulichte auch, dass es bei der Regulierung gewisse Logiklücken gibt. So bedürfen z.B. Bodenbeläge und Parkettversiegelungen einer Emissionsprüfung, während dies z.B. bei Grundierungen auf dem Estrich, Spachtelmassen oder Estrichen im Allgemeinen nicht der Fall ist. Lediglich bei Kunstharzestrichen ist ein entsprechender Test erforderlich. Zudem gibt es unterschiedliche Beurteilungsverfahren, wie z.B. den EMICODE, den Blauen Engel oder das AgBBSchema (Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten). Die beste Klasse beim EMICODE-Verfahren ist z. B. derzeit EC 1 plus. Interessant war, zu erfahren, dass Emissionen aus Pflegeprodukten nicht geregelt sind, obwohl diese durchaus relevant sein können.

Von wesentlicher Bedeutung ist auch die CO2 Konzentration in Räumlichkeiten, welche durch eine geeignete Lüftung reduziert werden kann. In der Zwischenzeit besteht die Problematik allerdings bereits darin, dass die Raumluft häufig weniger mit Schadstoffen belastet ist, als die Außenluft.

Die Zulassungspflicht gilt nur für Aufenthaltsräume und nicht für kleinflächige Anwendungen wie z.B. beim Verkleben von Sockelleisten. Der Hintergrund beim Blauen Engel ist, dass in erster Linie die ökologisch günstigen Produkte erfasst werden sollen und nicht der gesamte Markt. Träger ist das Umweltbundesamt.

Zuletzt ging der Referent auf die Bewertung von Gerüchen ein und stellte klar, dass man nicht von einem unangenehmen Geruch auf eine relevante Emission schließen könne. Die diesbezüglichen Überlegungen und teilweise schon erfolgten Regelungen in Bezug auf eine Beurteilung nach Geruchsintensität hielt Dr. Arnold für nicht zielführend.

2) Fugenplanung für Architekten
Referent: Dr. A. Unger (Sachverständiger und Autor des FUSSBODEN ATLAS®)

Der Architekt Dr. A. Unger zeigte zunächst die wesentlichen vier Fugenarten auf. Dabei handelt es sich um Tagesfugen, Randfugen, Schwindfugen und Bewegungsfugen, wobei in gewisser Weise die Randfuge eine Spezialform der Bewegungsfuge ist. Unger verwies auf die Notwendigkeit, Tagesfugen möglichst am Übergang zum nächsten Feld höhenmäßig zu arretieren, sodass es später dort nicht zu Versätzen kommt.

Bei den Randfugen plädierte der Referent dafür, diese generell etwas dicker zu gestalten, um einerseits gerade in Altbauten bei Heizestrichen keine Wärmebrücke zum Wandbereich hin zu riskieren. Andererseits wirkt sich eine dicke Randfuge sowohl schalltechnisch als auch in Bezug auf die Ausdehnungsmöglichkeit der Konstruktion positiv aus.

Bei den Bewegungsfugen unterschied Unger nach Baukörperbewegungsfugen und Fußbodenbewegungsfugen bei Heizestrichen. Bei Letzteren war es wichtig, dass diese über den gesamten Estrichquerschnitt durchgehen und Felder mit max. ca. 8 x 8 m entstehen. Generell plädierte er für den Einsatz von geeigneten Profilen. In Bezug auf die Schwindfugen zeigte Unger auf, in welcher Form insbesondere Zementestriche schwinden und empfahl als groben Anhaltspunkt die Anlage von gedrungenen Feldern mit ca. 5 x 5 m.

3) Farbenlehre der Polychromie Architecturale von Le Corbusier
Referent: Prof. Dr. Thomas Luippold (Präsident des Vorstands Les Couleurs Suisse AG)

Als nächstes kam der heiß ersehnte Vortrag über die Farbenlehre nach Le Corbusier.

Prof. Dr. Luippold zeigte zunächst den Werdegang des weltberühmten Architekten, Künstlers und Designers auf. Interessant war zu hören, wo überall Le Corbusier weltweit ein Vermächtnis mit seinen Bauten hinterlassen hat. In Zusammenarbeit mit einem Tapetenhersteller entwarf er 1931 und 1959 mit zwei Farbkollektionen die sog. ‚Polychromie Architecturale‘, mit der Entwürfe von Anfang an farbig gedacht werden konnten – die Farbe an Fläche und Objekt als Bestandteil der architektonischen Konzeption.

Im Mittelpunkt des Farbsystems stehen die räumlichen und menschlichen Wirkungen der spezifisch definierten Farbtöne, die Le Corbusier sehr gezielt einsetzte. Mit Weiß kommen Gebäude und Bauteile in ihrer Struktur sehr deutlich zur Wirkung. Mit den blauen Tönen können Wände und Objekte in die Ferne gerückt und Räume aufgelockert und in der Wahrnehmung vergrößert werden; die Stimmungen wirken beruhigend und vermitteln Empfindungen von Wasserlandschaft und Himmel. Die grünen Töne schaffen u.a. eine Verbindung zur Natur. Grau steht für Ruhe und Indifferenz; mit den hellen Grautönen kann (als Alternative zu Weiß) eine samtige Atmosphäre geschaffen werden, mit den dunkleren Nuancen lassen sich Objekte und Flächen in den Hintergrund versetzen. Die Umbra-Töne wirken sehr dezent, verziehen sich in den Schatten und entziehen sich der Aufmerksamkeit. Dagegen wirken die intensiven roten Nuancen stimulierend und vermitteln Kraft und Aktion; sie treten hervor und bekräftigen bzw. markieren einzelne Bauteile.

Die Umsetzung der Farblehre nach Le Corbusier ist in der Zwischenzeit bei einer ganzen Reihe von Herstellern gelungen, wie z.B. bei JUNG (Schalter und Steckdosen), bei ANKER (Teppichböden) und bei KEIM (Wandfarben).

4) Fußbodenaufbauten für großformatige Beläge aus Holz und Keramik
Referent: Dr. A. Unger (Sachverständiger und Autor des FUSSBODEN ATLAS®)

Derzeit ist eine architektonische Strömung dahingehend zu beobachten, dass die Belagselemente immer größer werden. Dies betrifft sowohl Parkettbeläge als auch keramische Fliesen und Platten sowie Naturstein. Dr. A. Unger wies darauf hin, dass größere Elemente deutlich höhere Anforderungen an die darunter befindlichen Lastverteilungsplatten stellen. Zunächst einmal müssen diese extrem eben sein und eine gute Oberflächenfestigkeit aufweisen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Massivparkettbeläge großer Dimensionen aufgebracht werden, welche bei Luftfeuchteschwankungen entsprechende Spannungen auf den Estrich übertragen. Ist eine Fußbodenheizung vorhanden, so ist bei breiten Parkettelementen mit entsprechend großen Fugenspalten zu rechnen.

Ein anderes Thema ist, dass sich der Estrich möglichst nicht bzw. nur gering verformen darf, wenn derartig großformatige Elemente aufgebracht werden. Ein Abschleifen von vorhandenen Verformungen führt regelmäßig zu späteren Absenkungen. Großer Wert ist in solchen Fällen auch auf eine fachgerechte Feuchtigkeitsmessung per CM-Gerät zu achten. Beinhalten die Estriche doch noch zu viel Feuchtigkeit, so kommt es durch die umfangreichen Dimensionen gerade bei Massivparketten sehr schnell zu extremen Verformungen, welche die Estrichstruktur überlasten. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass im Fall von keramischen Platten und Naturstein alle Plattengrößen über 40 x 40 cm Sonderkonstruktionen darstellen und eine besondere ingenieurmäßige Planung benötigen. Hierzu gehören z.B. spezielle Klebstoffe, durchlaufende Kreuzfugen, Mindestfugenbreiten, etc. Möglicherweise ist es zusätzlich notwendig, den Estrich gegen Restfeuchte aus dem Klebstoff zu schützen, der auf Grund des geringen Fugenanteils nur langsam entweichen kann.

5) Raumgestaltung mit modularen textilen Bodenbelägen
Referent: Kai Kraemer (ANKER Gebr. Schoeller GmbH + Co. KG)

Mit einem Impulsvortrag zur Gestaltung von Innenräumen, speziell mit modularen textilen Bodenbelägen, schlug K. Kraemer den Bogen von den zuvor behandelten Themen der Anwendungstechnik und allgemeinen Wirkung von Farben und Oberflächen hin zu einer bewussten Integration in die Raumplanung. Dabei zeigte er zunächst die historische Entwicklung bei der Verwendung und Anordnung von farbigen Flächen in verschiedenen Architektur- und Kunstrichtungen auf. Beginnend bei den Mosaiken und Bodenarbeiten der Antike aus überwiegend keramischen Materialien und Steinarten hin zur Kunst und Architektur des Bauhaus zu Beginn des 20. Jahrhunderts, bei der die gerasterte Anordnung von Strukturen und Farbflächen Thema vieler Studien und Arbeiten war. Oftmals unbeachtet ist, dass selbst bis in die jüngste Moderne die bewusste Kombination von gerasterten Farbflächen aktueller denn je ist, so z.B. in Werken von Gerhard Richter oder Grafiken und Installationen der Pixel-Art im digitalen Zeitalter. Darauf aufbauend stellte K. Kraemer die vorherrschende Bodengestaltung in überwiegend monotonen, uniformen Bodenflächen kritisch zur Diskussion und griff auf seine jahrelange Erfahrung als Vertriebsleiter in der Beratung von Architekten sowie Bauherren und die Begleitung unzähliger Projekte zurück. So leitete er, über ausgewählte Gefühlswelten und Inspirationsmotive kommend, beispielhaft die Berücksichtigung des Bodens in der kreativen Raumgestaltung und Integration von Teppichbodenfliesen ab. Dabei konnten anhand von realisierten Objekten auch die veränderten Raumempfindungen in Bestandsgebäuden vor und nach der Umgestaltung dargestellt und so ein idealer Praxisbezug der bisherigen Vortragsthemen erreicht werden. Besonders interessant war, wie dabei produkttechnische Eigenschaften, z.B. die Florrichtung eines Velours, einfach und ohne aufwendige oder kostenintensive Sonderkonstruktionen durch gezielt eingesetzte Verlegetechniken die Umsetzungen in der Praxis ermöglichen und neue Gestaltungsimpulse geben können.

6) Dünnestriche und dünnschichtige Heizungs-Systeme (z. B. UZIN Turbolight®-System) in Sanierung und Neubau
Referent: Alexander Schneid (Uzin Utz AG) und Dr. A. Unger (Sachverständiger und Autor des FUSSBODEN ATLAS®)

Zunächst startete A. Unger mit dem Thema der Entwicklung eines speziellen EnergieSpar & SanierEstrich mit dem speziellen Namen RenoScreed®. Dieser Estrich kommt häufig dann zum Einsatz, wenn besonders niedrige Estrichdicken in Verbindung mit reduziertem Gewicht gefragt sind. Andererseits versprechen sich Bauherren von einer niedrigen Heizrohrüberdeckung abgesenkte Vorlauftemperaturen und eine gute Regelbarkeit. Bei unbeheizten Konstruktionen sind Dicken zwischen 30 und 35 mm möglich, bei beheizten Konstruktionen zwischen 45 bis 50 mm. Es handelt sich kurz gesagt um ein hochkunstharzmodifiziertes zementäres Sondersystem mit systemkonformen Stahlfasern und einer besonderen Verlegetechnik. Das diffusionsoffene Estrichsystem trocknet i.d.R. innerhalb einer Woche auf unter 2 CM% und kann im Fall von Fußbodenheizung bereits nach 72 Stunden aufgeheizt werden. Bei Heizestrichen ist eine Belegung i.d.R. 14 Tage nach Einbringung möglich. Weitere Vorteile des Systems bestehen z.B. in der Schwundreduzierung, dem feuchtigkeitsunempfindlichen Bindemittel, dem F90-Gutachten und einer guten Recyclingfähigkeit.

Den zweiten Teil des Vortrags übernahm Herr Schneid aus dem Hause Uzin, der in erster Linie über das Turbolight®-System sprach. Es handelt sich summiert um einen Leichtmörtel, der nach Zwischenlage eines Glasgeleges mit einem Dünnestrich versehen wird. Auf diese Weise können auch Aufbauhöhen unterhalb 3 bis 3,5 cm realisiert werden. Herr Schneid wies auf verschiedene Referenzobjekte hin und betonte auch die Kombinierbarkeit mit Fußbodenheizungen und diversen Bodenbelägen. Zudem empfahl er den Service seines Hauses zu nutzen, da Uzin auch gerne vor Ort an die Baustelle kommt und entsprechende Aufbauempfehlungen an die Hand gibt. Auf diese Weise steigt Uzin dann auch mit in die Gewährleistung ein.

Im Anschluss beschrieb Herr Schneid noch die Palette von Schnellzementsystemen aus dem Hause Uzin sowie ein Zusatzmittel, welches einer beschleunigten Trocknung dienen soll. Im Fall der Schnellzementestriche zeigte Herr Schneid auf, dass im Extremfall auch eine Komplettsanierung einzelner Bauteile innerhalb von vier Tagen möglich ist.

7) Aktuelle Rechtsprechung und wichtige Urteile für Architekten und Bauleiter
Referent: Rechtsanwalt Dr. Hilmar Toppe (Bauinnung München)

Den letzten Vortragspart übernahm Rechtsanwalt Toppe. Die von ihm vorgetragenen Fälle waren speziell auf das Fachpublikum zugeschnitten.

Beim ersten Thema zeigte Herr Toppe auf, dass bei beidseitiger Missachtung der bestehenden Ausschreibungsregelungen für öffentliche Auftraggeber ein Planervertrag wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten durchaus nichtig sein könne. Der Planer könne bei Nichtigkeit aus diesem Grund allein das bereits erhaltene Honorar behalten, nicht aber Weiteres fordern.

Thema in einem anderen Fall war eine Ausschreibung, in der für die Abdichtung einer Bodenplatte ‚neuester Standard der Technik‘ vorgegeben wurde. Dabei handelt es sich um einen ungebräuchlichen Beschaffenheitsstandard. Was darunter zu verstehen ist, ist unklar und führt zu Risiken. Um diese zu vermeiden, sollten nur gebräuchliche Standards verwendet werden. Auch wurde vor Haftungsrisiken gewarnt, die Unterschreitungen der Mindeststandards mit sich bringen würden. Grundsätzlich sollten nicht die Mindestanforderungen der ‚allgemein anerkannten Regeln der Technik‘ unterschritten werden.

In der Folge zeigte Herr Rechtsanwalt Toppe anhand eines Falles auf, wann auf den Verwender von vorformulierten Vertragsbedingungen die Beweislast übergehe, dass für diese keine Mehrfachverwendungsabsicht bestehe. Die Frage der Mehrfachverwendungsabsicht sei relevant für die Einstufung als allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), was Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Regelungen hätte. Schließlich gelten für die Wirksamkeit von AGB strengere Kriterien, die bei Nichtbeachtung zur Unwirksamkeit der Regelung führten. Zu einem Beweislastübergang könne es kommen, wenn eine Regelung einen allgemeinen und abstrakten Inhalt habe.

Danach kam ein Fall zur Sprache, bei dem zwischen zwei Parteien ein Vergleich geschlossen wurde, der zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus einem Bauvorhaben noch einen Zahlungsbetrag aufwies. Gegen diesen Zahlbetrag wurde dann mit einem Anspruch aus einem anderen Bauvorhaben die Aufrechnung erklärt. Das Gericht erklärte nach Auslegung des Vergleiches die Aufrechnung für unzulässig. Es sei ein tatsächlicher Geldfluss zugesagt worden. Es fehle ein ausdrücklicher Vorbehalt, der die Möglichkeit zur Aufrechnung gestatte. Die Empfehlung des Referenten ging in die Richtung, bereits bei Abschluss derartiger Vereinbarungen/Vergleiche ausdrücklich festzulegen, ob Aufrechnungen möglich sind. Schließlich seien Auslegungsfragen immer mit Rechtsunsicherheit verbunden.

Nachfolgend referierte der Jurist über die Thematik des Gesamtschuldnerausgleichs. Er empfahl den Planern in einem solchen Fall wegen Schäden an einem Gebäude sofort Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintritt der Verjährung bezüglich eines Gesamtschuldnerausgleichsanspruches auszuschließen. Keinesfalls sollte man abwarten, ob es dem Auftraggeber gelingt, Schadensersatzansprüche gegen den Planer durchzusetzen. In diesem Zusammenhang wurde kurz auf das ab dem 01.01.2018 geltende neue Bauvertragsrecht hingewiesen und das Zurückbehaltungsrecht des objektüberwachenden Planers aus dem neu eingeführten § 650 t BGB.

Zudem riet der Referent, Baukostenobergrenzen auf jeden Fall mit dem Auftraggeber verbindlich und eindeutig zu klären, da die Nichteinhaltung einer Kostenobergrenze einen Mangel darstelle, der möglicherweise ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund einräume.

Zudem wies Herr Toppe darauf hin, dass auch Planer eines Bauwerkes die Möglichkeit hätten, eine Sicherheit vom Bauherrn nach § 648a BGB einzuholen. Nicht möglich sei dies i.d.R. bei Einfamilienhausbauten mit Einliegerwohnung, wenn der Auftraggeber eine natürliche Person sei. Diese Ausnahme gelte selbst dann nach der Rechtsprechung des BGH, wenn eine kleine gewerbliche Zusatznutzung in Form eines Büros vorliege. Auch könne keine Sicherheit nach § 648a BGB von öffentlichen Auftraggebern verlangt werden.

Als letztes verwies der Rechtsanwalt auf ein aktuelles Urteil des BGH. Grundstückseigentümern sei es gestattet, auf ihren Grundstücken widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge auf Kosten des Fahrzeughalters abschleppen zu lassen. Dies sei auf Baustellen häufig ein wichtiges Thema.

Im Anschluss verabschiedete Dr. A. Unger die Anwesenden in den wohlverdienten Feierabend, nicht ohne vorher detailliert nachzufragen, welche Themenvorstellungen für das nächste Jahr vorliegen.


Vortragssaal
Bild: Unger

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