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Seminar am Bauzentrum München: Abnahme und Mängelhaftung – ein rechtlicher Leitfaden (Referent: Cornelius Hartung, Rechtsanwalt) 20. April 16:00-19:00 Uhr

(Der Beitrag beinhaltet teils wörtliche Zitate aus dem Skript und wurde verfasst von Sandra Schubert in Vertretung von Dr. A. Unger – Fachjournalist)

Am 20. April 2016 besuchte ich das Seminar ‚Abnahme und Mängelhaftung‘ von Herrn Cornelius Hartung am Bauzentrum München.

Zu Beginn schilderte der Vortragende die zentrale Rolle der Abnahme beim Bauvertrag. Er charakterisiert sie bildhaft als ‚Schlusspunkt auf der vom Auftragnehmer (AN) erbrachten Werkleistung‘, der zudem eine Reihe rechtlicher Folgen mit sich bringt. Hierzu zählen v.a. die Beweislastumkehr bei Mängeln, der Beginn der Verjährungsfrist der Mängelansprüche, der Gefahrenübergang der zufälligen Beschädigung oder Zerstörung der Leistung bzw. der Entfall der Schutzpflicht.  Da sich diese Folgen in der Regel günstig für den AN auswirken, erfolgt die Aufforderung zur Abnahme meist von seiner Seite aus, kann grundsätzlich aber von beiden Parteien gestellt werden.

Man unterscheidet zwischen verschiedenen Formen der Abnahme: die formlose Abnahme (Erstellung eines Protokolls nicht zwingend), die förmliche Abnahme (gemeinsamer Vor-Ort-Termin mit Erstellung eines Abnahmeprotokolls – Standard bei VOB-Verträgen), die konkludente Abnahme (durch schlüssiges Verhalten, z.B. Auftragsgeber (AG) zahlt vorbehaltslos die vereinbarte Vergütung) sowie die fiktive Abnahme (keine Partei hat eine Abnahme verlangt; Abnahme erfolgt automatisch unter zwei Voraussetzungen:  12 Tagen nach Fertigstellungsmitteilung oder 6 Tage nach Inbetriebnahme/Einzug). Die Schlussrechnung wird i. d. R. als Fertigstellungsmitteilung angesehen. Auch Teilabnahmen können bei in sich abgeschlossenen und funktionsfähigen Bauleistungen durchgeführt werden.

Der Referent rät darauf zu achten, ob der Abnehmende überhaupt bevollmächtigt ist, die Abnahme durchzuführen. Dies ist in der Praxis oft undurchsichtig. Nach HOAI ist z.B. ein eingesetzter  Architekt nicht ohne weiteres befugt die Abnahme aufgrund der rechtlichen Folgen durchzuführen. Hierzu benötigt er eine zusätzliche Bevollmächtigung. Auch bei der Abnahme von Gemeinschaftseigentum ist die Lage undurchsichtig. Sondereigentum (z.B. gekaufte Wohnung, Garage, etc.) ist von jedem Käufer separat abzunehmen. Für Gemeinschaftseigentum (Treppenhaus, Waschkeller, etc.) muss die Abnahme durch alle Käufer erfolgen.

Wie bereits beschrieben sind beide Vertragsparteien berechtigt die Abnahme zu fordern und diesem Gesuch muss auch entsprochen werden. Streit gibt es in Fällen in denen der AG die Abnahme verweigert. Dies ist nur rechtens, wenn erhebliche Mängel vorliegen. Um dies zu klären bleibt oft nur der Gang vors Gericht. In jedem Fall ist dem AN zu raten, dem AG eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen und nach Ablauf der Frist den Ist-Zustand seiner Bauleistung genauestens zu dokumentieren (ein Sachverständiger ist empfehlenswert). Nur so kann auch im Nachhinein festgestellt werden, ob die Abnahmeverweigerung berechtigt oder unberechtigt war, und wer die finanziellen Folgen tragen muss.

Im Weiteren referierte Herr Hartung über den Umgang mit vorhandenen Mängeln. Bei einem mangelhaften Werk hat der AN zunächst das Recht / die Pflicht zur eigenständigen Nacherfüllung. Nach Ablauf einer gesetzten Frist hat nun der AG das Recht zur Selbstvornahme/Ersatzvornahme. Die Kosten zur Mangelbeseitigung trägt der AN. Herr Hartung empfiehlt alternativ sein Recht auf Kostenvorschussanspruch geltend zu machen. Die Abrechnung erfolgt dann, nachdem die Sanierung durchgeführt ist. Entscheidender Vorteil kann sein, dass dadurch im Nachhinein eindeutig belegbar ist, dass ein anerkannter Mangel vorhanden war. Weiter hat der AG die Möglichkeit auf Minderung sowie Schadenersatz. Das BGB sieht bei einem erheblichen Mangel zusätzlich die Möglichkeit, vom Werkvertrag zurückzutreten.

Je nach abgeschlossenem Vertrag (BGB/VOB) gibt es selbstverständlich Unterschiede betreffend Abnahmearten und Mängelansprüche. Herr Hartung ging darauf detailliert ein, jedoch würde eine vollständige Wiedergabe den Rahmen dieses Artikels sprengen.

Insgesamt wurde das Thema sehr gut nahegebracht.

In meinen Augen war es insbesondere auch eine Bereicherung, dass das Publikum so bunt gemischt war (Planer, Handwerker, Bauleiter, WEG-Vertretern, Bauherren) und man so das Thema auch von anderen Blickwinkeln heraus betrachten konnte. Auch dass sich Herr Hartung die Zeit genommen hat die verschiedenen Fallbeispiele der Teilnehmer zu bewerten, möchte ich abschließend noch lobend erwähnen.

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Viele Hunderttausend Quadratmeter RenoScreed® in Europa verlegt – ab jetzt sogar in Irland

Die Fa. Glass AG lud die RenoScreed® SystemFachbetriebe zum VerlegerTreffen 2015 in das Airport Conference Center in Frankfurt ein. Zusätzlich zu zahlreichen Estrichbetrieben war auch ein Teil des Außendienstes der Fa. Glass AG anwesend.

Die Begrüßung übernahm Dr. Alexander Unger und stellte den aktuellen Stand des RenoScreed® Projektes vor. Stolz war er darauf, dass alle RenoScreed® SystemFachbetriebe zusammen in Europa bereits viele Hunderttausend Quadratmeter RenoScreed® verlegt haben und das ohne einen einzigen relevanten Schaden! Diese Zahl beeindruckte nicht nur die versammelten Betriebe sondern auch die Mitarbeiter der Fa. Glass AG. Mit einem so schnellen Wachstum hatte man nicht gerechnet.

Frau Glass ließ es sich nicht nehmen, während des Treffens gemeinsam mit Herrn Diliberto das Zertifikat an den ersten irischen SystemFachbetrieb auszuhändigen. Herr Mohally wird in Zukunft im Raum ‚Cork‘ RenoScreed® EnergieSpar & SanierEstrich anbieten und verlegen. Er erwähnte in diesem Zusammenhang, dass die in der Zwischenzeit in fünf Sprachen vorhandene RenoScreed®-Internetseite ihm große Dienste beim Marketing für das Produkt leisten wird.

Ansonsten gab es verschiedene Fachvorträge zu RenoScreed®, welche einerseits von Herrn Ing. Diliberto und andererseits von Dr. A. Unger gehalten wurden.

Zunächst befasste sich Herr Diliberto mit statischen Berechnungen zum Thema ‚Estrich‘. Er zeigte auf, dass die Fa. Glass AG durch ihr besonderes Berechnungsprogramm in der Lage ist, für ihre Kunden genau zu berechnen, welche Lasten ein Estrich aufnehmen kann. Dies betrifft insbesondere auch hochbelastete Bereiche.  Er sah dort ganz besondere Vorteile beim System RenoScreed®, da die Stahlfasern eine lineare Kraftübertragung sichern und es nicht zum plötzlichen Versagen des Bauteils kommt. Dies ist auch gerade beim Thema ‚Brandschutz‘ sehr wichtig.

In einem weiteren Vortrag ging Herr Diliberto intensiv auf die Thematik der Belegreife von Estrichen ein. Auch hier haben die Kunden von RenoScreed® große Vorteile. Alle durchgeführten Untersuchungen belegen, dass RenoScreed®-Estriche in aller Regel bei Einhaltung der klimatischen Mindestbedingungen bereits eine Woche nach Verlegung mit dem Bodenbelag versehen werden können, mit Fußbodenheizung nach ca. zwei Wochen. In diesem Zusammenhang sah es Herr Diliberto auch als wichtig an, das Feuchtepotential der Betonplatte mit zu beachten. Wird hier bei Zwischengeschossbetonplatten keine Dampfsperre mit bremsender Wirkung aufgebracht, so kommt es schnell zu Feuchteschäden am Belag. Dies ist umso mehr der Fall, wenn in den Räumlichkeiten sehr niedrige Luftfeuchtigkeitswerte herrschen. Aufgrund der heute notwendigen kontrollierten Wohnraumlüftung wird es in Zukunft in der kalten Jahreszeit vermehrt zu extrem niedriger relativer Luftfeuchtigkeit in den Räumlichkeiten kommen.

In seinem abschließenden Referat schilderte Herr Diliberto wie wichtig es ist, Estrichsysteme nach den ‚anerkannten Regeln der Technik‘ oder dem ‚Stand der Technik‘ zu verwenden. Hier kann der Estrichleger schnell in eine Haftungsfalle laufen, wenn er dies nicht beachtet. Herr Diliberto wies darauf hin, dass RenoScreed® durch die umfangreichen durchgeführten Untersuchungen auf jeden Fall den ‚Stand der Technik‘ markiere.

Dr. A. Unger wies zum Ende der Veranstaltung noch auf neue Projekte für das RenoScreed®-System hin.

 

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Bild 1 Herr Ing. Diliberto bei seinem Vortrag vor den RenoScreed® Fachverlegern

 

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Bild 2 Frau Glass und Herr Diliberto verleihen dem ersten irischen RenoScreed®
Systemverleger das Zertifikat

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16. Internationales Treffen der Fußbodensachverständigen im September 2015

16. Internationales Treffen der Fußbodensachverständigen im September 2015

Bericht verfasst von Dr. Alexander Unger, Donauwörth, Fachjournalist und Autor des FUSSBODEN ATLAS®

Der Beitrag beinhaltet teils wörtliche Zitate aus den einzelnen Skripten

Am 25.09. und 26. September 2015 fand die vom Bundesverband Estrich & Belag (BEB) organisierte Veranstaltung im Mercure Hotel in Schweinfurt statt.

Wie auch die Jahre zuvor war die Veranstaltung wieder sehr gut besucht und stieß auf großes Interesse beim versammelten Publikum. Organisiert wurde die Tagung vom ‚Arbeitskreis Sachverständige‘ in Kooperation mit dem Institut für Baustoffprüfung und Fußbodenforschung.

Der nachfolgende Text befasst sich ausschließlich mit den von mir besuchten Vorträgen anlässlich des Treffens.

Zu den einzelnen Vorträgen:

I.  Themenkomplex „Untergründe“
Möglichkeiten der Untergrundvorbereitung
Referent: Andreas Funke

Herr Funke von der Fa. MKS ist in der Branche als Kenner der Materie bekannt. Er befasste sich in seinem Vortrag vorwiegend mit den Maschinentypen, den Werkzeugarten und den Einsatzbereichen der Schleiftechnik in der Untergrundvorbereitung. In seiner Einführung stellte er Hochleistungsschleifgeräte, Beton- und Estrichschleifgeräte sowie Einscheibenmaschinen vor und beschrieb ihre Arbeitsweise. Als nächstes ging er auf die Diamantwerkzeuge ein, die sich in die Gruppen „Diamantschleifer“ und „Werkzeuge auf Basis von PKD-Werkstoffen (polykristalline Diamanten)“ unterteilen lassen. Bei den „PKD-Werkstoffen“ wird noch in Plaketten und Splitt unterschieden. Für einen optimalen Schleiferfolg sind nicht nur das geeignete Schleifmittel, sondern auch die richtige Geschwindigkeit sowie das Gewicht der Schleifmaschine ausschlaggebend. Mineralische Baustoffe wie Estriche sind für die Schleiftechnik prädestiniert. Als groben Anhaltspunkt gab der Referent an, dass man mit einem Diamantwerkzeug ca. 1.000 m2 Boden schleifen kann. Dabei wies er darauf hin, dass der Lohnkostenanteil sogar relevanter sei als das jeweilige Werkzeug.

Bei den Diamantschleifwerkzeugen erfolgt der Abtrag durch kontrolliertes Abtrennen von Partikeln aus dem Untergrund durch die scharfkantige Geometrie der Diamanten. Diamantschleifwerkzeuge werden vor allem für den Abtrag von thermisch unempfindlichen Untergründen verwendet. Will man hohe Schichtdicken von mehreren Millimetern abtragen, dann kann diese Werkzeugart unwirtschaftlich sein. In erster Linie will man eine definierte Rautiefe erreichen. Als wichtige Grundregeln nannte der Referent, dass weiche Estriche mit hart gebundenen Diamanten geschliffen werden, harte Estriche hingegen mit weicher Werkzeugbindung. Wollte man einen harten Estrich mit zu hart gelagerten Diamantwerkzeugen schleifen, so würde man eine zu geringe Schleifleistung und lediglich einen Poliereffekt anstelle des beabsichtigten definierten Abtrags erreichen. Dies liegt daran, dass sich die Diamanten zu schnell abnutzen, da die harte Bindung durch den Estrich kaum abgetragen wird. Wollte man einen weichen Estrich mit einer weichen Bindung schleifen, dann würde man zu viel Abtrag verursachen. Dies liegt daran, dass dann sowohl die Bindung selbst, als auch die Diamanten hohen Abtrag am Boden verursachen. Ziel ist immer, dass die Diamanten gerade so viel überstehen, dass die gewünschte Rautiefe erreicht wird, wobei die Bindung selbst ja auch abtragend am Untergrund wirkt (und andersrum).

Der Referent wies darauf hin, dass bei den meisten Anwendungen trocken geschliffen wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn es um das Entfernen von Unebenheiten, Abschleifen dünner Schichtaufbauten, Anschleifen von Estrichen und Reaktionsharzbeschichtungen geht. Wenn beim Schleifen der Boden zu warm wird, so ist häufig ungeeignetes (zu hartes) Werkzeug dafür verantwortlich oder evtl. eine ungeeignete Maschinentechnik.

Als nächstes stellte Herr Funke Werkzeuge auf Basis von PKD-Werkstoffen vor. Die PKD-Plaketten erzeugen mit einigen wenigen großen Schneidkörpern pflugartige Scharten im Untergrund. Sie werden für den Abtrag von thermisch empfindlichen Untergründen, für die Entfernung elastischer Aufbauten sowie für den Abtrag großer Schichtdicken von mehreren Millimetern verwendet. PKD-Splittwerkzeuge erzeugen ebenfalls pflugartige Scharten im Untergrund. Sie werden für den Abtrag von thermisch empfindlichen Untergründen, für die Entfernung elastischer Aufbauten sowie für den Abtrag großer Schichtdicken von mehreren Millimetern verwendet. Sie eignen sich besonders für härtere Untergründe, bei denen die Plaketten kaum eindringen können. Bei temperaturempfindlichen
Oberflächen muss über den Schleifstaub die Wärme in den Sauger bzw. Abscheider abgeführt werden (z. B. bei Gussasphaltestrichen). Aufpassen muss man bei PKD-Plaketten bei Metall im Boden, da dadurch das Schleifwerkzeug zerstört werden kann. Hier sollte man vorher Metall im Untergrund mit geeigneten Detektoren auffinden und markieren.

Der Referent wies darauf hin, dass verbleibender Staub im Porenraum bei der Schleiftechnik in erster Linie dann ein Thema ist, wenn die Rautiefe zu gering ist. Gerade Kleberreste von Fliesen können mit der Schleiftechnik sehr gut beseitigt werden. Wenn die optimale Schleiftechnik eingesetzt wird und trotzdem noch einzelne Schichten am Untergrund verbleiben, so kann es sein, dass diese manchmal so gut verbunden sind, dass sie auch verbleiben können. Voraussetzung ist, dass sie keine trennende Wirkung aufweisen. Schleiftechnik wird auch häufig verwendet, wenn sehr große Plattenformate zum Einsatz kommen sollen, um den Untergrund plan zu schleifen. Herr Funke wies darauf hin, dass Untergründe, die mit alten Klebstoffen und Spachtelmassen behaftet sind,
keinen normgerechten Untergrund darstellen und komplett entfernt werden müssen.

Der Referent sah die Diamantschleiftechnik auch als günstig an, um einen Weißschliff auf bestehenden Beschichtungen zu erzeugen. Es ist im Markt bekannt, dass das Fräsen eines Estrichs i. d. R. seine Oberflächenzugfestigkeit deutlich vermindert. Deswegen sollte man danach im Grundsatz zur Stabilisierung kugelstrahlen. Herr Ing. Funke wies darauf hin, dass auch geeignetes Schleifen die Oberflächenzugfestigkeit wieder erhöhen kann. Außerdem wies er darauf hin, dass das „Stocken von Oberflächen“ für eine definierte Trittsicherheit und zur Vorbereitung für eine spätere Beschichtung sehr günstig sein kann, da auch hier eine gute Oberflächenzugfestigkeit gewährleistet wird. Er sprach sich dafür aus, im Fußbodenbereich statt von „Stocken“ von „Feinfräsen“ zu sprechen, da hierbei nur eine geringe vertikale Krafteinleitung in die Estrichoberfläche erfolgt.

II.  Themenkomplex „Estrich“
Lasteinwirkungen und deren Kombinationen auf schwimmende Estriche
Referent: Prof. Dr. Alfred Stein

Herr Prof. Dr. Alfred Stein befasste sich aus der Sicht des Statikers mit der Tragfähigkeit von schwimmenden Estrichen. Insbesondere ging es ihm um die Überlagerung verschiedener Lastarten. Zunächst zeigte der Referent verschiedene Tragsysteme auf. Bei intensiv sich durchbiegenden Holzbalkendecken wies Prof. Dr. Stein darauf hin, dass es sinnvoll sein kann im Bereich der Zwischenauflager (also über Holzbalken) Dehnfugen im Estrich anzulegen. Dann wird in diesem Bereich die Beanspruchung des Estrichs gemindert. Der Referent wies darauf hin, dass bei der Dimensionierung des Estrichs das Eigengewicht desselben bei flächenhafter Belastung keine Rolle spielt. Herr Prof. Dr. Stein zeigte auf, dass Einzellasten, welche 20 bis 30 cm vom Rand entfernt sind, den Estrich ca. um die Hälfte weniger belasten, als solche am Rand.

Weiterhin war es für die Anwesenden interessant, zu erfahren, dass (in Bezug auf die Fugenwirkung) im Halbverband verlegte Plattenbeläge wie durchgehende Beläge zu werten sind. Bei der Verdübelung von Estrichfugen sollte darauf geachtet werden, diese nur in der Längs- oder Querachse eines Estrichfeldes vorzunehmen. Durch Verdübelungen an allen Seiten des Estrichfeldes kann es bei größeren Abständen im Zuge der Ausdehnung zu Zwängungen, insbesondere in Eckbereichen des Estrichs kommen.

Häufig ergibt sich an Objekten, bei denen die Estrichdicken bzw. Estrichfestigkeiten unterschritten werden, die Frage, ob man den Estrich gefahrlos belassen kann. Hierzu sollte man wissen, dass gemäß dem Merkblatt ‚Mechanisch hoch beanspruchte keramische Beläge‘ des ZDB ein allgemeiner Sicherheitsbeiwert von 1,8 empfohlen wird, die Tabellen in DIN 18 560-2 aber nur einen Wert von 1,25 vorsehen. Insofern sollte man bei Unterschreitung der dort vorgegebenen Dicken und Festigkeiten generell sehr vorsichtig sein.

Häufig befassen wir uns bei der Beurteilung schwimmender Estriche mit deren Biegezugfestigkeit. Der begrenzende Faktor ist jedoch in aller Regel die zentrische Zugfestigkeit, die zum Tragen kommt, wenn Estriche sich so verformen, dass der Mittelbereich nach oben und die Ränder nach unten kommen. Dann entsteht im mittleren Plattenbereich zentrischer Zug. Estriche können meist quantitativ nur die Hälfte ihrer Biegezugfestigkeit an zentrischem Zug aufnehmen, weshalb es bei diesem Lastfall häufig zu Schäden kommt.

Zusammenfassend schloss der Referent, dass die Bemessung von Estrichen derzeit in erster Linie von randnahen Punktlasten ausgeht. Allerdings kommt es durch das Verbundsystem mit dem Belag häufig zu Zwängungsspannungen, welche sich aus dem Austrocknungsverhalten der Baustoffe oder/und einer unterschiedlichen thermischen Ausdehnung ergeben. Solche Zusatzbeanspruchungen können durchaus überlagernd auftreten. Aus diesem Grunde wäre es erforderlich, die Regelwerke für die Bemessung mit kombinierten Belastungen zu erweitern.

II.  Themenkomplex „Estrich“
Estriche mit beschleunigenden Zusatzmitteln – Untersuchungsergebnisse
Referenten: Michael Ruhland und Dipl.-Ing. Wolfgang Limp

Herr Dipl.-Ing. Wolfgang Limp stellte in seinem Vortrag die Prüfergebnisse des Instituts für Fußbodenforschung und Baustoffprüfung in Troisdorf vor. Es wurde eine Reihe von Estrichzusatzmitteln getestet, bei denen manche als ‚verflüssigende Zusatzmittel‘, andere als ‚Beschleuniger‘ vom Hersteller deklariert wurden. Die damit hergestellten Prüfkörper wurden danach auf unterschiedliche Eigenschaften hin untersucht. Eine der wesentlichen Fragen war das Austrocknungsverhalten. Eine Schwierigkeit ergab sich durch die Tatsache, dass von den meisten Herstellern eine Sandqualität A/B8 vorgegeben wird, von den Estrichlegern aber meist traditionell eher Sand des Typs C8 benutzt wird.

Weiterhin befasste man sich mit dem Luftporengehalt, welcher in den geprüften Mischungen festgestellt wurde. 3% Luftporengehalt wären möglich, wenn man in einem Estrich das Zusatzmittel ganz weg lässt, da viele Additive die verbesserte Verarbeitbarkeit des Mörtels durch den Eintrag von Luftporen gewährleisten. Bei den geprüften Mischungen wurden divergierende Luftporengehalte meist um die 10% festgestellt.

Weiterhin teilte Herr Limp mit, dass das Ausbreitmaß häufig nicht aussagekräftig war für die Verarbeitbarkeit des Mörtels. Das Schwindmaß der meisten Prüfkörper lag um die -0,5 mm pro m. Auffällig war laut Hr. Limp, dass bei den getesteten Produkten die ‚normalen‘ Zusatzmittel häufig ähnlich schnell trockneten wie diejenigen, welche vom Hersteller als ‚Beschleuniger‘ ausgewiesen waren. Ein deutlich schnellerer Beschleuniger erkaufte sich seine Vorteile durch einen hohen Luftporeneintrag. Interessant war, dass die Ausgleichsfeuchte der mit Beschleunigern hergestellten Prüfkörper bei ca. 1 CM-% lag. Wenn man das Wissen zugrunde legt, dass die Differenz zwischen Belegfeuchte und Ausgleichsfeuchte nur ca. 1% betragen sollte, dann muss man die Aussagen einiger
Hersteller auf den Prüfstand stellen, wonach angeblich auch höhere CM-Werte als 2% bei ihren Produkten tolerierbar sind. Die Untersuchungen werden noch fortgeführt, aber per heute kann man laut Hr. Limp folgendes Fazit ziehen:

Zusatzmittel (auch einige Beschleuniger) erreichen ihren Haupteffekt durch die Reduzierung des Anmachwassers, durch eine geringere Rohdichte und durch den
Eintrag von Luftporen.

III.  Themenkomplex „Recht“
Ortstermin inklusive Bauteilöffnungen und Befangenheitsfallen
Referentin: Katharina Bleutge

Zunächst wies die Referentin darauf hin, dass derzeitig die Zivilprozessordnung neu gestaltet wird. Angedachte Änderungen sind, dass Gerichte Sachverständigen grundsätzlich Fristen für die Ableistung ihrer Gutachten setzen sollen und höhere Bußgelder bis zu 5.000,00 EUR bei Zeitverzug gegen die Sachverständigen verhängen können. Außerdem sollen die Parteien zu Beginn des Verfahrens einen gewissen Einfluss auf die Auswahl des Sachverständigen erhalten.

Im Anschluss gab Frau Bleutge einige Tipps, wie sich Gerichtssachverständige bei Ableistung ihres Auftrags verhalten sollen. Sie wies u. a. darauf hin, dass Gerichtsgutachter keine Hoheitsbefugnisse haben. Sie müssen z. B. die Erlaubnis des Berechtigten erbeten, bevor sie ungefragt ein Objekt betreten. Auch bei Bauteilöffnungen muss der Berechtigte zustimmen. Wichtig ist, wirklich nur das abzuarbeiten, was konkret im Beweisbeschluss steht. Sonst sieht man sich schnell dem Vorwurf der Befangenheit ausgesetzt.

Die Referentin empfahl auch unbedingt alle Streifhelfer zum Ortstermin zu laden. Zudem riet sie den versammelten Sachverständigen keine Vergleichsverhandlungen während des Ortstermins zu führen. Auch dies führt schnell zum Vorwurf der Befangenheit. Die Ladung an die Parteien sollte mit ca. zwei bis drei Wochen Vorlauf erfolgen. Wird die Terminabstimmung schwierig, so ist es besser, wenn der Sachverständige nicht selbst die Parteien anruft, sondern dies z. B. dem Sekretariat überlässt. Auch hier geht es wiederum darum, nicht den Eindruck zu erwecken, man habe mit den Parteien hier schon vor dem Ortstermin gesprochen. Überraschende Ortstermine sind nur nach Abstimmung mit dem Gericht möglich, wenn z. B. zu befürchten steht, dass eine Partei Beweismittel manipulieren könnte. Wenn Parteien oder deren Rechtsanwälte „chronische Verschieberitis“ bei der Terminfestlegung an den Tag legen, so kann es durchaus sein, dass das Gericht einen Termin vorschreibt. Dieser findet dann auch statt, wenn z. B. einer der Rechtsanwälte nicht kann.Sind zu Beginn des Ortstermins noch nicht alle Parteien vor Ort, so ist es für den Sachverständigen besser, draußen bzw. abseits zu warten, bis alle

Parteien da sind. Kommt allerdings ein Geladener zum Ortstermin gar nicht, dann kann man den Termin nach einer gewissen Zeit, wie geplant, durchführen. Wenn der Berechtigte eine geladene Partei oder Streithelfer zum Ortstermin nicht einlässt (dies könnte auch ein beratender Sachverständiger sein), dann empfiehlt es sich, den Ortstermin abzubrechen. Fallen dem Sachverständigen sicherheitsrelevante Bauthemen auf, die in sein Fachgebiet fallen, aber nichts mit dem Beweisbeschluss zu tun haben, so ist es laut Fr. Bleutge empfehlenswert, einen entsprechenden Hinweis an den Richter außerhalb des eigentlichen Gutachtens vorzunehmen. Um später nicht leer auszugehen, sollten Sachverständige beachten, dass der gezahlte Vorschuss immer die Umsatzsteuer beinhaltet.

V.  Themenkomplex „Bodenbeläge“
Designbodenbeläge (oben hui, unten pfui) Wohnzimmer-Arztpraxen-Kliniken: Wo sind die Grenzen?
Referent: Richard Kille

Der Vortrag von Herrn Richard Kille befasste sich einerseits mit den technischen und optischen Anforderungen an Designbeläge, andererseits aber auch immer wieder mit rechtlichen Belangen. Der Referent befürchtete, dass durch die Werbeaussagen der Hersteller ein später beurteilendes Gericht den Schluss ziehen könnte, es würde sich hier um eine fixe Beschaffenheitsvereinbarung handeln. Wenn es ungünstig läuft, könnte dann der ausführende Handwerksbetrieb für diese Werbeaussagen haften.

Ein leidiges, wiederkehrendes Thema aus Erfahrung des Sachverständigen sind im Streiflicht sichtbare Unebenheiten unter Designbelägen, wobei die Toleranzen laut DIN 18 202 eingehalten sind. Derartige Erscheinungen entstehen z. B. häufig durch Kellenschläge bei der Spachtelung. Die derzeitige Normenlage geht davon aus, dass diese zu tolerieren sind, wenn die Ebenheitsanforderung der DIN 18 202 eingehalten sind. Für selbstverlaufende Massen gelte DIN 18 202, Tabelle 3, Zeile 4 (erhöhte Anforderungen), während für normale Spachtelungen wie auch für Estriche (ohne besondere Vereinbarung) die Zeile 3 gelte. Die Regelung, dass der Estrich und der Bodenbelag in Zeile 4 die gleichen Ebenheitsanforderungen erfüllen müssen, empfand der Referent als unlogisch. Herr Kille arbeitet derzeit an einem Entwurf für ein Merkblatt, welches Ebenheitsklassen von 1 bis 4 vorschreibt (analog zum Malergewerk, bezogen auf deren Qualitätsanforderungen).

Bei der Beurteilung von Design-Plankenbelägen wies der Sachverständige darauf hin, dass Fugen bei Schrumpf meist in Längsrichtung entstehen und oft mehrere Millimeter breit sein können. Herr Kille sagte, dass er derartige Plankenbeläge wegen ihrer Fugen als nicht geeignet für die Hygieneanforderung in Krankenhäusern und ähnlichen Nutzungen halte. Gemäß seinen Erfahrungen können die dort verwendeten Desinfektionsmittel sogar Spachtelmassen angreifen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass Weichmacher aus den Belägen ausgelaugt werden und danach in den Klebstoff wandern.

Bei erhöhten Anforderungen an die Trittsicherheit kann es trotz Desinfektion zur Verdreckung/optischen Verschmutzung von Designbelägen kommen. Gemäß der Rechtsvorschrift „TRBA 250 – Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe, – Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege“ müssen Fußböden in Hygienebereichen „wasserdicht“ (fugenlos), leicht zu reinigen und beständig gegen Reinigungs- und Desinfektionsmittel sein. Insofern dürfen dort keine Teppichböden eingesetzt werden, bei Holzböden ist eine spezielle Versiegelung notwendig. Operationssäle müssen fugenlos, mit glattem Belag und Hohlkehle ausgeführt sein. Insofern wunderte sich der Vortragende, dass es teilweise Institute gibt, welche bestätigen, dass die Verwendung von Design-Plankenbelägen trotz Fugen in Krankenhäusern fachlich korrekt sei.

IV.  Themenkomplex „Normung“
Neuerungen in der Normung – DIN 18560 „Estriche im Bauwesen“
Referent: Dipl.-Kfm. Peter Erbertz

Der Vortrag von Herrn Erbertz befasste sich mit den Änderungen in DIN 18 560, Teil 1. Diese ist nun mit Erscheinungsdatum November 2015 neu erschienen.

Als Neuerung ist in der DIN 18 560, Teil 1 nun die Messung des Estrichfeuchtegehaltes mit dem CM-Gerät geregelt. Dort befindet sich auch ein Protokoll zur Dokumentation der CM-Messung. Es steht hier deutlich, dass ein Estrich erst mit dem Bodenbelag versehen werden kann, wenn dessen Belegreife durch den Bodenleger mit der Calciumcarbid-Methode überprüft wurde.

Weiterhin ist in DIN 18 560, Teil 1 nun noch der Hinweis enthalten, dass mineralisch gebundene Estriche nach ihrer Verlegung Feuchte an die Raumluft abgeben und sich der Bauherr darauf einrichten muss. Dies kann auch die Belegfähigkeit des Estrichs nach hinten zeitlich verlagern. Durch geeignete Maßnahmen wie z. B. Trocknung kann der Bauherr günstig auf das Bauklima einwirken.

Beheizte Calciumsulfatestriche üblicher Zusammensetzung sollen in Zukunft belegreif sein, wenn ihr CM-Wert ≤ 0,5 CM-% erreicht bzw. unterschreitet. Bisher war hierfür ein Wert von ≤ 0,3 CM-% vorgegeben. Diese Information führte im Zuge der weiteren Diskussion zu Protesten seitens der Boden- und vor allem der Parkettleger, da hier negative Auswirkungen auf deren Systeme befürchtet werden.

Bezüglich der alternativen Feuchtemessmethoden (wie z. B. dielektrische Verfahren) wurde festgelegt, dass diese ausschließlich zur Vorprüfung und zur Eingrenzung von feuchten Bereichen verwendet werden sollen. Zudem gab es weitere Spezifikationen zum Messzubehör i. S. der CM-Messung. Es wurde nochmals darauf hingewiesen, dass eine Durchschnittsprobe über den ganzen Querschnitt des Estrichs zu entnehmen ist und zur Homogenisierung in einen PE-Beutel umgefüllt werden soll. Bei Estrichen höherer Festigkeitsklassen bzw. höherer Schichtdicken kann die Verwendung eines elektrischen Stemmgerätes sinnvoll sein. Später soll das Probematerial zur weiteren Homogenisierung in einen anderen PE-Beutel umgefüllt werden. Bei den Gussasphaltestrichen wurde die zu erwartenden Arbeitstemperaturen von bisher bis 250°C auf eine Maximaltemperatur von 230°C verändert. Bezüglich der Kunstharzestriche hat man die Informationen zur Begehbarkeit und mechanischen Belastbarkeit, abhängig von den Temperaturen, weggelassen.

IV.  Themenkomplex „Normung“
Stand der Normung zu DIN 18534 „Innenraumabdichtungen“
Referent: Dipl.-Ing. Gerhard Klingelhöfer

Der ö. b. u. v. Sachverständige für Schäden an Gebäuden stellte den aktuellen Stand der neuen E DIN 18534 „Abdichtung von Innenräumen“ vor. Er wies darauf hin, dass gemäß Musterbauverordnung bauliche Anlagen so beschaffen sein müssen, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

Wasser dringt auch durch die kleinsten Ritzen hindurch. Nach den Erfahrungen von Prof. Eisenhauer der Hochschule Karlsruhe passen in einen 0,2 mm breiten Spalt ganze 430.000 H2O-Moleküle in Reihe nebeneinander. Man spricht in diesem Zusammenhang auch davon, dass „Wasser eine spitzen Kopf hat“. Zudem „sucht“ sich Wasser häufig die kleinen Undichtigkeiten in einer Abdichtung und durchdringt diese dann i. d. R. auf schädigende Weise für die angrenzenden Bauteile. Man muss auch wissen, dass Abdichtungen einem allmählichen Verschleiß unterliegen und insofern nach einer gewissen Nutzungsdauer zu erneuern sind.

Besonders weitreichende Auswirkungen können Wasserschäden in Holzhäusern haben. Gerade in historischen Bauten fehlt häufig der Platz für eine geeignete Fußbodenkonstruktion mit passender Abdichtung. Ganz besonders beim Vorhandensein von Holzwerkstoffen ist darauf zu achten, dass es durch die Feuchtigkeit nicht zur Entwicklung von Schädlingen kommt.

Alle bewährten und noch gebräuchlichen Regelungen aus DIN 18 195, Teil 5 und den mit geltenden Teilen 1 bis 3 und 7 bis 10 wurden in der E DIN 18 534 übernommen und je nach Erfordernis aktualisiert, ergänzt oder überarbeitet. Teil 1 enthält die allgemeinen Regelungen, in Teil 2 wurden einige aktuelle Bahnentypen (KTG, u.a.) neu aufgenommen. Ansonsten verbleibt die Bahnenliste analog zu DIN 18 195-5. In Teil 3 wurden die flüssig zu verarbeitenden Abdichtungen (sog. ‚AIV-Abdichtungen‘) im Verbund mit Fliesen und Platten neu aufgenommen und deren Planung, Stoffe, Ausführung und Instandhaltung beschrieben.

Die E DIN 18534 gilt nicht für wasserabweisende Beschichtungen, vorgefertigte Duscheinheiten, WHG-Abdichtungen und wasserundurchlässige Bauteile aus Beton.

Der Vortragende wies darauf hin, dass es durchaus üblich ist, auch in Großküchen ohne Gefälle zu arbeiten. Dies kann dadurch begründet sein, dass man die Belastung durch Schiefstehen für die Mitarbeiter verringern möchte oder dass z. B. Tablettwägen nicht davonfahren. Bei flüssig zu verarbeitenden Abdichtungen wies der Referent darauf hin, dass man hier vermehrt ein Augenmerk auf die Trockenschichtdicken werfen muss. Unter Badewannen empfahl Herr Klingelhöfer die Verbundabdichtung hinweg zu führen.

Abschließend sagte der Referent, dass derzeit die plattenförmigen Verbundabdichtungssysteme unter Bodenbelägen derzeit noch diskutiert werden, sodass diese wohl auch weiterhin als Sonderkonstruktion zu werten sind.

V.   Themenkomplex „Bodenbeläge“
Erforderliches oder anzunehmendes Gefälle von Belagsflächen unter den Gesichtspunkten von hygienischen und nutzungsbedingten Anforderungen
Referent: Erich Zanocco

Der Referent stellte Belagsflächen unterschiedlicher Nutzung vor und wies darauf hin, welche Aspekte bei der Planung und Ausführung von Belagsflächen in Bezug auf die Trittsicherheit zu beachten sind. Weiterhin gab es einen kurzen Exkurs zur schiefen Ebene und in die Bewertungsgruppen i. S. Verdrängungsraum und Rutschhemmung. Herr Zanocco wies darauf hin, dass in trockenen Nutzungen meist keine Anforderungen an die Trittsicherheit bestehen. Hier könnte man das Beispiel einer Hotellobby anführen. Wird diese nass gereinigt, so müssen Schilder aufgestellt werden, um auf diesen Zustand hinzuweisen. Der Referent stellte die Frage, welchen konkreten Verdrängungsraum Beschichtungen bieten können, wenn z. B. in Schlachthäusern die Anforderung R13 V10 besteht.

Herr Zanocco definierte den Begriff ‚Nassraum‘ dahingehend, dass es sich hier um einen Raum handelt, in welchem Wasser in einer solchen Menge anfällt, dass zu seiner Ableitung einer Fußbodenentwässerung erforderlich ist. Bäder im Wohnungsbau ohne Bodenablauf zählen nicht zu den Nassräumen. Sieht man ein Gefälle gemäß BGR 181 zur Ableitung von Feuchtigkeit vor, so kann dies durchaus kontraproduktiv sein. Es kommt leichter zur Ermüdung der dort tätigen Mitarbeiter. Manchmal kann es günstiger sein, das Wasser durch Absaugen und mit Hilfe eines Gummischiebers zu entfernen. Das maximale Gefälle bei kleinen Flächen wird mit ungefähr 5% angegeben (bei erhöhter Rutschhemmung des Bodenbelags).

Bodenabläufe untereinander sollten einen Mindestabstand von ca. 5 m haben. In Autowerkstätten wäre im Grundsatz auch ein Gefälle erforderlich. Dies wird jedoch häufig nicht umgesetzt, da die Gefahr bestünde, dass Autos davonrollen. Eine Grundvoraussetzung für eine funktionierende Entwässerung sind ausreichend dimensionierte Entwässerungsanlagen. Bei der Festlegung eines Gefälles ist auch zu beachten, dass die Toleranzen der DIN 18 202 auch für geneigte und im Gefälle ausgeführte Oberflächen gelten.

Immer wieder problematisch sind Gullys, welche nicht in Raummitte, sondern an einer Raumseite angeordnet werden. Dann entsteht häufig ein extremes Gefälle vom Randbereich weg in der Ecke, wo der Gully angeordnet wird. Das vorhandene Gefälle kann dann je nach Raumgröße z. B. zwischen 2 und 8% schwanken. Dass es gar nicht so leicht ist, Wasser abzuführen, sieht man daran, dass auch an senkrecht stehenden Duschtrennwänden häufig noch Wasser steht. Trotz Gefälles kann es passieren, dass Wasser bei stark profilierten Belägen stehen bleibt.

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Bild: Versammelte Sachverständige

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Seminarveranstaltung ‚Dauerhafte Parkbauten in Betonbauweise – Gut informiert, sicher planen und bauen’ am 17.06.2015

Bericht verfasst von Dr. Alexander Unger, Donauwörth, Fachjournalist und Autor des FUSSBODEN ATLAS®
Der Beitrag beinhaltet teils wörtliche Zitate aus den einzelnen Skripten.

Am 17. Juni 2015 befand ich mich auf Einladung des Deutschen Beton- und BautechnikVereins e. V. im Wolf-Ferrari-Haus in München-Ottobrunn.

Die Referenten des Tages waren Herr Dipl.-Ing. Andreas Meier und Herr Dr.-Ing. Lars Meyer.

Zu den einzelnen Vorträgen:

 

Bedarfsermittlung bei Parkbauten – Grundlage für eine erfolgreiche Bauaufgabe

Herr Dipl.-Ing. Andreas Meier informierte in seinem Vortrag über die Grundlagen der Bedarfsplanung, sowie über einige Inhalte der DIN 18205 ‚Bedarfsplanung im Bauwesen‘. Der Referent ging insbesondere auf das Spannungsfeld aus Wirtschaftlichkeit, Gebrauchstauglichkeit, Dauerhaftigkeit und Nutzungsfreundlichkeit ein. Bei der Bedarfsermittlung empfahl er zunächst eine gründliche Grundlagenermittlung, die Faktoren wie z. B. die Anzahl der gewünschten Stellplätze, den Bebauungsplan, die Nachbarbebauung sowie die Frage klärte, ob es sich um ein oberirdisches Parkhaus oder um eine unterirdische Tiefgarage handelte. Weiterhin muss die bevorzugte Bauweise (z. B. Stahlbetonbauweise), der bevorzugte Parkhaustyp (z. B. Split-Level), die Ausführung der Rampen, sowie die Frage einer WU-Bauweise oder einer klassischen Abdichtung geklärt werden.

Für die Fragestellung der Gebrauchstauglichkeit ist ein zentrales Thema die vorgesehene Nutzung. Hier kann es sich um eine private Nutzung handeln, bei der z. B. verschiedene Eigentümer die Garage für ihre persönlichen Fahrzeuge verwenden. Bei einer öffentlichen Nutzung handelt es sich häufig um Einkaufszentren, Kinos oder Ähnliches. Eine weitere wichtige Frage ist, ob es sich hier um Kurz- oder Dauerparker handelt. Zudem muss geklärt werden, ob eine freie Bewitterung erfolgt, was Pfützenfreiheit und damit ein Gefälle erfordern würde.

In Bezug auf die Dauerhaftigkeit sollte man dem Auftraggeber die Frage stellen, wieviel Geld er/sie in das Bauwerk (z. B. in Bezug auf Dichte und Dicke der Betondeckung) investieren möchte. Alternativ/zusätzlich kann man über Oberflächenschutzsysteme mit geringerer Lebensdauer als das Betontragwerk oder über eine Abdichtung mit Schutzschicht aus Gussasphalt nachdenken.

In Sachen der Nutzungsfreundlichkeit geht es um Themen wie Pfützenfreiheit (Gefälle), Abstand von Stützen, besondere Anforderungen an Rampen, Fahrgassen und Parkplätze. Zudem sollten Faktoren wie die Raumhöhe, die Helligkeit und die farbliche Gestaltung beachtet werden.

In Sachen der Wirtschaftlichkeit ergeben sich wesentliche Fragen, z. B. ob der Investor und der Betreiber identisch sind, ob die Herstellkosten oder der Instandhaltungsaufwand minimiert werden sollen und wie wesentlich ein möglicher Nutzungsausfall betrachtet wird.

 

Dauerhaftigkeit von Parkbauten in Betonbauweise

Herr Dr.-Ing. Lars Meyer befasste sich mit den Grundlagen zur Dauerhaftigkeit bei direkt befahrenen Parkdecks und erläuterte Ausführungsvarianten nach DBV-Merkblatt „Parkhäuser und Tiefgaragen“. Weiterhin gab er einen Ausblick zum aktuellen Stand des DAfStb und gab Hinweise zu Beratungen durch planende Ingenieure.

Er wies darauf hin, dass eine Inspektion von Parkbauten möglichst immer in regelmäßigen Abständen erfolgen soll. Wenn dies der Fall ist, so kann häufig größeren Sanierungen vorgebeugt werden. Er unterschied diesbezüglich insbesondere zwischen dem Begriff ‚Inspektion‘ und dem Begriff ‚Instandhaltung‘. Häufige Inspektionen mindern den Instandhaltungsaufwand, seltene Inspektion erhöhen den Instandhaltungsaufwand. Der Referent empfahl, eine Betondeckung der Bewehrung von ≥ 5 cm, um Themen wie Chlorideintrag zumindest etwas vorzubeugen. Er wies darauf hin, dass in Bezug auf die Dauerhaftigkeit kein Gefälle zwingend notwendig ist, wenn Fugen und Risse geschlossen sind. Ist schon Chlorid eingedrungen, so kann es sein, dass nach der Riss- und Fugenverfüllung die Abtragsrate durch den Chlorideintrag zum Erliegen kommen kann (Einzelfallprüfung erforderlich!).

Der Vortragende wies darauf hin, dass OS-Systeme i. d. R. nicht so lange halten wie das Betontragwerk. Möglicherweise kann eine Flächenabdichtung in Verbindung mit einem Gussasphaltestrich dahingehend von Vorteil sein, dass weniger Wartung notwendig ist.

 

Gefälle bei Parkdecks – ja oder nein?

Herr Dr.-Ing. Lars Meyer befasste sich hier mit den Vor- und Nachteilen eines Gefälles in Bezug auf Wirtschaftlichkeit, Gebrauchstauglichkeit, Dauerhaftigkeit und Nutzungsfreundlichkeit. Er erläuterte Möglichkeiten zur Entwässerung von Parkplätzen mit und ohne Gefälle und gab Hinweise zu deren Konstruktion. Das Thema der Pfützenbildung sollte generell mit dem Auftraggeber erörtert werden, sodass es hier später nicht zu Auseinandersetzungen kommt.

Er wies darauf hin, dass in Norddeutschland und im Kölner Raum z. B. Chlorid in Parkbauten eher ein untergeordnetes Thema ist, da dort kaum Taumittel eingesetzt werden. Im Süden Deutschlands wird dies anders betrachtet, da hier das Klima den Einsatz von Taumitteln erfordert. Herr Dr.-Ing. Lars Meyer hielt jedoch Pfützen bei der Gefahr der Eisbildung generell für nicht hinnehmbar wegen der daraus folgenden Unfallgefahr. Wenn aber ein Gefälle angeordnet wird, so ist mindestens ≥ 2,5%, besser 3% erforderlich. Allerdings stellen sich Entwässerungssysteme häufig als Schwachstellen der Konstruktion dar und müssen gewartet werden. Ein Gefälle kann vorteilhaft sein, um Wassermengen schnell abzuführen und eine witterungsunabhängige Nutzungsfreundlichkeit zu gewährleisten. Außerdem besteht eine geringere Wahrscheinlichkeit des Eintrags von Chloriden in nicht geschlossene Rissen und Fugen. Nachteile entstehen wegen der Mehrkosten durch Gefälle, wegen der Einschränkung der Nutzungsfreundlichkeit bei Anlage von intensivem Gefälle und wegen der Anfälligkeit der Entwässerungssysteme.

In Bezug auf Verdunstungsrinnen ist zu erwähnen, dass diese schnell überlastet sein können, wenn sie nicht richtig dimensioniert sind. Außerdem müssen sie ständig gewartet bzw. gereinigt werden. Ein Oberflächenschutzsystem sollte an Stützen bei Bauten ohne Gefälle ≥ 50 cm hoch gezogen werden, bei Ausführung mit Gefälle i. d. R. ≥ 15 cm. Der Nutzer sollte darüber aufgeklärt werden, dass auch bei der Anlage eines Gefälles evtl. geringfügige Pfützenbildung durch Ausführungstoleranzen durchaus noch möglich ist.

Wenn man Risse in Betonplatten möglichst vermeiden möchte, dann kann man über eine Vorspannung nachdenken. Diese Maßnahme bringt allerdings Mehrkosten mit sich.

Es ist zu beachten, dass OS 11-Systeme häufig auf Grundplatten wegen ihrer mangelnden Diffusionsoffenheit nicht funktionieren, wenn dort Wasser ansteht. Dies wird teilweise von den Herstellern unterschiedlich gesehen.

Der Vortragende wies darauf hin, dass die Rissbreite direkt am Stahl ermittelt wird und dass eine Beschränkung der Rissbreite auf 0,1 mm nicht automatisch dazu führt, dass dies am gesamten Objekt der Fall sein wird. Je höher die Beschränkung der Rissbreite ist, desto höher ist auch eine mögliche Varianz. Es kann also trotz der Beschränkung möglicherweise zu größeren Rissbreiten im Objekt kommen. Legt man eine Betonplatte als weiße Wanne aus, so sollte man die Betonoberseite später möglichst sichtbar lassen, sodass eine spätere Wartung möglich ist. Wenn man diese z. B. mit einem Estrich abdeckt, so findet man mögliche Leckagen später nicht mehr.

 

Dauerhaftigkeit von aufgehenden Bauteilen und Fundamenten unter durchlässigem Belag (gepflasterte Parkflächen)

Herr Dipl.-Ing. Andreas Meier befasste sich mit den Themen der aufgehenden Bauteile, der Wasserdurchlässigkeit von gepflasterten Parkflächen und den Grundsätzen zur Sicherstellung der Dauerhaftigkeit sowie Lösungsmöglichkeiten.

Viele Bauherren sind der Meinung, dass bei Verwendung eines Pflasterbelages in der Tiefgarage die Thematik des Chlorideintrages gelöst sei. Allerdings kann sich Tauwasser auf der gepflasterten Fläche verteilen und wird dann möglicherweise auch im Bereich von Stützen- und Wandfundamenten eindringen. Am Fundamentfuß kann es dann gerade im Bereich von Arbeitsfugen zum Chloridangriff kommen. Allerdings wird dieser Schaden selten bemerkt, da dieser Bereich nicht einsehbar ist. Herr Dipl.-Ing. Andreas Meier wies hier auf die Möglichkeiten einer bituminösen Abdichtung zum Schutz solcher Bereiche hin. Er erwähnte auch, dass es statisch manchmal möglich sei, solche Fundamente ohne Bewehrung auszuführen oder nicht rostenden Stahl einzusetzen. Der Referent wies darauf hin, dass es teilweise mit der Beschichtung derartiger Bauteile noch keine längeren Erfahrungen gibt, inwiefern diese dann effektiv auch langfristig vor Chlorideintrag schützen.

Instandhaltungsplan für Parkbauten in Betonbauweise – Inhalte und Beispiele 

Herr Dr.-Ing. Lars Meyer befasste sich hier mit dem Begriff der „üblichen Instandhaltung“ und erläuterte diverse Instandhaltungskonzepte für Parkbauten. Weiterhin erläuterte er einen beispielhaften Instandhaltungsplan für derartige Objekte. Diesbezüglich ist zwischen Bestandsbauten und Neubauten zu unterscheiden. Auch die Inspektionsintervalle sind in Bezug auf die unterschiedlichen Bauteile verschieden anzusetzen.

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Bild    Publikum im Wolf-Ferrari-Haus in München-Ottobrunn

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DEUTSCHER SACHVERSTÄNDIGENTAG 2015 für Parkett, Fußbodentechnik und Unterböden des Zentralverbandes Parkett und Fußbodentechnik

Termin:                     Donnerstag, 18. Juni und Freitag, 19. Juni 2015
Veranstaltungsort:   Bayerische BauAkademie, Ansbacher Str. 20 in

.                                 91555 Feuchtwangen

Bericht verfasst von Dr. Alexander Unger, Donauwörth, Fachjournalist, Sachverständiger und Autor des FUSSBODEN ATLAS®

Der Beitrag beinhaltet teils wörtliche Zitate aus den einzelnen Skripten.

Auf Einladung des Zentralverbandes Parkett und Fußbodentechnik befand ich mich am 18. Juni 2015 in der Bayerischen BauAkademie. Der nachfolgende Bericht betrifft ausschließlich diesen ersten Tag der Schulung.

Nach einer Begrüßung durch den Bundesinnungsmeister, Herrn Peter Fendt und stellvertretenden Bundesinnungsmeister, Herrn Manfred Weber kam es zur Vorstellung einiger struktureller Änderungen in Bezug auf die neue Prüfungsordnung im Sachverständigenwesen, sowie zu einer Vorstellung der Fachgruppe Sachverständigenwesen und deren Arbeitskreise.

Die Moderation übernahm an diesem Tag Herr Manfred Weber aus Bonn.

Bericht über das ZVPF-Forschungsprojekt:
Klassifizierung für Mehrschichtparkett auf Fußbodenheizung
Herr Prof. Dr. Andreas O. Rapp, Universität Hannover

Herr Prof. Dr. Andreas O. Rapp von der Universität Hannover befasste sich mit diesem Thema und stellte die Ergebnisse des Projekts vor. Er erläuterte auch die Schäden, zu denen es bei Verwendung von Parkett auf Fußbodenheizung kommen kann. Die Aussagen der Fußbodenheizungssystemhersteller gehen in die Richtung, dass eine Oberflächentemperatur ≤ 26°C zur Beheizung eines modernen Hauses mit geeigneten Dämmstandards reichen sollte. In der Praxis kommt es jedoch trotzdem oft zu Oberflächentemperaturen um die 29°C, welche dem Parkett schaden können. Die kontrollierte Wohnraumlüftung mit ihrer Wärmerückgewinnung ohne Feuchtezufuhr sorgt in diesem Zusammenhang regelmäßig für ein sehr trockenes Raumklima. Dadurch werden die Holzfeuchtewerte nochmals negativ beeinflusst. Lt. DIN EN 1264 kann es bei der Verwendung einer Fußbodenheizung zu Oberflächentemperaturen von 29°C in den Aufenthaltszonen und von 35°C im Randbereich kommen. Verschiedene Hersteller bezeichnen ihr Holz zwar als fußbodenheizungstauglich, machen dann aber gleichzeitig wieder Einschränkungen in Bezug auf die Oberflächentemperaturen. Die versammelten Sachverständigen waren sich einig, dass wenn ein Hersteller sein Holz als fußbodenheizungstauglich ausweist, es dann auch die 29°C in den Aufenthaltszonen bzw. 35°C im Randbereich aushalten muss. Das entsprechende Votum des Fachpublikums ging eindeutig in diese Richtung. Es wurde befürwortet, dass die Hersteller ihre Produkte mit einem entsprechenden Piktogramm für Fußbodenheizungstauglichkeit ausstatten, wenn diese die vorgenannten Anforderungen erfüllen.

Der interessante Schadensfall 1
„Phänomen Nadelvlies“
Herr SV Karsten Krause, Wedel – Fachgruppe Sachverständigenwesen

Viele Sachverständige kennen das Problem: Plötzlich entstehen offene Fugen im Nadelvlies und werden vom Auftraggeber reklamiert. Hier erhebt sich dann regelmäßig die Frage, ob dies als Mangel einzustufen ist oder nicht. Dies zeigte sich auch als Karsten Krause das Publikum befragt, ob hier von einem Mangel auszugehen ist, oder nicht. Hierzu ergaben sich unterschiedliche Meinungen. Es ist bekannt, dass Polyamidfasern Feuchte aufnehmen können. Quellen können die Raumluft oder der Estrich selbst sein. Das Volumen der Polyamidfaser nimmt dann zu. Wenn später die Feuchte wieder abgegeben wird, dann kann es zur Schrumpfung des Belages kommen. Durch Fußbodenheizung und kontrollierte Wohnraumlüftung wird diese Problematik durch die extrem niedrige Luftfeuchtigkeit noch verstärkt.

Die allgemein bekannten Ursachen für derartigen Schrumpf sind:

  • „Klebstoff im Nahtbereich totgerieben
  • Naht im Klebstoff geschnitten
  • Naht gar nicht geschnitten/Produktionskanten gestoßen
  • Estrich war zu feucht
  • Raumklima ist/war nicht in Ordnung
  • Raumklima war gleich nach der Verlegung nicht in Ordnung“

Bis zu 6% Luftfeuchte sind in dieser Form vom Bodenbelag aufnehmbar. Wenn eine Raumluftfeuchte zwischen 50 und 65% vorliegt, dann sind i. d. R. keine Fugen sichtbar. Der Referent sagte, aus seiner Sicht sei insofern Nadelvlies nicht für eine Nassreinigung geeignet. Aus dem Publikum kam der Hinweis, dass eine Nassreinigung in erster Linie dann problematisch sei, wenn der Klebstoff noch jung und verformbar ist. Der Referent schloss mit dem Hinweis, dass ein verbindlicher Grenzwert notwendig sei, wie breit Fugen in Nadelvlies-Belägen sein dürfen.

Vorstellung „Technisches Hinweisblatt- Verlegung von Nadelvlies-Bodenbelägen“
Herr Dr. Norbert Arnold, Würzburg – Fachgruppe Sachverständigenwesen

Als nächstes stellte Herr Dr. Norbert Arnold das Hinweisblatt Nr. 1 „Bewertung des Nahtbildes von verlegten Nadelvlies-Bodenbelägen mit Hauptfaserbestandteil Polyamid in der Nutzschicht“ vor.

Der Vorschlag für das Merkblatt sieht folgende Kernaussagen vor:

  • „Fugenbreiten bis 0,2 mm → hinzunehmen (handwerkliche Leistung)
  • Fugenbreiten über 1,0 mm → nicht fachgerecht
  • Fugenbreiten über 0,2 bis 1,0 mm → gutachterliche Bewertung“

Herr Dr. Norbert Arnold wies nochmals darauf hin, dass häufiger Schadensfälle auftreten, wenn der Belag in der heißen Jahreszeit verlegt wird und es im Zuge niedriger Luftfeuchtigkeit später im Winter zu niedrigen Luftfeuchtigkeiten kommt. Gerade bei lang anhaltenden relativen Luftfeuchtigkeiten ≤ 30% sind erhöhte Fugenbreiten möglich.

Stippnähte haben bei Nadelvlies-Belägen kaum Relevanz und müssen im Streitfall durch den Sachverständigen bewertet werden.

Anforderungen stellt Herr Dr. Norbert Arnold auch an den Klebstoff:

  • „Minimierung von feuchtebedingten Dimensionsänderungen
  • möglichst hohe Zugscherfestigkeit
  • möglichst schneller Kraftaufbau“

Der interessante Schadensfall 2
Ursache des schnellen Verschleißes einer Linoleumbeschichtung
Herr SV Thomas Allmendinger, Ellwangen
Herr Prof. Dr. Andreas O. Rapp, Universität Hannover

Der Vortrag wurde von Herrn Prof. Dr. Andreas O. Rapp gehalten, da Herr Allmendinger kurzfristig erkrankt war. Der Referent stellte einen Fall vor, bei welchem eine werkseitig aufgebrachte PU-Versiegelung auf einem Linoleumbelag rückstandsfrei entfernt werden sollte. Im Nachhinein sollte der Belag mit dem Produkt KG „S 734 Corridor glorin“ nachbeschichtet werden. Es handelte sich um 4.000 m2 Linoleum-Fußboden in Unterrichts- und Werkräumen. Nach Durchführung der Arbeiten kam es zu Beschichtungsstörungen und zu einem Abtrag durch Tisch- und Stuhlbeine, aber auch durch völlig normale Nutzung und Reinigung. Die Fehlstellen waren immer in den Vertiefungen oder in gleichmäßig ebenflächig vorliegenden Flächenbereichen zu finden. Als mögliche Ursachen kam Folgendes in Frage:

  • Verwendete Produkte nicht kompatibel
  • PU-Beschichtung wurde nicht rückstandsfrei entfernt

Herr Allmendinger wurde mit dem Gutachten beauftragt und nahm für die Laboruntersuchung Herr Prof. Dr. Andreas O. Rapp ins Boot. Die wesentlichen Fragen lauteten:

„Wurde die werksseitige Originalbeschichtung am verlegten Linoleum abgeschliffen?“
„Wurde das vereinbarte Beschichtungsprodukt eingesetzt?“

Herr Prof. Dr. Andreas O. Rapp griff bei seiner Laboruntersuchung zu einer Topo-Chemischen Mikro-Kartierung mittels FT-IR-Spektroskopie-Mikroskop. Hier handelt es sich um ein bildgebendes Verfahren, bei dem (vereinfacht gesagt) der identische Chemismus zweier Stoffe durch die gleiche Farbe ausgedrückt wird. Es entstehen damit evtl. unterschiedliche Plateaus, die farblich voneinander abgegrenzt sind. Auf diese Weise ist z. B. feststellbar, ob es sich um das gleiche Produkt an den untersuchten Stellen handelt. Hierfür sind nur sehr kleine Ausbaustücke erforderlich. Anhand der Untersuchung konnte festgestellt werden, dass zwar das richtige Produkt verwendet wurde, der Boden jedoch nicht oder zumindest nicht gleichmäßig geschliffen wurde. Dadurch kam es zu dem unbefriedigenden Ergebnis und zum Vorhandensein von beiden Beschichtungstypen auf der Oberfläche.

Problematik von Flächendesinfektion bei Bodenbelägen
Herr SV Karsten Krause, Wedel

In diesem Vortrag ging es um die Desinfektion von elastischen, homogenen PVC-Bodenbelägen, wie sie aus Hygienegründen z. B. in Krankenhäusern regelmäßig durchgeführt werden muss. Es gab bereits zahlreiche Fälle, bei denen es zu einem Schrumpf des Bodenbelages (teilweise bis zu 1 cm!) gekommen ist. Die Fugen gehen auf, obwohl die Verklebung eigentlich als „gut“ bewertet werden müsste. In einem solchen Fall sieht sich ein Sachverständiger zunächst die Schweißnähte an. Wenn diese offen sind, dann kommt man schnell zu dem Ergebnis, es läge an der handwerklichen Leistung des Bodenlegers. Sind Schweißnähte offen, so argumentieren Hersteller gerne mit eindringendem Putzwasser im Bereich der Schweißnaht und erklären dadurch die Schrumpfung nach der Trocknung. Es gibt aber auch durchaus Schadensfälle mit intakten Schweißnähten und solche, wo sich die Schweißnähte nur zum Teil geöffnet haben. Der Referent wies darauf hin, dass PVC-Plankenbeläge für Krankenhäuser auf Grund ihres Fugenanteils i. d. R. nicht geeignet sind. Linoleum wird in solchen Bereichen selten verwendet, da es gerade im Bereich von Handdesinfektionsstationen zu einer Verfärbung des Bodenbelags kommen kann. Letztlich besteht die Schwierigkeit darin, dass es allgemein bekannt ist, dass die Chemie in den Desinfektionsmitteln zu einem Schrumpf des Bodenbelags führen kann. Dies ist jedoch schwer greifbar, da sich die Zusammensetzung derartiger Stoffe je nach Anpassung an entsprechende Keime relativ häufig ändert.

Mikrobieller Befall in Fußbodenkonstruktionen –
Wenn der Schimmelpilz den Fußboden unterwandert
Herr Dipl.-Ing. (FH) Matthias C. Becker, Ingenieur u. Sachverständigenbüro, Bonn

Der Referent zeigte zunächst einige typische Wasserschadensfälle und ihre Auswirkungen. Er wies darauf hin, dass häufig beobachtet werden kann, dass sich Schimmelpilze besser innerhalb der Trockenbauwand als an deren Außenbeplankung entwickeln. Dies liegt an dem speziellen Mikroklima innerhalb der Trockenbauwand, die für den Pilz günstig ist. Das Vorhandensein von Staubläusen, welche sich von Schimmelpilzen ernähren, kann ein Indikator für das Vorhandsein eines Wasserschadens sein, auch wenn man dessen Auswirkungen noch nicht sieht. Es gibt unterschiedliche Schimmelpilze, welche auf verschiedene Schadensformen hinweisen. Es gibt z. B. typische Schimmelpilze, die auf Kondensatschäden zurückzuführen sind, da sie relativ wenig Feuchte benötigen (ca. 70% relative Luftfeuchte). Auch Estriche mit für Schimmelpilze eigentlich ungünstigen pH-Werten können befallen werden. Dies liegt daran, dass der darauf befindliche Staub ein guter Nährstoff für mikrobiellen Befall ist. Im Fall des Auftretens eines Wasserschadens empfiehlt es sich, sehr schnell zu reagieren. Schimmelpilzwachstum ist bereits nach 5 bis 7 Tagen bei entsprechenden Bedingungen möglich. Eine der wesentlichen Bedingungen ist eben das Vorhandensein von Feuchtigkeit. Das Thema der physiologischen Auswirkungen von Schimmelpilzen ist relativ divergent zu betrachten. Ähnlich wie bei Allergien gibt es Leute, die nahezu nicht darauf reagieren, andere reagieren sehr intensiv. Dies hängt von möglichen Vorschädigungen (Asthma) und natürlich von der Art der Schimmelpilze ab. Eine negative Folge eines Wasserschadens besteht darin, dass es durch die Einwirkung von Wasser und Schimmel zur Zerstörung von Materialien wie Dämmung, Holz und Gips kommen kann. Schimmel kann auch eine Geruchsbelästigung durch die sich entwickelten Bakterien mit sich bringen, was dann an den muffigen Geruch eines Kartoffelkellers erinnert. Der Sachverständige empfahl grundsätzlich, nach länger einwirkendem Wasser, die Dämmung auf ihren Gehalt an koloniebildenden Einheiten zu untersuchen, um abschätzen zu können, ob eine Trocknung sinnvoll ist. Üblicherweise wird dies parallel zu den Sofortmaßnahmen wie Wasserabsaugen und Aufstellen einer Trocknung erfolgen. Bei einer Menge von 102 bis 103 / g koloniebildenden Einheiten (KBE) kann man bei Dämmschichten i. d. R. noch Entwarnung geben. Bei einem Anteil von ≥ 100.000 KBE / g ist ein Ausbau von EPS-Polystyrol aus gesundheitlichen Gründen zu empfehlen. Nach einem Wasserschaden kann theoretisch selbst bei Trennschichtestrichen die Folie von Schimmel befallen sein. Kondensatschäden zeigen sich meist nur oberflächlich und sind deswegen auch eher leicht zu sanieren, da man i. d. R. nicht tief in die Bausubstanz eingreifen muss. Das Unterdruckverfahren für die Fußbodenunterlüftung ist heute Stand der Technik, da dabei die Entfeuchtung über einen entsprechenden Filter läuft, was dazu führt, dass die Raumluft nicht durch Sporen kontaminiert wird. Zuletzt zeigte der Sachverständige noch einen interessanten Schadensfall, bei dem der Einsatz von Glättschemeln zu einem Durchstanzen der Abdeckung und der Dämmung geführt hatte, was hier entsprechende Feuchtigkeitsnester zur Folge hatte. In letzter Konsequenz kam es in der Dämmung zu Schimmelwachstum.

Lightning Talk – Blitzvorträge – Die Teilnehmer der Tagung stellen vor!

Blitzvortrag 1 „2-K-ÖL“:
Dieses Thema brachte Herr Ralf Kohfeldt ein. Es wurde ein 2-K oxidativ erhärtendes Öl auf einen zwei Jahre alten Dielenboden der Holzart Eiche aufgebracht. Der Holzboden war verschraubt. Die Oberfläche wurde einmal geschliffen und mit 2-K-Öl eingelassen. Der Hersteller versprach eine „lösemittelfreie Öl-Wachs-Kombination mit natürlichen Ölen und Wachsen, oxidativ trocknend und vernetzend durch den Zusatz der Härterkomponente.“ Es kam zu einer Tröpfchenbildung und ‚Fugenschwitzen‘, wobei das Öl wieder im Fugenbereich hochgedrückt wurde. Dabei kam es zu Schäden an z. B. auf dem Holzboden liegenden Fellen und Teppichen. Das Fachpublikum hielt es für wahrscheinlich, dass die Holzdielen durch eine erhöhte Luftfeuchte zu einem späteren Zeitpunkt gequollen sind und es dadurch zum Hochdrücken des noch nicht abgebundenen Öls im Fugenbereich kam. Nach Überzeugung des Referenten hatte die zweite Komponente gar keinen Einfluss auf das Trocknungsverhalten und es fehlte ein Hinweis des Herstellers, dass es zum Fugenschwitzen kommen kann.

Blitzvortrag 2 „Klebstoffauftrag“:
Herr Klaus Bauer brachte dieses Thema mit. Seine Fragen lauteten: „Wenn die Zahnung auf die Klebstoffriefe passt – war es dann auch die richtige Klebstoffmenge?“ In vielen Fällen ist es nicht möglich, durch den Riefenabstand einen Rückschluss auf die entsprechende Zahnung zu schließen. Oftmals stehen nur kleine Teilflächen von Klebstoffriefen zur Verfügung, die vom Parkett nicht ‚gequetscht‘ wurden. Auch ist nicht zu ersehen, ob die Kleberspachtel  im rechten Winkel zur Klebstoffriefe oder schräg gehalten wurde. Des Weiteren spielt bei der Betrachtung der Riefe die Viskosität des Klebstoffes eine große Rolle. Das Fazit aus dem Publikum: Es bleibt dem Sachverständigen nur die Möglichkeit, eine Probe mit dem entsprechenden Klebstoff anzulegen und die Klebstoffriefen im ausgehärteten Zustand zu vergleichen.

Blitzvortrag 3 „Hartwachsöle- Öl oder Versiegelung“:
Dieses Thema stellte Herr Christian Gangloff vor. Bei Verwendung eines Hartwachsöls kam es zu sichtbaren Kratzern bzw. Weißbrüchen, die durch ein „Nachölen“ nicht zu beseitigen waren. Es war eigentlich daran gedacht, ein Öl einzusetzen und kein Lack. Öle sollen eben nur imprägnieren und keine Schicht bilden. Bei Hartwachs handelt es sich jedoch meist um einen Lack – insofern ist diese Bezeichnung irreführend. Es ging ein Aufruf an die Industrie, ihre Produkte korrekt zu bezeichnen, sodass man weiß, ob es sich wirklich um ein Öl oder um einen Lack handelt. Hier sollten Marketingthemen zurückstehen.

Blitzvortrag 4 „Risse im Holz- was ist erlaubt ?“:
Der Referent dieses Themas war Herr Jochen Michalik. Er sagte, bei Exotenhölzern und breiten Nutzholzschichten von Dielen kommt es häufig zu Rissbildungen. Bei den Exotenhölzern liegt es daran, dass es sich hier meist um sehr große und schwere Stämme handelt. Hier kommt es oft zu Brüchen und Beschädigungen beim Fällen des Baumes. Rein aus Produktsicht sind Vertikalrisse zulässig, wenn die Rissbreiten schmal sind, keine Überzähne vorhanden sind, keine Einschränkung der Funktion vorliegt und keine zu erwartende Einschränkung der Gebrauchsdauer vorhanden ist. Die Risse müssen allerdings gekittet sein. Wenn die Risse allerdings überhand nehmen, so kann nach Meinung der versammelten Sachverständigen trotzdem ein optischer Mangel gegeben sein.

Blitzvortrag 5 „Ablösungen bei einigen Silan-Klebstoffen“:
Herr Prof. Dr. Andreas Rapp brachte dieses Thema ein und befragte das Publikum nach seinen Erfahrungen im Hinblick auf Schadensfälle mit diesen Klebstoffen. Das Ergebnis war, dass es bei Silan-Klebstoffen insbesondere der ersten Generation unter gewissen Umständen zu einer Gefügestörung kommen kann, welche sich in einer gewissen Klebrigkeit bzw. Schmierigkeit oder aber durch eine ‚Bröselbildung‘ darstellen kann. Es gibt offensichtlich Faktoren, die diese Tendenzen verstärken. Herr Prof. Dr. Andreas Rapp geht von einer Katalysatorwirkung durch Calciumsulfatfließestriche in Verbindung mit Fußbodenheizung aus. Es stellte sich heraus, dass die versammelten Sachverständigen bei ganz unterschiedlichen Untergründen (Zementestrich, OSB-Platten, etc.) solche Erscheinungen beobachten konnten. Herr Peter Kummerhoff stellte die These auf, dass es sich hierbei um Weichmacherwanderungen aus den Silan-Klebstoffen handele. Dieses Thema wird in der Zukunft weiter zu beobachten sein. Möglicherweise gibt es auch weitere Untersuchungen hierzu.

Blitzvortrag 6 „Alternative Abdichtung nach DIN 18195-4 und ihre Folgen“:
Herr Jörg Schülein stellte einen Fall vor, bei dem eine neue Stahlbetonplatte mit einem Vinyl-Belag versehen werden sollte. Als Absperrung gegen Feuchtigkeit sollte eine Epoxidharzschicht unterhalb des Belags eingebaut werden. Hier gab es Fragen zu der richtigen Schichtenreihenfolge, da laut Angabe des Herstellers bereits die erste Lage Epoxidharz mit einem Quarzsand der Körnung 0,2 bis 0,8 mm abgestreut werden sollte. Dies sollte offensichtlich als eine Art Haftbrücke für die zweite Lage der Feuchtigkeitssperre wirken. Die Verarbeitungsempfehlungen waren hier aus Sicht des Publikums etwas widersprüchlich. In jedem Fall war man sich einig, dass eine solche Epoxidharzabsperrung nur als Dampfsperre mit bremsender Wirkung angesehen werden kann, da für eine Dampfsperre mit sperrender Wirkung sowohl die Schichtdicke als auch die Sperrwirkung fehle.

Blitzvortrag 7 „Untergrundprüfung Altestrich“:
Herr Günther Saussele konfrontierte die Teilnehmer mit einem Altbau, bei dem der alte Estrich und die alte Spachtelmasse belassen wurden. Der Teppichboden wurde entfernt und es sollte danach ein Mosaikparkett Buche mit 2K-PU Kleber befestigt werden. Nach Verlegung kam es zur Fugenbildung sowie zu knirschenden Geräuschen beim Begehen sowie zur Schüsselung und Hohlstellen des Parketts. Bei der Prüfung stellte man fest, dass sich die alte Spachtelmasse vom Estrich abgelöst hatte und nicht geeignet für Parkett war. In solchen Fällen kann man nur empfehlen, die alte Spachtelmasse und alte Klebstoffe komplett zu entfernen. Will man diese belassen, so sind intensive Prüfungen wie z. B. Hammerschlag- und Haftzugsfestigkeitsprüfung notwendig. Möglicherweise ergeben aber auch diese Prüfungen nicht unbedingt auf die komplette Fläche ein aufschlussreiches Bild.

Die Veranstaltung des DEUTSCHEN SACHVERSTÄNDIGENTAGS war wieder sehr interessant und kann aus meiner Sicht uneingeschränkt zum Besuch empfohlen werden.

 

 

 

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Bild    Teilnehmer im Tagungssaal während des Vortrags von Dr. Arnold

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15. Internationales Treffen der Fußbodensachverständigen im November 2014

Bericht verfasst von Dr. Unger, Donauwörth, Fachjournalist und Autor des FUSSBODEN ATLAS®
Der Beitrag beinhaltet teils wörtliche Zitate aus den einzelnen Skripten

Am 14. und 15. November 2014 fand die vom Bundesverband Estrich & Belag (BEB) organisierte Veranstaltung im Mercure Hotel in Schweinfurt statt. Begrüßt wurden die Sachverständigen zunächst durch den BEB-Vorsitzenden Heinz Schmitt und den Obmann des Arbeitskreises Sachverständige, Dipl.-Ing. Simon Thanner. In diesem Zusammenhang erfolgte auch ein Rundgang durch die umfangreiche Ausstellung, bei der Anbieter die Möglichkeit hatten, die aktuellsten Bodenbelags- und Estrichinnovationen zu präsentieren.

Bereits vorab kann gesagt werden, dass die Veranstaltung sehrt gut besucht war und auf großes Interesse bei den Sachverständigen stieß. Besondere Verdienste lagen beim Institut für Baustoffprüfung und Fußbodenforschung, welches für die Organisation verantwortlich zeichnete. Vielen am Bau Beteiligten ist das Institut in erster Linie durch seine umfangreichen Prüfmöglichkeiten im Bereich ‚Fußboden‘ bekannt.

Zu den einzelnen Vorträgen:

I. Themenkomplex „Korrosion und Betonschutz“
Grundlagen der Korrosion an metallischen Ein- und Anbauteilen mit Auswertung von Schadensfällen
Referentin: Frau Dr. Sabine Schulze

Die Referentin zeigte zunächst die Zusammenhänge auf, welche Korrosion an Eisen und Zink begünstigen. Hier handelt es sich in erster Linie um das Zusammentreffen von Sauerstoff, Feuchtigkeit und das Vorliegen von Elektrolyten. Frau Dr. Schulze zeigte einen Schadensfall auf, bei welchem Spachtelmasse in die abgeschnittene Dämmhülse im Bereich eines Heizkörperzulaufes eindrang. Die Spachtelmasse umgab auf den ersten Meter das Rohr nahezu komplett. In derartigen Fällen kommt noch hinzu, dass durch die hohe Temperatur im Bereich des Heizrohres die chemischen Prozesse und damit auch die Korrosionsgeschwindigkeit erhöht werden. Außerdem wurde die Korrosionsgeschwindigkeit weiter gesteigert, da die Spachtelmasse als Elektrolyt eine hohe elektrische Leitfähigkeit aufwies.

Die Referentin empfahl den Zuhörern, keine zu breiten Dämmhülsen zu verwenden, sondern diese genau auf die Heizungsrohre abzustimmen. Außerdem sollten diese natürlich nicht vor dem Spachteln abgeschnitten werden. Die Vortragende warnte auch vor den teilweise an den Baustellen eingebauten Polystyrolkästen im Bereich von Rohrkreuzungen. Diese sind teilweise nicht dicht und können durch Mörtel hinterlaufen werden. Frau Dr. Schulze empfahl, korrodierte Rohre auszutauschen, auch wenn der Korrosionsprozess gestoppt ist. In vielen Fällen ist die Wandungsdicke reduziert und deshalb die Lebensdauer der Rohre bereits eingeschränkt. Die Vortragende hielt galvanisch verzinkte Rohre eher für problematisch, da die Verzinkung mehr als Lagerschutz diene. Bei Verbauung im Objekt kommt es eben häufiger zu Problemen. Sie wies darauf hin, dass auch Aluminium bei starker Alkalität korrodieren kann.

Lösungsansätze:

  • Stahlrohre durch spezielle geeignete Anstriche schützen
  • Kunststoffverbundrohre mit Metallfittings verwenden
  • Kupferrohre verwenden
  • Rohrsysteme aus V2 A oder Ähnliches einbauen

Besonders interessierte die Zuhörer, ob es auch zu Korrosionsproblemen an Rohren kommen kann, welche in feucht eingebauten Leichtausgleichschichten (z. B. zementgebunden) eingebettet werden. Hier kann es Probleme geben, wenn die Feuchte innerhalb der Leichtausgleichschicht zum Zeitpunkt der Belegung mit den weiteren Fußbodenschichten zu hoch ist, zumal die Schüttungen häufig alkalisch und elektrolytreich sind.

Auffällig ist, dass die Schäden i. d. R. dort auftreten, wo auch ausreichend Sauerstoff vorhanden ist. Dies ist meist im Randbereich zu den Anbindeleitungen hin der Fall. Der Korrosionsprozess kommt dann häufig in Raummitte mangels Sauerstoff zum Erliegen.

I. Themenkomplex „Korrosion und Betonschutz“
Neue Möglichkeiten für den Estrichleger beim kathodischen Korrosionsschutz
Referentin: Frau Dipl.-Ing. Susanne Gieler-Breßmer

Der kathodische Korrosionsschutz (KKS) ist eine Instandsetzungsvariante bei chloridinduzierter Korrosion der Bewehrung. Dies ist z. B. in Tiefgaragen ein wichtiges Thema. Heute werden ca. 30% der Verkehrsbauwerke (z. B. Parkhäuser und Tiefgaragen) mit KKS instandgesetzt. Bei dieser Technik kann der chloridbelastete Beton dort verbleiben, wo noch keine Betonabplatzungen über korrodierender Bewehrung vorliegen. Bei konventionellen Verfahren muss der mit Chlorid belastete Beton (z. B. mittels Wasserhochdruckstrahlen) entfernt werden. Beim kathodischen Korrosionsschutz muss Beton nur dort abgetragen werden, wo er abplatzt oder die Bewehrungskorrosion soweit fortgeschritten ist, dass die Armierung ersetzt werden muss. Im Vorfeld der Instandsetzung werden zunächst die aktiven Korrosionsvorgänge an der Bewehrung durch eine Potentialfeldmessung detektiert.

Zweck der Anwendung des Instandsetzungsprinzips KKS ist es, aktive  Korrosion soweit durch kathodische Polarisation der Bewehrung zu reduzieren, dass sie weitgehend zum Erliegen kommt.

Für den kathodischen Korrosionsschutz (KKS) werden Fremdstromsysteme oder galvanische Anodensysteme verwendet, wobei letztere häufig weniger dauerhaft und nicht regelbar sind. Bei den Fremdstromsystemen mit Titangittern oder -bändern werden zementäre Produkte zur Einbettung des Titangitters eingesetzt werden, welche eine ausreichende Leitfähigkeit aufweisen müssen. Das Titangitter wird auf die instand gesetzte Betonoberfläche verlegt und in das Estrichsystem eingebettet. Mit den eingebauten Referenzelektroden kann später die Wirksamkeit der Maßnahme fernüberwacht werden. Wichtig ist, dass der entsprechende Einbettungsmörtel auch unter die Titanbänder gelangen kann. Der Stromverbrauch für diese Maßnahme ist sehr überschaubar. Für 1.000 m² Fläche entstehen laut der Referentin Stromkosten im Bereich des Betriebs einer Glühlampe. Die konventionelle Technik (kompletter Abtrag des belasteten Betons) ist allerdings i. d. R. deutlich teurer. Dieses Betätigungsgebiet kann für Estrichleger in der Zukunft insofern noch sehr interessant werden.

II. Themenkomplex „Auswirkungen auf Baustoffe in
                        Niedrigenergiehäusern“
Anforderungen aus der EnEV an Heizungssysteme – welches Raumklima erwartet uns? (Teil 1)
Referent: Prof. Dr.-Ing. Michael Günther

Der Referent machte zunächst einen Exkurs zu den verschiedenen Regelwerken betreffend den Wärmeschutz im Wandel der Zeit. Sodann erfolgte eine Analyse der momentanen Situation sowie ein Ausblick in die Zukunft. Prof. Dr. Günther wies darauf hin, dass hoch verglaste Gebäude in der Zwischenzeit vom sommerlichen Wärmeschutz her als problematisch eingestuft werden müssen. Häufig ist es im Sommer nicht möglich, diese auf einer geeigneten Temperatur zu halten und es sind umfangreiche Beschattungsmaßnahmen notwendig. In Passivhäusern wird mehr und mehr die niedrige relative Luftfeuchtigkeit um die 20% im Winter zum Problem. Dies liegt zum großen Teil an den kontrollierten Wohnraumlüftungen. Insofern ist es in der Zwischenzeit ein wichtiges Ziel, in Passivhäusern die interne Überhitzung durch Wärmequellen (z. B. Kochen, Beleuchtung, Computer, etc.) zu verhindern. Häufig muss dazu ein Kühlsystem (z. B. über Fußbodenheizungsrohre) verwendet werden.

Zuluftheizungen ordnete der Referent im Allgemeinen als weniger behaglich ein, da sie zusätzlich im Winter noch niedrigere Luftfeuchtigkeiten begünstigen. Prof. Dr. Günther wies darauf hin, dass es in der Zwischenzeit auch Lüftungen mit Feuchterückgewinnung gäbe, die jedoch in der Praxis umstritten sind. Manche Architekten setzen auf eine Luftbefeuchtung durch Pflanzen und ähnliche Maßnahmen. Bei Fußbodenheizungen kommt es teilweise zu Problemen, wenn zahlreiche Anbindeleitungen im Flur nebeneinander laufen und unkontrolliert Wärme an den Raum abgeben. Hier denkt man in der Zwischenzeit über die Dämmung solcher Anbindeleitungen nach. Die dünnen Wellrohre, welche teilweise die Elektriker einsetzen, eignen sich jedoch nicht für diese Maßnahme. In der Zwischenzeit gibt es Heizungssystemhersteller, welche bei der Sanierung den Platz für die Heizrohre in den bestehenden Estrich einfräsen. Dies entspricht jedoch im Allgemeinen nicht den anerkannten Regeln der Technik und stellt eine Sonderkonstruktion dar. Häufig ist der Bestandsestrich von seiner Festigkeit und Tragfähigkeit für eine solche Maßnahme nicht geeignet. Außerdem kommt es oft zu überhöhten Oberflächentemperaturen, da die Rohrleitungen direkt am Bodenbelag anliegen.

II. Themenkomplex „Auswirkungen auf Baustoffe in
                      Niedrigenergiehäusern“
Die Auswirkungen von sehr niedriger Raumluftfeuchte auf das Verhalten von Holzbelägen
Referent: Prof. Dr. Andreas O. Rapp

Zunächst einmal könnte man meinen, dass niedrige Luftfeuchtigkeit auf ein Holz eher positive Auswirkungen haben müsse. Das Holz altert dann nicht bzw. kaum und auch die Festigkeitswerte steigen. In Saunen gibt es auch bei 100°C Umgebungstemperatur und 5°C relative Luftfeuchtigkeit kaum Hölzer, die Probleme machen. Das große Manko liegt daran, dass das Holz bei niedrigen Luftfeuchtigkeiten beginnt, zu schwinden. Gerade breite Parkettelemente sind dahingehend problematisch, da sich die Fugenbildung auf wenige Elemente aufteilt. Sperrholz zeigt i. d. R. weniger Verformung bei Feuchteschwankungen, weshalb Mehrschichtparkette auf Fußbodenheizung eine günstige Alternative sind. Der Vortragende betrachtete die kontrollierte Wohnraumbefeuchtung als geeignete Gegenmaßnahme in Bezug auf niedrige Luftfeuchtigkeiten und darauffolgenden Schwund. Mehrschichtparkette bezeichnete Prof. Dr. Rapp als “Bi-Hölzer”, da sich die beiden Schichten unterschiedlich in Bezug auf Feuchtedifferenzen verhalten. Insofern empfahl der Referent die Verwendung von symmetrischen Aufbauten, bei denen dies nicht zu Problemen führt. Das Aufkleben auf den Estrich dient häufig dem Ziel, derartige Verformungen aus Bi-Materialien bzw. Bi-Hölzern zu vermeiden. Je weicher der Klebstoff ist, umso mehr Parkettverformung ist möglich. Insofern geht derzeit die Tendenz hin zu etwas härteren Klebstoffen.

Das Problem der Decklamellenablösung ordnete der Vortragende häufig einer mangelhaften Verleimung im Werk zu. Risse in der Mittellage des Parketts entstehen hingegen häufig, wenn sich die Decklage intensiv verformt und die Mittellage eine niedrige Festigkeit aufweist. Hersteller weisen häufig in ihren Datenblättern auf derartige Situationen hin. Insofern ist den Firmen zu empfehlen, diese Datenblätter auch an den Endkunden im Zuge des Angebotes zu übergeben, sodass dieser abschätzen kann, worauf er sich einlässt. Manchmal wird Mehrschichtparkett bereits mit Rissen vom Hersteller ausgeliefert. Diese sind jedoch nicht sichtbar, da sie mit der Versiegelung bzw. Lack geschlossen sind. Oft werden diese erst im Zuge des Schwindprozesses offensichtlich. Estriche unter Parkett sollten eine geeignete Festigkeit aufweisen und nicht zu dünn sein, sodass sie eine Verformung des Holzes entsprechend behindern können. Bei Fußbodenheizungen würden sich natürlich eher dünnere, schmalere Parkettelemente in Bezug auf die Schwindung und Verformung anbieten. Der Trend gehe jedoch dahin, dass Architekten und Verbraucher breite dicke Parkettelemente bevorzugen. Bei Schwund des Holzes kommt es im Regelfall nicht zu Rissen im Estrich, jedoch beim Quellen des Holzes durchaus, wenn dieses z. B. untertrocknet eingebaut wird. Blockabrissfugen in Parkettversiegelungen können häufig beobachtet werden, wenn weiche Klebstoffe und harte Versiegelungen in Verbindung mit einer Seitenverleimung der Parkettelemente vorkommen.

II. Themenkomplex „Auswirkungen auf Baustoffe in
                         Niedrigenergiehäusern“
Das Verhalten von textilen und elastischen Bodenbelägen bei niedrigen Luftfeuchten bzw. bei schnellen Feuchtewechseln
Referentin: Frau Dipl.-Chem. Ulrike Bittorf

Die Referentin stellte umfangreich die Wechselwirkungen zwischen Raumklima und Bodenbelag vor. Interessant war für die Zuhörer die Information aus der Schnittstellenkoordination, dass bei Verlegung auf Fußbodenheizung die Heizung drei Tage vor, während und drei bis zu sieben Tage nach der Verlegung mit einer Oberflächentemperatur von 18 bis 22°C im Betrieb zu halten ist. Temperatur und Feuchtigkeit können Bodenbeläge hinsichtlich diverser materialspezifischer Eigenschaften beeinflussen. Es ist zu beachten, dass die thermische Behaglichkeit keine feste Größe darstellt, sondern individuell je nach Person sehr intensiv schwankt. Insofern wirken je nach Haushalt völlig unterschiedliche Klimafaktoren auf den jeweiligen Bodenbelag ein. Die Bodenbeläge selbst verhalten sich je nach Zusammensetzung völlig divergent in Bezug auf diese Klimaschwankungen. Es gibt thermoplastische Bodenbeläge, welche intensiv auf Temperaturwechsel reagieren. Bodenbeläge mit Holzwerkstoffen und hygroskopischen Bestandteilen reagieren wiederum intensiv auf Feuchtigkeit.

Mehrschichtige Systeme unterschiedlicher Zusammensetzung können wiederum Verformungen begünstigen. Als Beispiel nannte Frau Bittorf Polyamidfasern, welche eine deutliche Volumenvergrößerung bei Feuchtigkeitsaufnahme durchlaufen. Wolle kann große Mengen an Wasserdampf aufnehmen. Die Aufnahme kann bis zu 33% des Trockengewichts der Wolle ausmachen. Jute hat eine extrem hohe Hygroskopizität und kann bis zu 34% Feuchtigkeit aufnehmen, ohne sich feucht anzufühlen. Holzwerkstoffe reagieren extrem hygroskopisch und ändern bei Feuchteschwankungen intensiv ihre Dimension. Prüfungen i. S. der Dimensionsstabilität von Bodenbelägen werden am unverklebten Material vorgenommen. Insofern kann man dahingehend keine Beurteilung der zulässigen Toleranzen bei Fugenbildungen vornehmen. Bei verklebten Bodenbelägen ist es die Aufgabe des Klebstoffes, den Bodenbelag so fest auf dem Untergrund zu arretieren, dass derartige Dimensionsänderungen nicht oder kaum auftreten.

III. Themenkomplex „Recht“
Das novellierte JVEG – Endlich eine leistungsgerechte Vergütung für Sachverständige? – Praxiserfahrungen und Praxistipps
Referentin: Frau RA’in Katharina Bleutge

Die Novelle der JVEG gilt für alle Gutachten, die nach dem 01.08.2013 beim jeweiligen Sachverständigen eingehen. Es kann durchaus passieren, dass Teile des Gutachtens nach altem Recht und Teile des Gutachtens nach dem neuen Recht abgerechnet werden müssen (je nach Vereinbarung bzw. Festlegung).

Neu ist, dass nicht verwendete Fotos nicht unbedingt ausgedruckt werden müssen, um sie abrechnen zu dürfen. Allerdings sollte man sie digital archivieren. Einige Beispiele für verschiedene Honorargruppen:

  • Bauwesen/Planung: 80,00 EUR (Honorargruppe 4)
  • Bauwesen/handwerkliche Ausführung: 70,00 EUR (Honorargruppe 2)
  • Bauwesen/Schadensermittlung: 85,00 EUR (Honorargruppe 5)
  • Bauwesen/Baustoffe: 90,00 EUR (Honorargruppe 6)
  • Akustik: 80,00 EUR (Honorargruppe 5)

Betrifft ein Gutachten mehrere der vorgenannten Themen, so muss die Honorargruppe abgerechnet werden, wo der Schwerpunkt des Gutachtens liegt. Bei Richterzustimmung ist es möglich, dass doppelte des gesetzlichen Honorars abzurechnen.

Im Übrigen wurde die Zeugenentschädigung angehoben. Bisher gab es 3,00 EUR, jetzt 3,50 EUR für die Zeitversäumnis. Die Haushaltsführung wurde von 12,00 EUR auf 14,00 EUR angehoben und der Verdienstausfall von 17,00 EUR auf 21,00 EUR.

Beim pauschalen Ersatz für Aufwendungen gibt es für Fotos, wie bisher, 2,00 EUR für den ersten Abzug und für weitere Abzüge 0,50 EUR. Für das Schreiben des Originals des Gutachtens werden nun 0,90 EUR pro 1.000 angefangener Anschläge statt, wie bisher, 0,75 EUR vergütet. Die Pauschale für Farbkopien bis DIN A3 beträgt nun 1,00 EUR statt, wie bisher, 2,00 EUR; ab der 51. Kopie gibt es nun 0,30 EUR statt, wie bisher, 2,00 EUR. Bei Schwarz-Weiß-Kopien bis DIN A3 bleibt es bei 0,50 EUR für die ersten 50 Seiten und 0,15 EUR ab der 51. Seite. Für Schwarz-Weiß-Kopien,  größer als DIN A3 gibt es nun 3,00 EUR, für Farbkopien 6,00 EUR. Falls der Sachverständige die Kopien von einer dritten Person herstellen lässt, kann er/sie die Barauslagen ersetzt bekommen.

IV. Themenkomplex „Neue Hinweisblätter“
Vorstellung des BEB-Hinweisblattes „Designfußböden – Hinweise zu Planung, Ausführung und Eigenschaften gestalteter mineralischer Fußböden“
Referent: Michael Schlag

Der Referent zeigte zunächst einige Fotos von gelungenen Designfußböden, für welche das Merkblatt gilt. Herr Schlag wies ausdrücklich darauf hin, dass unbedingt absolute Baufreiheit gegeben sein muss, wenn der entsprechende Designfußboden eingebaut wird. Es kommt regelmäßig zu Schäden an derartigen Böden, wenn sich noch mehrere Handwerker am Bau befinden und teilweise den neu eingebrachten Boden zu Zeitpunkten begehen, wo dies noch nicht schadensfrei möglich ist. Außerdem wies er darauf hin, dass alle Anschlussdetails und Fugen detailliert zwischen Planung/Bauleitung und der verlegenden Estrichfirma durchgegangen werden müssen. Hier liegt ‚der Teufel im Detail‘. Weiterhin muss es ein genaues Reinigungs- und Pflegekonzept geben, was im günstigsten Fall direkt gleich dem Angebot beigelegt wird. Dann kann sich der Betreiber selbst ein Bild machen, ob er/sie den jeweiligen Aufwand betreiben möchte. Das komplette Merkblatt ist unter folgender Adresse anzufordern:

BEB Bundesverband Estrich und Belag e.V.
Industriestraße 19
53842 Troisdorf-Oberlar
E-Mail: info@beb-online.de
www.beb-online.de
Tel.-Nr.: 0 22 41 / 3 97 39 60

IV. Themenkomplex „Neue Hinweisblätter“
Vorstellung der IBF-Untersuchungen zum Trag- und Verformungsverhalten von schwimmend verlegten Gussasphaltestrichen
Referent: Dipl.-Ing. Egbert MüllerVorstellung des BEB-Hinweisblattes „Hinweise für die Verlegung von Belägen auf Gussasphaltestrichen in normal beheizten Gebäuden“
Referent: Dipl.-Ing. Egbert Müller

Ausgangspunkt für die Untersuchungen war die Beobachtung in der Praxis, dass dünne Gussasphaltestriche häufig intensiven Verformungen unterliegen. In der DIN 18 560 wird für Wohnraumbelastungen für Gussasphalt eine Dicke von 25 mm genannt. Um diese Dickenangabe zu verifizieren, führte das IBF (Institut für Baustoffprüfung und Fußbodenforschung, welches Herr Müller gemeinsam mit Herrn Limp leitet) verschiedene Untersuchungen durch. Es kamen unterschiedliche Dämmungsaufbauten unter dem Gussasphalt zur Verlegung, wobei teilweise auch relativ harte Abdeckplatten zum Einsatz kamen. Die Abdeckung oberhalb der Dämmung erfolgte mit einer Rippenpappe, da dies auf Grund der möglichen Eindrückungen eher einen ungünstigen Fall darstellt. Dies wird jedoch von der Norm ausdrücklich erlaubt. Die Belastung des Gussasphaltestrichs erfolgte mit Einzellasten in Feldmitte und an den Plattenecken. Relativ schnell war erkennbar, dass es bei Belastung in Feldmitte im Gussasphalt muldenförmige Einsenkungen ergab. Bei weichen Dämmplatten kam es zu Verformungen zwischen 7 und 8 mm, während bei harten Dämmplatten es nur ungefähr 1 und 2 mm waren. Nach Wegnahme der Last kam es zu einer gewissen Rückverformung, die Nulllage wurde jedoch nicht mehr erreicht.

Bei 35 mm dickem Gussasphaltestrichs kam es zu geringeren Verformungen. Außerdem konnte die Formveränderung verringert werden, wenn Lastausgleichsplatten auf dem Estrich verlegt wurden. Bei der Eckbelastung kam es zu extremen Verformungen, welche oft bis zum Plattenbruch bei Gussasphalt ging.

Als nächstes wurden die Gussasphalte mit unterschiedlich dicken Spachtelungen versehen. Die Spannung der Spachtelmasse führte teilweise zu einer Verschüsselung um 7 mm, um die die Estrichecken nach oben gingen. Allerdings können einmal abgebundene Spachtelmassen den Gussasphalt in einem gewissen Umfang gegen Verformungen durch Auflast schützen. Je dicker die Spachtelmasse, desto weniger konnte die Last den Estrich verformen.

In einem weiteren Versuch wurden Fliesen ohne Spachtelung auf den Estrich aufgeklebt. Die Fliesen führten nicht zu einer Verformung des Gussasphaltes (im Gegensatz zu den Spachtelmassen). Außerdem schützten die 1 cm dicken Fliesen den Gussasphalt gegen Verformung aus Last. Trotzdem kam es bei Eckbelastung noch zu Verformungen von bis zu 8 mm.

Zuletzt machte das IBF noch Versuche, bei denen Parkett direkt auf den Gussasphalt geklebt wurde. Danach wurden die Probeflächen im Klimaraum bei 20°C und  65% relative Luftfeuchtigkeit, bei 20°C und 30% relative Luftfeuchtigkeit und bei 20°C und 80% relative Luftfeuchtigkeit gelagert. Bei 80% relativer Luftfeuchtigkeit kam es bei Buchenholz zu einer horizontalen Ausdehnung von 12 mm/m !. Das Holz quoll und der Gussasphaltestrich ging zum großen Teil mit. Die Ecken bewegten sich um bis zu 8 mm nach unten. Teilweise kam es zum Bruch des Gussasphaltestrichs durch das Quellen des Holzes. Bei trockenem Klima (20°C und 30% relative Luftfeuchtigkeit) kam es zu einem Schwund des Holzes. Die Plattenecken schüsselten um ca. 4 mm nach oben.

Zusammenfassung:

Zunächst sollte auf den Untergrund eine Ausgleichsschicht platziert werden, damit Dämmstoffe möglichst plan aufliegen. Im Wohnbau sollte der Gussasphalt mindestens eine Dicke von 35 mm haben. In Eckbereichen bietet es sich an, 10 x 10 cm große Lastabtragsplatten zu platzieren. Die Dämmung sollte eine maximale Zusammendrückbarkeit von ≤ 3 mm haben, besser sogar ≤ 2 mm. Außerdem sollte eine druckfeste Abdeckplatte mit einer Dicke von ≥ 13 mm zur Verwendung kommen. Als Abdeckungen bieten sich besser Glasvliese als Rippenpappen an, da sich Erstere kaum zusammendrücken. Bei größeren Lasten als Wohnraumlasten sind deutlich größere Lastverteilplatten notwendig, die in der Praxis wohl eher nicht eingesetzt werden.

Die Erfahrungen aus der oben genannten Untersuchung des IBF sind in das folgende BEB-Merkblatt eingeflossen:

„Hinweise für die Verlegung von Belägen auf Gussasphaltestrichen in normal beheizten Gebäuden“.

Das Merkblatt gibt Hinweise zu Untergründen, zu Fugen,  zur Ausführung des Gussasphaltestrichs sowie zu Spachtelmassen und Fliesenkleber. Weiterhin sind Hinweise zur Verlegung von Bodenbelägen vorhanden sowie auch zur Prüfung des Gussasphaltes vor Platzierung des Oberbelags. In der Folge werden die verschiedenen Beläge vorgestellt, welche auf Gussasphalt zum Einsatz kommen. Das Merkblatt kann unter folgender Adresse bezogen werden:

BEB Bundesverband Estrich und Belag e.V.
Industriestraße 19
53842 Troisdorf-Oberlar
E-Mail: info@beb-online.de
www.beb-online.de
Tel.-Nr.: 0 22 41 / 3 97 39 60

V. Themenkomplex „Fußbodenbeläge in Nassräumen“
Verlegung von Fliesen in Großküchen – Anforderungen an die chemische Resistenz von Verlegemörteln und Verbundabdichtungen
Referent: Dipl.-Ing. Burkhard Prechel

In Großküchen kommt es häufig zu unterschiedlichen chemischen Beanspruchungen. Es können sowohl einzelne Chemikalien, wie auch die Kombination verschiedener Chemikalien einwirken, was i. d. R. die Beanspruchung erhöht. Höhere Temperaturen (z. B. im Bereich von Rinnen) verschärfen ebenfalls die Beanspruchung für den Boden. Schwimmende Konstruktionen sind in dieser Hinsicht häufig problematisch. Oft wird in solchen Fällen eine Flächenabdichtung unter dem Estrich vorgesehen und auf dem Estrich eine Verbundabdichtung unter den Fliesen.

Der Referent wies darauf hin, dass in diesem Zusammenhang auch im Wandbereich unbedingt feuchteresistente Putzmaterialien notwendig sind. Der Planer sollte sich insbesondere die Anschlussdetails genau unter die Lupe nehmen. Im Randbereich sind Hohlkehlsockel sinnvoll, bei denen die elastische Fuge um einige Zentimeter erhöht liegt. Soweit möglich, sollte der Planer darauf achten, Bewegungsfugen möglichst an den Hochpunkten vorzusehen, wo weniger Feuchte vorhanden ist. Außerdem sollte man Bodenabläufe möglichst nicht direkt in der Nähe von Wänden platzieren, um derartige Gullys fachgerecht eindichten zu können. Die verwendeten Gullys müssen geeignet sein, um eine Verbundabdichtung systemgerecht anschließen zu können. Außerdem sollten im Bereich von Gullys möglichst keine anderen Durchdringungen (z. B. durch Rohre) vorliegen. Sollten unvermeidbare Durchdringungen der Abdichtung vorliegen, so benötigen diese spezielle Flanschkonstruktionen, oder Ähnliches. Hier sollte jedochgeprüft werden, ob sich die Konstruktion jenseits der Flanschkonstruktion dynamisch durch die Dämmschicht absenken kann. In diesem Fall sind hier Trennungen mit Bewegungsfugen notwendig. Dies könnte z. B. der Fall sein, wo eine schwimmende Konstruktion in eine Trennschichtkonstruktion übergeht.

Abläufe, welche die Abdichtung durchdringen, müssen in der Lage sein, beide Abdichtungsebenen zu entwässern. In der unteren Ebene kommt bei Trennschichtestrichen meist nur Tropfwasser oder kapillar übertragene Feuchtigkeit an. Die Rinnen müssen thermisch entkoppelt sein, sodass es durch Ausdehnungen nicht zu Schäden kommt. Man sollte auch darauf achten, dass die Verbundabdichtung im  Bereich elastischer Fugen durchläuft und nicht von diesen getrennt wird. Auch Rinnen müssen so ausgestaltet sein, dass man Verbundabdichtungen fachgerecht anschließen kann. Bei den Klebstoffen unter den Fliesen sollte man reaktionsbasierte Materialien verwenden, welche auf die jeweiligen Chemikalien abgestimmt sind. Zementäre Klebstoffe sind häufig in diesem Zusammenhang überfordert. Sind Klebstoffriefen unter der Fliese vorhanden, so können sich hier Chemikalien sammeln und aufkonzentrieren. Bei der Verwendung von Bewegungsfugenprofilen müssen auch diese wieder für den Anschluss mit Verbundabdichtungen geeignet sein. Wenn schützenswerte Räume unter den entsprechenden Flächen liegen, sollte in jedem Fall über eine Flächenabdichtung als zusätzliche Maßnahme zur Verbundabdichtung nachgedacht werden. In Küchen ist in diesem Zusammenhang immer mit Fetten und Milchsäuren zu rechnen. Deshalb müssen auch die entsprechenden Abdichtungen diesbezüglich resistent sein.

V. Themenkomplex „Fußbodenbeläge in Nassräumen“
Vorstellung des BEB-Arbeitsblattes „KH-6“
Referent: Dipl.-Chem. Ingo Niedner

In diesem Vortrag ging es um flüssigkeitsdichte Kunststoffbeschichtungen in Lebensmittelbereichen. Für derartige Nutzungen sollten in erster Linie Verbundkonstruktionen zum Einsatz kommen. Als Beschichtungsmaterialien werden meistens Epoxidharz und Meth-acrylatharz verwendet. Bitumenabdichtungen und Gussasphalte eignen sich i. d. R. nicht oder kaum für derartige Nutzungen, da sie häufig nicht oder nur eingeschränkt fettbeständig sind. Herr Niedner wies zunächst darauf hin, dass i. d. R. bei der Verbundlösung keine Abdichtung nach DIN 18 195 realisierbar ist. Derartige Aufbauten arbeiten üblicherweise mit einem Verbundestrich und einer darauf befindlichen Beschichtung mit einer Mindestbelagsdicke zwischen 4 bis 6 mm.

Eine Haftbrücke aus Epoxidharz unter dem Estrich ist zwar keine Abdichtung nach DIN 18 195, kann jedoch trotzdem vorteilhaft sein. Die Beschichtung sollte immer eine elastische Zwischenschicht aufweisen. Bei Temperaturen > 60°C kann als Untergrund unter der Beschichtung in erster Linie PU-Beton eingesetzt werden. Manche Zuhörer waren erstaunt, dass Silikonfugen i. d. R. nicht chemikalienbeständig sind. Insofern sollte man auf andere elastische Füllstoffe ausweichen. Für den Planer ist interessant, dass in derartigen Nutzungen runde Gullys zu empfehlen sind, da diese spannungsfreier wirken. Bei Rinnen ist darauf zu achten, dass diese kraftschlüssig und hohlraumfrei eingebaut werden müssen.

Resümee:

Der Besuch der Veranstaltung hat sich gelohnt. Es war eine ganze Reihe von Anregungen für den Sachverständigen dabei. Wünschenswert wäre, wenn auch der Bauwerksplaner Zugriff auf diese für ihn wichtigen Informationen hätte.

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Bild 1:            Vortragssaal

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Bild 2:            Teil der Ausstellung

 

 

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Die Novelle des JVEG – Auswirkungen auf die Praxis des Sachverständigen

Bericht verfasst von Dr. Unger, Donauwörth, Fachjournalist und Autor des FUSSBODEN ATLAS®

Der Beitrag beinhaltet teils wörtliche Zitate aus den einzelnen Skripten.

Am 16. Mai 2014 befand ich mich auf Einladung des BVS (Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e. V.) in München, um das Hauptreferat von Herrn Rechtsanwalt Prof. Wolfgang Roeßner zu hören, welches sich mit dem o. g. Thema befasste.

Herr Prof. Roeßner kann auf eine langjährige Erfahrung in diesem Bereich aus juristischer Sicht zurückblicken.

Der Referent verwies zunächst darauf, dass es eigentlich gar nicht mehr richtig sei, auf Grund der Novelle von einer ‚Entschädigung’ des Sachverständigen zu sprechen. Vielmehr sollte es sich nun korrekterweise um eine ‚Vergütung’ seiner/ihrer Leistungen handeln. Ein Gerichtsauftrag ist, genau betrachtet, die Anordnung, dass der Staatsbürger als Sachverständiger dem Gericht zur Verfügung stellen muss. Von dieser Verpflichtung kann er nur durch die im Gesetz genannten Gründe befreit werden.

Die Höhe der Stundensätze geht auf eine Marktanalyse von Hommrich aus dem Jahre 2010 zurück. Dort wurden übliche Stundensätze von Sachverständigen innerhalb einer Studie eingeholt. Auf diese Stundensätze verordnete sich der Staat einen Abschlag in Höhe von ca. 20%. Auf diese Weise entstanden die entsprechenden Honorargruppen. Bisher gab es 10 Honorargruppen von 50,00 EUR bis 95,00 EUR. Gemäß der Novelle sind es nun 13 Honorargruppen von 65,00 EUR bis 125,00 EUR. Wichtig ist, dass die Sachverständigen die Drei-Monats-Frist beachten, denn drei Monate nach Abgabe eines Gutachtens gibt es keinen Anspruch mehr auf Vergütung. Die versammelten Sachverständigen empfahlen deshalb dringend, die Rechnung jedem einzelnen Gutachten beizulegen und nicht am Ende auf eine Gesamtabrechnung abzuzielen. Wichtig sei es auch, die Gerichtsakte grundsätzlich in nachweisbarer Form z. B. als Paket oder als Einschreiben an das Gericht zu verschicken, sodass hier nichts verloren gehen kann.

Bei den Honorargruppen sind die Aufzählungen und Bezeichnungen der Sachgebiete teilweise neu festgelegt worden.

Im Übrigen wurde auch die Zeugenentschädigung angehoben. Bisher gab es 3,00 EUR, jetzt 3,50 EUR für die Zeitversäumnis. Die Haushaltsführung wurde von 12,00 EUR auf 14,00 EUR angehoben und der Verdienstausfall von 17,00 EUR auf 21,00 EUR.

Beim pauschalen Ersatz für Aufwendungen gibt es für Fotos, wie bisher, 2,00 EUR für den ersten Abzug und für weitere Abzüge 0,50 EUR. Für das Schreiben des Originals des Gutachtens werden nun 0,90 EUR pro 1.000 angefangener Anschläge statt, wie bisher, 0,75 EUR vergütet. Die Pauschale für Farbkopien bis DIN A3 beträgt nun 1,00 EUR statt, wie bisher, 2,00 EUR; ab der 51. Kopie gibt es nun 0,30 EUR statt, wie bisher, 2,00 EUR. Bei Schwarz-Weiß-Kopien bis DIN A3 bleibt es bei 0,50 EUR für die ersten 50 Seiten und 0,15 EUR ab der 51. Seite. Für Schwarz-Weiß-Kopien größer als DIN A3 gibt es nun 3,00 EUR, für Farbkopien 6,00 EUR. Falls der Sachverständige die Kopien von einer dritten Person herstellen lässt, kann er/sie die Barauslagen ersetzt bekommen.

Alle nach dem 1.8.2013 erteilten Aufträge sind nach der Novelle abzurechnen. Neu ist auch Folgendes: Die Ersetzung der Zustimmung einer Partei zu einem erhöhtem Sachverständigenhonorar durch das Gericht soll nur erfolgen, wenn das doppelte (früher: das 1,5-fache) des nach § 9 zulässigen Honorars nicht überschritten wird und kein anderer Sachverständiger bereit ist, zu den üblichen Sätzen zu arbeiten. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Richter dann wohl mehrere Sachverständige anfragen und Preise vergleichen werden. Ob dies der Qualität der Gutachten zuträglich ist, kann bezweifelt werden.

Es gibt jetzt auch einen völlig neuen Paragraph (§ 8a) über den Verlust und die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen. Hier steht wortwörtlich Folgendes:

„(…) (1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.

(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist (…)“.

Soweit das Gericht das Gutachten berücksichtigt, gilt es als verwertbar. Folgende Positionen können zum vollständigen Verlust oder zur Kürzung der Vergütung führen:

  1. Unterlassener Hinweis auf Befangenheitsgründe, die schon bei Auftragserteilung dem Sachverständigen bekannt sind.
  2. Unterlassen einer Mitteilung an das Gericht, wenn der Gegenstand des Gutachtens ganz oder teilweise nicht in die fachliche Zuständigkeit des Sachverständigen fällt.
  3. Unterlassen der Mitteilung an das Gericht, dass weitere Sachverständige hinzugezogen werden müssen.
  4. Verstoß gegen die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung (hier müssen fachliche Hilfskräfte benannt und festgehalten werden, was diese konkret geleistet haben).
  5. Zweifel am Inhalt und Umfang des Gutachtenauftrags nicht geklärt durch Rückfrage beim Gericht.
  6. Mangelhafte Leistung des Gutachters.

Der Vortragende wies in dem Zusammenhang auch darauf hin, dass Kostenbeamte zunächst immer unterstellen müssen, dass die Stundenabrechnung durch den Sachverständigen korrekt aufgestellt ist. Der Sachverständige sollte in seinem eigenen Interesse genau darauf achten, dass er/sie sich im Rahmen des Kostenvorschusses bewegt.

Bei späterer erfolgreicher Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kann die gesamte Vergütung einschließlich vom Sachverständigen verauslagter Beträge (z. B. für Laboruntersuchungen) seitens des Gerichts zurückverlangt werden. Dies kann bei einem länger laufenden Verfahren schnell hohe Summen bedeuten.

Das Resümee des Vortragenden lautete, dass das JVEG eigentlich insgesamt mehr oder weniger überflüssig sei. Die Pflicht eines Staatsbürgers, den Gerichten als Sachverständiger gegen Entschädigung zur Verfügung stehen zu müssen, passe nicht mehr in die heutige Zeit. Es wäre günstiger, Gutachten nach Privatrecht zu beauftragen und abzuwickeln. Dies würde zu höheren Honoraren und natürlich auch einer intensiveren Haftung führen.

Von meiner Seite konnte der Besuch der Veranstaltung als positiv bewertet werden. Interessant war auch der Erfahrungsaustausch innerhalb der Sachverständigen, der im Anschluss an das Referat von Herrn Prof. Roeßner erfolgte. Weitere Infos zum b.v.s unter:

www.bvs-ev.de

 


Prof. Roeßner bei seinem Vortrag


Erfahrungsaustausch unter Sachverständigen

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Seminarveranstaltung ‚Kunden- und verkaufsorientierter Umgang mit Interessenten und Kunden’ am 24.02.2014

Bericht verfasst von Dr. Unger, Donauwörth, Fachjournalist und Autor des FUSSBODEN ATLAS®

Der Beitrag beinhaltet teils wörtliche Zitate aus den einzelnen Skripten.

 

Auf Einladung der KRAFT Baustoffe GmbH in München befand ich mich zum o. g. Zeitpunkt im Achat-Hotel in München, wo das Seminar stattfand. Vortragender war Herr Thomas Stahl von der IcosAkademie. Die Begrüßung übernahm der Geschäftsführer der KRAFT-Gruppe, Herr Thomas Reichenspurner. Die KRAFT Baustoffe GmbH hatte Kunden ihres Unternehmens geladen, um diesen dort im Zuge der Veranstaltung einen Sondernutzen zukommen zu lassen.

Es wurden folgende Themen behandelt:

     › Themenblock 1: „Wege zu neuen Kunden – Wie Sie in 2014 mehr Anfragen generieren“

     › Themenblock 2: „Beratungs- & Verkaufsgespräche souverän führen“

     › Themenblock 3: „Angebote schreiben und nachfassen“

     › Themenblock 4: „Mit Reklamationen, Beschwerden und Kritik umgehen“

Als wesentliches Hilfsmittel im Bereich der Neukundengewinnung identifizierte der Vortragende das Internet. Dabei sollten die Webseiten der Firmen möglichst konkrete Problemlösungsansätze für den Kunden bieten. Kunden werden häufig dazu neigen, bei den Suchbegriffen ihre individuelle Problemstellung einzugeben, wie z. B. Schimmelbildung, Zugerscheinungen oder feuchte Wände. Hierbei ist es günstig, wenn sich die Firma im Internet um einen Expertenstatus bemüht macht und damit dem Kunden Problemlösungsansätze bietet. Eine Internetseite sollte immer deutlich kommunizieren, was sie will: Nämlich mit dem Kunden in Kontakt zu treten. Sagen Sie ihm dies auch deutlich und geben Sie überall ihre E-Mail und Telefonnummer an. Es hat sich als günstiger Platz für diese Information der Bereich rechts oben auf der Webseite herauskristallisiert.

So wie heute schon Bewertungsportale für den Urlaubsbereich und Hotels feste Größen für User sind werden sich auch die Handwerker in den nächsten Jahren darauf einstellen müssen / dürfen, dass sie von ihren Kunden bewertet werden. Schon heute gibt es einige Portale, die sich auf dieses Segment spezialisiert haben wie z. B. www.kennstdueinen.de

Die Webseite sollte inhaltsbezogen kurz und knapp dem Kunden die wesentlichen Informationen vermitteln. Dabei sollte sie nicht zu sehr in den Fachjargon abdriften. Motto: „Fachidiot schlägt Kunden tot“.

Günstige Hilfsmittel für die Kundenwerbung sind in diesem Zusammenhang google adwords, google maps, google places und youtube. Auch facebook kommt in Frage, wenn man sich in erster Linie an Privatkunden wendet.

Es ist günstig, den QR-Code auf Fahrzeugbeschriftungen und Bautafeln zu nutzen, um dem User das Auffinden der eigenen Webseite möglichst einfach zu machen.

Günstig ist es auch, dem Kunden Ratgeber zu Fachthemen mit an die Hand zu geben und auf diese Weise bei der Bestellung dieser Schriften mit dem Kunden in Kontakt zu treten.

Der Referent wies darauf hin, dass heute eine gute Qualität die Grundvoraussetzung für die Geschäftsbasis ist, aber die Beratung weltklasse sein müsse.

Mit kleinen Kundengeschenken, wie z. B. Gummibärchen oder Süßigkeiten, kann man durchaus Punkte sammeln. Wichtig ist es, dem Kunden seinen Zusatznutzen klarzumachen, um einen gerechtfertigten Preis zu untermauern, nach dem Motto: „Wer den Preis nicht akzeptiert, hat die Leistung nicht kapiert“.

Das Erstellen von Angeboten kann man sich eigentlich ganz sparen, wenn man diesen später nicht nachtelefoniert. Dies sollte grundsätzlich derjenige übernehmen, der das Angebot auch erstellt hat. Wenn sie dem Angebot nachtelefonieren, so sollten sie möglichst offene Fragen verwenden, wie z. B. „Welche Details des Angebotes sind noch zu besprechen“ anstatt geschlossene wie z. B. „Haben Sie das Angebot schon gelesen?“. Man kann eigentlich davon ausgehen, dass das Angebot gelesen wurde. Hier handelt es sich nur um eine Floskel.

Wenn man den Auftrag nicht bekommt, so sollte man möglichst nicht ‚schmollen‘, sondern dem Kunden kommunizieren, dass man auch in Zukunft gerne mit ihm in Geschäftsbeziehung treten würde.

Als nächstes wurde ein Gesprächsleitfaden durchgesprochen, wie man mit dem Kunden Gespräche über die Thematik Preis und Qualität führen kann. Ein hilfreicher Satz in diesem Zusammenhang lautete: „Wenn ich Sie richtig verstehe, kommen wir heute zusammen, wenn der Preis stimmt, oder?“.

Häufig ist der Preis nur ein Vorwand, weil man den Auftrag eigentlich einem anderen geben möchte. Hier sollte man nachfassen, ob der Auftrag wirklich bereits schon vergeben ist, oder eben nur gedanklich. Es ist sinnvoll, den Namen des Kunden in Gesprächen dosiert zu verwenden, da dies einen guten Eindruck macht und die Spannung aus der Situation nehmen kann. Es ist durchaus auch sinnvoll, den Kunden nach seiner konkreten Meinung zu fragen, wie ein Problem zu lösen sei, für den Fall, dass es zu Reklamationen kommt.

Insgesamt kann man die Veranstaltung sehr gut empfehlen. Es waren viele Anregungen dabei, die im Tagesgeschäft häufig leider wenig Beachtung finden. Gerade die Handwerker neigen manchmal dazu, die Vorteile des Internets zu unterschätzen, vor allem, wenn sie selbst dort nicht so ‚zu Hause sind‘.

Weitere Infos zu der KRAFT Baustoffe GmbH sowie zur IcosAkademie finden Sie unter:

www.kraft-baustoffe.de

www.icos-akademie.de

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ExpertenForum Sachverständige an der Bayerischen BauAkademie 2013

Verfasser des Beitrags: Dr. Unger, Donauwörth, Fachjournalist und Autor des FUSSBODEN ATLAS®

Der Beitrag beinhaltet teils wörtliche Zitate aus den einzelnen Skripten.

Am 26. und 27.09.2013 fand die Veranstaltung in Feuchtwangen statt. Begrüßt wurden die Sachverständigen aus verschiedenen Fachrichtungen von Herrn Dipl.-Ing. (FH) Stephan Rost. Er zeichnete als Leiter der Abteilung Bautechnik innerhalb der Bayerischen BauAkademie für die Organisation der Veranstaltung verantwortlich.

Als vorgezogenes Resümee der Veranstaltung darf bereits gesagt werden, dass sich die Bayerische BauAkademie als sehr geeignete Veranstaltungsstätte erwies. Die Organisation verlief reibungslos, die Verpflegung war beispielhaft, wie auch die Freundlichkeit des Personals. So sieht aus meiner Sicht eine fachlich gute Veranstaltung aus, die mit Herz und Verstand organisiert wird.

Infos zur Bayerischen BauAkademie finden Sie unter

http://www.baybauakad.de/

Zu den einzelnen Vorträgen:

  1. Aktuelle Rechtssprechung für den Sachverständigen von Herrn Dr. Michael Kögl, Rechtsanwalt Bauinnung Augsburg

Zunächst referierte Herr Dr. Kögl zu generellen Bauthemen, die derzeit von Interesse sind. Er wies darauf hin, dass der Bauunternehmer i. d. R. immer als Mindeststandard die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik schuldet, auch wenn der Vertrag evtl. davon abweicht. In diesem Fall hat der AN regelmäßig eine Hinweispflicht. Im Anschluss ging er mehr auf Themen ein, die speziell die Sachverständigen betreffen. Hier ging es zunächst darum, wann die Parteien die Möglichkeit haben, einen Sachverständigen abzulehnen (z. B. wegen der Besorgnis der Befangenheit). Hier ergab sich, dass gewisse Fehler des Sachverständigen verzeihlich sind, jedoch keine solchen, die eine Partei bevorteilen könnten. Eine grober Fehler könnte z. B. vorliegen, wenn der Sachverständige einen Ortstermin durchführt hat und vergisst, eine Partei zu laden. Weiterhin thematisierte Dr. Kögl die „leidigen“ Bauteilöffnungen. Er wies darauf hin, dass der Sachverständige natürlich nur dann eine Bauteilöffnung durchführen darf, wenn der Betroffene zustimmt. Dies kann bei Gemeinschafseigentum problematisch sein. Hier muss die Eigentümergemeinschaft zustimmen. In Sonderfällen kann das Gericht die Duldung einer Bauteilöffnung anordnen. Dies gilt jedoch nicht für Wohnungen, da es sich hier um einen geschützten Bereich handelt. Allerdings kann eine mangelnde Zustimmung möglicherweise als Beweisvereitelung vom Gericht gewertet werden. Am besten sollte der Sachverständige, wann immer möglich, den Parteien die Bauteilöffnung überlassen. Um Fehler im Umgang mit den Parteien und Rechtsvertretern zu vermeiden, empfiehlt Dr. Kögl den Sachverständigen, möglich sachlich zu bleiben und sich nicht provozieren zu lassen. Auch Fristen sollten beachtet werden, zumal die Gerichte darauf in Zukunft mehr achten werden als in der Vergangenheit. Ein Obergutachten kann in Frage kommen, wenn das Gericht begründete Zweifel an der Sachkunde des gerichtlich beauftragten Sachverständigen hat. Hierzu kann selbstverständlich ein von den Parteien eingeholtes Privatgutachten beitragen. Das Gericht muss dann eigene Sachkunde haben, um eine Entscheidung zu fällen, was selbst bei Spezialkammern nicht immer der Fall ist. Insofern ist eine Tendenz in Richtung Obergutachten erkennbar.

  1. Die häufigsten Fehler von Sachverständigen als Privat- bzw. Gerichtsgutachter von Prof. Dr. Gerd Motzke, Vors. Richter a. D. am OLG München

Der Vortragende wies zunächst darauf hin, dass bereits die Erwähnung des Wortes „Mangel“ sowohl rechtlich als auch technisch belegt sei und es insofern evtl. günstiger ist, von einem „Erscheinungsbild“ zu sprechen. Ganz besonders warnte Prof. Dr. Motzke die Anwesenden vor Gefälligkeitsgutachten, da diese im ungünstigen Fall sogar die Bestellung gefährden können. Der Vortragende wies darauf hin, dass Gutachten persönlich erstattet werden müssen und erwähnte die besondere Verantwortung des Sachverständigen. Diese komme lt. Prof. Dr. Motzke auch durch das Wissensgefälle zwischen Sachverständigen und dem beauftragenden Laien zustande. Günstig ist es bei einer Beauftragung auch, den Gutachtenzweck festzuhalten und den Auftrag genau zu beschreiben. Prof. Dr. Motzke warnte die Sachverständigen davor, von dem reinen Gutachtengegenstand in eine planerische Haftung zu geraten. Gutachten und Planungen werden davon abgegrenzt, dass ein Gutachten i. d. R. nichts Neues schafft, eine Planung jedoch schon. Weiterhin empfahl Prof. Dr. Motzke, dass der Sachverständige möglichst keine Zeugenbefragungen durchführen sollte, sondern dies besser dem Gericht überlässt. Weiterhin ermunterte Prof. Dr. Motzke sein Publikum bei einer gerichtlichen Befragung durchaus auch einmal zuzugeben, wenn man sich geirrt hat, da dies von den Richtern meist besser akzeptiert wird als stur einen falschen Kurs zu verfolgen. Der Unterschied zwischen Privatgutachten und gerichtlichem Gutachten besteht darin, dass ein Privatgutachten kein Beweis ist, sondern lediglich eine Information. Üblicherweise erfolgen keine Entscheidungen auf Basis von Parteigutachten, außer die Parteien stimmen dem zu.

  1. Problemlösungstechniken für den Sachverständigen von Herrn Prof. Dipl.-Ing. Bernhard Denk, Fachhochschule Regensburg Bauingenieurwesen

In dem Vortrag ging es um die unterschiedlichen Problemlösungstechniken und Strategien. Hier holte Prof. Denk zunächst weit aus und erläuterte z. B. bei solchen Strategien die heuristische Herangehensweise. Diese löst komplexe Probleme durch das Herunterbrechen in einzelne Schritte mittels einfacher Techniken. Manche sprechen auch von sog. „Faustregeln“. Seine Argumente untermauerte Prof. Denk durch zahlreiche Beispiele und Versuche. Man muss sich immer wieder vor Augen führen, dass das menschliche Gehirn für nicht lineare Verläufe kaum geeignet ausgelegt ist. Jedem ist das Beispiel geläufig, wie viel Reiskörner am Ende herauskommen, wenn man ein Schachbrett nimmt, auf das erste Feld ein Korn legt und auf alle nachfolgenden Felder jeweils das doppelte der vorherigen Zahl. Derartige Effekte werden regelmäßig unterschätzt. Weiterhin war interessant, festzustellen, dass eine hochgradige Konzentration auf ein Einzelthema häufig zum Übersehen begleitender Faktoren führt. Diesbezüglich zeigte Prof. Denk einen Film und das Publikum hatte die Aufgabe, zu zählen, wie oft sich die Mannschaft in den weißen Shirts einen Ball zuwirft. Der Akteur, welcher im schwarzen Gorillakostüm den Bildschirm durchquerte wurde von weniger als der Hälfte derer bemerkt, die das Ergebnis der Zuwürfe richtig nennen konnten. Die Vorausschau der Menschen für die Zukunft erfolgt i. d. R. auf Basis eigener Erfahrungen der Vergangenheit. Häufig können nicht einmal mehr die Erfahrungen der Vorgeneration mit verwertet werden. Dies ist natürlich schade für die Bauwirtschaft, wo man in der Antike ja bereits tolle Werke zustande brachte.

  1. Die verschiedenen Gutachten – wann empfiehlt sich was von Herrn Hilmar Toppe, Rechtsanwalt Bauinnung München

Der Vortragende ging zunächst darauf ein, in welcher Situation sich welcher Gutachtentyp am ehesten anbietet. Die Einholung eines Privatgutachtens kann durchaus sinnvoll sein, da dieses regelmäßig schnell erbracht werden kann und eine Einbringung in den Prozess als Parteienvortrag möglich ist. Immer wieder ergibt sich die Frage, wann die Kosten für den Privatgutachter von der Gegenpartei zu übernehmen sind. Hierfür gibt es einige Bedingungen wie z. B. Verschulden und das Vorhandensein eines Mangels. In diesem Fall kann sich der Laie sachverständiger Hilfe bedienen, um einen Mangel aufzudecken. Ärgerlich für die Anwesenden war es, dass der Bauherr vor Einholung eines Privatgutachtens nicht verpflichtet ist, dem Auftragnehmer gegenüber einen Mangel anzumelden. Schiedsgutachten gelten für diejenigen Parteien, die sich daran beteiligen. Wichtig ist, zu wissen, dass diese die Gewährleistungsdauer bis zum Abschluss des Gutachtens hemmen. Privatgutachten hemmen jedoch die Gewährleistungsdauer nicht. Vereinbarungen von Schiedsgutachterklauseln in AGB sind häufig unwirksam, da dadurch den Parteien der Weg zum ordentlichen Gericht versperrt ist. Ein Schiedsgutachter ist deutlich freier in seinen Aktivitäten als der gerichtlich bestellte Sachverständige und es ist deutlich schwerer, ein Schiedsgutachten „auszuhebeln“. Ist eine Schiedsgutachtervereinbarung wirksam abgeschlossen, dann wird ein ordentliches Gericht in der Sache nicht tätig. Bei Parteigutachten haftet der Sachverständige i. d. R. gegenüber seinem Auftraggeber, nicht jedoch gegenüber der gegnerischen Seite. Diese Aussage führte zu einer Diskussion, ob nicht doch ein Unternehmer Forderungen gegenüber einem Sachverständigen erheben kann, wenn er durch ein falsches Gutachten benachteiligt wird. Der Vortragende plädierte für die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle an der Innung. Wenn beide Seiten einverstanden sind, dann können sie dort ein Schlichtungsverfahren vereinbaren. Dies ist wesentlich billiger und schneller als ein ordentliches Gericht. Kommt es zu keiner Einigung, so kann die Schlichtungsstelle am Ende eine Entscheidung fällen, für die die entsprechende Partei auch einen Titel erlangen kann. In Anspruch nehmen können diesen Service allerdings nur Innungsmitglieder, wobei Rechtsanwalt Toppe darauf hinwies, dass die Bauinnung in diesem Zusammenhang zur Neutralität verpflichtet ist. Hier wäre es andenkenswert, ob man eine Schlichtung bei der Innung nicht schon von vornherein bei der Angebotsabgabe bereits mit vorsieht. Abschließend kam das Thema noch auf die Streitverkündeten in einem Beweisverfahren. Hier ist es regelmäßig ärgerlich, dass selbst beim Obsiegen der unterstützten Partei, die Streitverkündeten die Kosten nach dem Abschluss des Verfahrens nicht erstattet bekommen.

  1. Beweissicherung aus Sicht des Bausachverständigen von Herrn Dipl.-Ing. (FH) Bernhard Lauerer, Ingenieurbüro Lauerer Laaber

Der Vortragende erläuterte in einem sehr anschaulichen Referat, wie er vorgeht, wenn er eine Beweissicherung durchführt. Solche Beweissicherungen werden häufig vor der Durchführung von Baumaßnahmen beauftragt, um den Zustand der umliegenden Gebäude zu dokumentieren. Kommt es dann z. B. zu Setzungen, dann kann es im Nachhinein sehr gut nachvollzogen werden, welche Schäden bereits vor Beginn der Baumaßnahme vorhanden waren. Herr Lauerer verwies darauf, dass er für derartige Zwecke sehr intensiven Gebrauch von einer digitalen Videokamera mache. Hier hat er die Möglichkeit, das Gebäude in verschiedenen Ausschnitten zu zeigen und später dann die einzelnen Stellen detailliert in Augenschein zu nehmen. Hier können dann entsprechende Risse oder Schimmelerscheinungen aufgenommen werden. Die Videokamera erlaubt gleichzeitig, einen gesprochenen Kommentar, der dann direkt der Aufnahme zugeordnet ist. Die Anbringung von Gipsmarken empfahl der Vortragende aus seiner Erfahrung weniger, da diese häufig nicht geeignet anhaften und deren Entfernung problematisch ist. Er empfahl eher, entsprechende Schrauben zu setzen und in Bezugnahme auf diese den Riss genau zu vermessen. Hierfür hatte er auch entsprechende Muster dabei. Die Details wie z. B. das Umhängestativ zeigten, wie intensiv sich der Vortragende mit dieser Thematik auseinandersetzt.

  1. Innovative Bodenlasertechnik zur Ebenheitskontrolle von Herrn Joachim Egeler von der Robert Bosch GmbH in Leinfelden-Echterdingen

Der Vortragende machte nur wenige Vorworte und stieg direkt in die praktische Vorführung ein. Das von der Fa. Robert Bosch GmbH angebotene Produkt ermöglicht es dem Bediener des Lasers sehr schnell festzustellen, in welchen Bereichen Höhendifferenzen zwischen einem Referenzpunkt und den geprüften Bereichen auftreten. Diese sind sowohl nach unten als auch nach oben durch die unterschiedliche Stellung des Laserstrahls erkennbar. Es handelt sich damit natürlich nicht um eine Prüfung auf Ebenheit nach DIN 18202, da eben nur die Höhenlage im Vergleich zueinander erfasst wird. Ein anderer Laser ermöglichte die Prüfung einer lotrechten Situation am Bauwerk.

  1. Aktuelle EU-Bauproduktenverordnung von Herrn Dipl.-Ing. Dietmar Ulonska, Geschäftsführer Betonverband SLG Bonn

Hierzu ist festzuhalten, dass die Bau-PVO am 01. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Sie ist die Grundlage für das Inverkehrbringen von Bauprodukten im europäischen Binnenmarkt. Die bisherige Konformitätserklärung wird von der Leistungserklärung abgelöst. Bauprodukte nach Bau-PVO, die im europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, sind mit der CE-Kennzeichnung zu versehen. Die neue Verordnung betrifft in erster Linie die Hersteller, Händler und Importeure. Es geht hier um die genaue Dokumentation zu den einzelnen Produkten. Hersteller, Händler, Importeure und Bevollmächtigte müssen über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren belegen können, von welchem Wirtschaftsakteur sie Bauprodukte bezogen haben bzw. an welchen Wirtschaftsakteur sie Bauprodukte abgegeben haben.

Für das Publikum ergab sich die Frage, mit welchem Engagement diese Neuregelung umgesetzt werden muss. Wird dies alles in Papierform vorgehalten, so entstünde ein unglaublicher Aufwand. Insofern wurde hierfür eine geeignete unabhängige Internetplattform (DoPCAP.eu) aufgebaut. Die Pflicht zur CE-Kennzeichnung hat sich nicht geändert, lediglich die Kennzeichnung selbst wurde etwas modifiziert. Im Publikum entstand daraufhin eine Diskussion, inwiefern diese neue Richtlinie überhaupt sinnvoll sei. Schließlich sei noch völlig unklar, ob nun auch der Bauherr entsprechende Ansprüche habe. Besteht nun die Verpflichtung, dass diese ganzen Informationen mit der Unternehmerrechnung dem Bauherrn übergeben werden? Eine genaue Antwort ist bis dato nicht bekannt. Man hat den Eindruck, dass hier ein weiterer „Papiertiger“ geschaffen wurde, der wahrscheinlich in letzter Konsequenz nicht mal mehr auf dem Papier, sondern nur noch im Internet existiert und dessen baupraktische Umsetzung fraglich ist.

  1. EnEV ein Ausblick speziell für Bausachverständige; Anforderungen nach EnEV bei Änderung, Erweiterung oder Ausbau von bestehenden Gebäuden einschl. Nachrüstverpflichtung von Herrn Dipl.-Ing. (FH) Alfons Fischer, Ingenieurbüro Fischer Dinkelsbühl

Der Vortragende erläuterte nicht nur die derzeit geltenden Regeln, sondern gab auch einen Ausblick in die Zukunft. Diesbezüglich ist noch nicht klar, wann die neue EnEV herauskommen wird. Diesbezüglich gibt es unterschiedliche Aussagen und es könnte auch noch einige Zeit dauern. Die Anforderungen im Neubau sind in der Zwischenzeit ziemlich klar geregelt. Hier muss eine entsprechende Berechnung erfolgen und dann kann klar gesagt werden, wo welche Anforderungen vorhanden sind. Der Altbau ist hier spannender. Häufig geht es darum, dass EnEV-Anforderungen einzuhalten sind, sobald eine gewisse Prozentmenge bei der Sanierung überschritten wird. Zu Diskussionen führten die Anforderungen an nicht gedämmte oberste Geschoßdecken, die begehbar oder nicht begehbar sein können. Hier ist zwar ein U-Wert ≤ 0,24 W/m2 K vorgeschrieben, jedoch ist fraglich, ob diese Regelung bei minimal gedämmten Massivdecken und Holzbalkendecken überhaupt greift. In jedem Fall ist es aus energietechnischen Gründen zu empfehlen, diese oberste Geschoßdecke gegenüber einem kalten Dachraum zu dämmen. Es ist jetzt schon absehbar, dass die Fußbodenkonstruktionshöhen weiter ansteigen werden, um hier die notwendigen Dämmungen einbauen zu können.

  1. Beurteilung und Instandsetzung von Schäden durch Chloride im Stahl- und Spannbetonbau von Herrn Dr.-Ing. Frank Ross, Sachverständiger Neuried

Der Vortragende zeigte zunächst, auf welchen Wegen Chloride ihren Weg in die Bauteile finden, wobei das Transportmedium immer Wasser ist. Einerseits werden Salze in Tiefgaragen durch den Schnee an den Autoreifen mit eingeschleppt, wo entsprechende Taumittel anhaften. Hier ergibt sich durch einen Wagen mit vier Radkästen unter dem Strich ca. ein Teelöffel Salz, der mehr als ausreichend ist, um entsprechende Schäden anzurichten. Kommt es auf einem bewehrten Beton zu einer Brandentwicklung von PVC, so entstehen auch hier Chloride, die mit dem Löschwasser in den Beton transportiert werden. Nach einem Brand ist der Beton entsprechend ausgetrocknet und nimmt derartiges Löschwasser „gierig“ auf. Weiterhin kann gerade im Bereich von Brücken, die an Straßen angrenzen, bereits der Sprühnebel der Fahrzeuge ausreichen, um hier Chloride einzubringen. Ein anderes Problem sind Betonfertigteile, die auf der Straße transportiert werden. Problematisch sind natürlich undichte Streusalzlager, die Hausmeister häufig in Tiefgaragen anlegen. Noch schwieriger ist es, wenn der Hausmeister selbst Gullies und Betonflächen mit Streusalz beaufschlagt.

Immer wieder zu Diskussionen führt die Prozentangabe, ab welcher Maßnahmen zu ergreifen sind. Dr. Ross wies darauf hin, dass aus seiner Sicht bereits Werte zwischen 0,1 und 0,7 Masse-%, bezogen auf das Zementgewicht, kritisch sind. Ab 0,5 Masse-% besteht die Verpflichtung, dass ein Sachverständiger zur Beuteilung eingeschaltet wird.

  1. Gutachtliche Einstufung von Sichtbetonmängeln von Herrn Dr.-Ing. Denis Kiltz, DBV-Gutachter und Leiter der DBV West (Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V.) Bochum

Der Vortragende zeigte eine ganze Reihe von Fotos verschiedener Sichtbetonanwendungen. Es wurde zur Diskussion gestellt, wann aus Sicht des Publikums welche Anforderung an den Sichtbeton berechtigt sei. Nicht jeder Beton, den man sieht, sei auch „Sichtbeton“. Hier können Auftraggeber durchaus kreativ sein. Dr. Kiltz wies darauf hin, dass besonders die vertraglichen Anforderungen beachtet werden müssen. Möglichst sollte bei Sichtbeton nach DBV-Merkblatt eine bestimmte Sichtbetonklasse vereinbart sein. Häufig ist jedoch im LV nur von „Sichtbeton“ die Rede. Bei repräsentativen Bauteilen im Hochbau geht man i. d. R. von Sichtbetonklasse SB 4 aus (besonders hohe gestalterische Anforderung). SB 3 unterstellt hohe, SB 2 normale und SB 1 geringe gestalterische Anforderungen an die Betonoberfläche. „Bei der Beurteilung der Sichtbetonflächen ist der Gesamteindruck aus dem üblichen Betrachtungsabstand maßgebend. Einzelne Kriterien werden nur geprüft, wenn der Gesamteindruck der Ansichtsflächen den vereinbarten Anforderungen nicht entspricht.“ (Beurteilung von Sichtbetonflächen nach DBV-Merkblatt).

Abschließend kann die angebotene Veranstaltung als interessant und weiterbringend für die Sachverständigen eingestuft werden. Die zwei Tage waren haben sich aus meiner Sicht gelohnt.

Prof. Denk bei seinem Vortrag vor dem Publikum

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Interview vom 23.3.2013 zum Thema ‚Feuchtemessung’ mit Herrn Walter Denzel, Geschäftsführer der Fa. DNS-Denzel Feuchte-Messtechnik Natursteinschutz GmbH in Börtlingen und Erfinder des Denzel Feuchte-Messgerätes

Verfasser des Beitrags: Dr. Unger, Donauwörth, Fachjournalist und Autor des FUSSBODEN ATLAS®


Unger:
Sehr geehrter Herr Denzel, bitte teilen Sie den Lesern der Kolumne in einigen Worten mit, warum die Estrichfeuchtemessmethode so oft diskutiert wird und welche Feuchtemesstechnik Sie persönlich aktuell für Nassestriche empfehlen.

Denzel: Estrich-Hersteller können nicht wissen, ob in der 200 Liter-Mörtelmischung 12 Liter Wasser (6,0 % des Sand-Volumens) schon „drin“ sind, die sie von der notwendigen Wasserzugabemenge abziehen müssten. Der Maschinist entscheidet, ob der Bodenleger gute Arbeit liefern kann, oder nicht. Der Bodenleger soll dann prüfen, ob 0,1 % (~115 g in 1 m² / bei 5 cm Estrichdicke) mehr oder weniger Feuchte enthalten ist. Also: 2,0 CM-% ? Ja !  /  2,1 CM-% ? Nein ! Der Bodenleger soll demnach eine Eignungsprüfung ohne Grenzwert durchführen und man empfiehlt ihm, bei 2,0 CM-% zu belegen, ohne anzugeben, wie viel Wasser 2,0 CM-%, bei welcher Bindemittelart, entspricht.

Feuchte ist Wasserdampf, der sich sofort verflüchtigt, wenn er mit trockenerer Luftmasse in Berührung kommt. Zerstörende Methoden sind deshalb gemäß meiner Meinung zur Feuchtemessung ungeeignet, zumal sie nur einen momentanen Feuchtezustand, (der sich stündlich ändern bzw. reduzieren kann) und einen sehr kleinen Teil der Estrichmasse (50 g = 0,0000217 % einer 20 m² / bei 5 cm Estrichdicke) abbilden können.

Feuchte kann man laut meinem Verständnis nur dann messen, wenn das elektronische, zerstörungsfreie Feuchtemessgerät mit dem Trockenwert (20°C-Ausgleichsfeuchtewert) und dem Feuchteprofil (baustellengerechte Trocknungshärtungsverlaufkurve) der konkreten Estrichsorte kalibriert ist. Wenn man nicht weiß, was „trocken“ bedeutet, kann man nicht messen, was „feucht“ ist. Wenn man nicht weiß, welches Trockengewicht die Estrichschicht erreichen bzw. annehmen kann, kann man nicht wissen, ob 2,0 % Feuchte, 2 Gramm, 2 Kilogramm, oder 2 Tonnen Feuchte bedeutet!

Feuchtemessungen können laut meiner Auslegung nur elektronische Messgeräte leisten, deren Messfeld die Feuchtemoleküle (zerstörungsfrei) erkennt, und als Gewichts-% anzeigen kann.

Unger: Wie funktioniert das von Ihnen entwickelte Feuchtemessgerät und wie genau und reproduzierbar sind die gemessenen Werte?

Denzel: DNS-Feuchte-Sensoren senden ein zerstörungsfreies Messfeld (ähnlich einer Handywelle) in den Estrich, das nur Wasser und Wasserdampfmengen (anhand der Dielektrizitätskonstanten von Wasser  > 80) misst und ein Resonanzfeld entstehen lässt, dessen Kapazität in Gewichts-%, bezogen auf die jeweilige Estrichsorte, angezeigt wird. Mehrere hundert Feuchteprofile bestimmter Estrichmischungen bilden die Basis für >99,9 % genaue DNS-Messergebnisse, die in mehreren Gutachten und Prüfberichten bestätigt wurden. Da DNS-Feuchtemessgeräte nur Wassermoleküle erkennen, haben Stahlbewehrungen und wasserführende Heizungsrohre keinen Einfluss auf das Messergebnis, wenn sie fachgerecht verlegt wurden.

Unger: Besteht die Gefahr bei Ihrem Messgerät, dass die Estrichdichte und die Estrichdicke das Messergebnis verfälschen können?

Denzel: Da DNS-Feuchteprofile an 5 cm dicken, möglichst baustellengerecht verdichteten Estrichproben erarbeitet wurden, werden geringere Estrichdichten und kleinere Estrichdicken mit kleineren Messergebnissen und höhere Verdichtungen und größere Estrichdicken, als höhere Messergebnisse dargestellt. Das größere Feuchterisiko ist aber (für alle Feuchtemessmethoden) in unterschiedlich trocknenden Binde- und Zusatzmitteln zu suchen, die unterschiedliche Wassermengen verschieden schnell verdampfen lassen.

Unger: Was ist Ihre Prognose für die Zukunft? Wie werden wir in 10 Jahren aus Ihrer Sicht Estriche auf Feuchtigkeit hin prüfen?

Denzel: Es ist Estrichlegern aus meiner Sicht dringend zu empfehlen, die 2,0 bzw. 0,5 CM-%-Grenzwertempfehlung aufzugeben, die nach eigenen Untersuchungsergebnissen zwischen 0,3 bis 1,7 CM-% variiert und damit ein Empfehlungsrisiko von 1,7 bis 0,3 % beinhaltet, das für jeden Bodenleger Anlass genug ist, jede Estrichschicht mit Bedenken zu belegen und die Gesamtverantwortung für den Bodenbelag beim Estrichhersteller zu belassen! Wir sollten im Zeitalter der Higgs-Teilchen-Erkennung, Mars-Feuchte-Messungen und Handyelektronik, nicht mehr durch die Lande ziehen, und Hammer und Meißel als „Stand der Technik“ bezeichnen, was schon vor 14.000 Jahren veraltet war!

BAM, Fraunhofer, und andere namhafte Baustoffprüfinstitute haben sich kürzlich unter dem Dach der DGZfP (Deutsche Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfung) in einem Arbeitskreis zusammengeschlossen, der Messmethoden auf Eignung untersuchen soll, um Baustoffherstellern, Architekten, Bauherren und Bodenlegern zutreffende Grenzwerte und geeignete Messmethoden empfehlen zu können.

DNS-Denzel hat sich mangels einheitlicher Richtlinien, für ein Wohnklima mit 20°C bei 55 % r. Lf. als Prüfparameter für die Kalibrierung ihrer Feuchtemessgeräte entschieden, weil alle andere Messmethoden keine „Trockengrenzwerte“ bieten!

Unger: Vielen Dank für das Interview.

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