Bericht verfasst von Dr. Alexander Unger, Donauwörth, Fachjournalist und Autor des FUSSBODEN ATLAS®
Der Beitrag beinhaltet teils wörtliche Zitate aus den einzelnen Skripten
Am 25. und 26. November 2016 fand die vom Bundesverband Estrich und Belag e.V. organisierte Veranstaltung im ARCADIA-Hotel in Schweinfurt statt. Wie immer war sie gut besucht und ihr Besuch empfehlenswert.
Zu den einzelnen Vorträgen:
I. Themenkomplex „Neue Anforderungen an Bodenkonstruktionen – Emissionen in Innenräumen“
Folgen des EuGH-Urteils und die baupraktischen Konsequenzen
Referent: Dipl.-Ing. (FH) Andreas Eisenreich
Nach einer kurzen Einführung durch den Obmann des AK „Sachverständige“ Dipl.-Ing. Simon Thanner begann Hr. Eisenreich von der Fa. Chemotechnik mit seinem Vortrag. Er wies darauf hin, dass die Bauproduktenverordnung europaweit Gültigkeit habe und die Grundanforderungen an Bauwerk regele. Ziel ist ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes. Der Schutz der Bürger vor Gefahren durch Baustoffe ist Sache der einzelnen Staaten. In erster Linie sind die Leistungserklärung und das CE-Kennzeichen für Produkte entscheidend. Das DiBt hat die Aufgabe, tätig zu werden, wenn jemand eine falsche CE-Kennzeichnung anbringt. Ziel der Produktenverordnung ist es unter anderem, dass Baustoffe nach dem Abriss wiederverwendet oder recycelt werden. In Deutschland ist nach den letzten Gerichtsurteilen kein Ü-Zeichen als Verwendungsnachweis mehr erforderlich. Die in Deutschland bisher gültige Bauregelliste wird durch eine Musterverwaltungsvorschrift in Form einer technischen Baubestimmung ersetzt. In diesem Zusammenhang wird auch eine neue Musterbauordnung herausgegeben..
Fazit:
Durch den Wegfall des Ü-Zeichens werden nicht mehr im gleichen Umfang wie früher die Eigenschaften der in den Verkehr gebrachten Produkte überwacht werden.
I. Themenkomplex „Neue Anforderungen an Bodenkonstruktionen – Emissionen in Innenräumen“
Emissionsprüfung und hedonische Bewertung von Baumaterialien und Gewerken
Referent: Dr. Roland Augustin
Der neue Geschäftsführer des IBF, Dr. Roland Augustin, wies zu Eingang seines Vortrages hin, dass früher zum ‚Trockenwohnen‘ von Neubauten gerne Mieter eingesetzt wurden. Der Hintergrund bestand darin, dass die feuchten Kalkputze zum Abbinden CO2 benötigten, das durch die Mieter zur Verfügung gestellt wurde. Allerdings trugen diese häufig Erkrankungen, wie Tuberkulose davon. Nachdem wir uns zu ca. 80% unserer Zeit in Innenräumen aufhalten, ist es wichtig, dass die dort vorhandene Luft von geeigneter Qualität ist. Dies wird umso mehr relevant, als unsere Gebäudehülle immer dichter wird.
Die Qualität der Innenraumluft wird jedoch nicht nur durch evtl. Emissionen aus Bauprodukten beeinflusst, sondern z.B. auch durch Produkte, die seitens des Nutzers zum Einsatz kommen, wie z.B. Duftkerzen, Laserdrucker, etc.
Bei der Überprüfung der Raumluft geht es häufig um flüchtige organische Verbindungen (VOC’s). In diesem Zusammenhang wird eine Emissionsprüfung derzeit nur an einzelnen Produkten durchgeführt. Das AgBB-Schema zur Kontrolle der Emissionen stammt in diesem Zusammenhang vom Umweltbundesamt. Von Anfang an war eine sensorische Prüfung Bestandteil des Prüfschemas. Diese wurde jedoch nicht angewendet, da es kein validiertes Prüfverfahren gab. Was die Grenzwerte für Emissionen in Innenräumen angeht, so ist festzustellen, dass es sehr unterschiedliche Anforderungen in den europäischen Ländern gibt (z.B. in Bezug auf Formaldehyde).
Zu 22% ist der Grund für eine Messung der Innenraumluft in Bezug auf Schadstoffe ein unangenehmer Geruch in der entsprechenden Wohnung. Zu 37% sind es gesundheitliche Einschränkungen der Nutzer, welche zu diesem Schritt führen.
Erfolgt die Messung auf Grund eines anhaltend unangenehmen Geruchs, so wird häufig festgestellt, dass die Emissionen nach einer gewissen Zeit im Normbereich liegen, jedoch die Räumlichkeiten immer noch unangenehm riechen. Dies liegt einerseits daran, dass wir ein sehr gutes Geruchsgedächtnis haben, welches im limbischen System beheimatet ist. Andererseits hängen sich die Gerüche häufig an kleinste Partikel, die in den Räumen noch vorhanden sind. Der unangenehme Geruch ist insofern dann nicht gesundheitsschädlich, jedoch ein Stressfaktor für die Nutzer. Man hat festgestellt, dass eine hedonische Bewertung (wie angenehm ist die Luftqualität?) i.d.R. nicht zielführend ist. Dies liegt daran, dass es hier bei unterschiedlichen Beurteilenden zu variierenden Aussagen kommen wird. Zudem hat die Mehrzahl der Bauprodukte aus Nutzersicht eher eine negative Hedonik. Interessanterweise wurde der Geruch von Estrichen in diesem Zusammenhang von der Mehrzahl der Nutzer als angenehm beurteilt.
Auch wenn es keinen Zusammenhang zwischen der VOC-Konzentration und der Geruchsintensität gibt, wird in Zukunft die Geruchsintensität als Kriterium für die Qualität der Innenraumluft herangezogen.
Man hat festgestellt, dass Geruchserfahrene bis zu 20 g Aceton pro m3 Luft i. d. R. nicht wahrnehmen. Deshalb wurde dieser Wert mit 0 pi definiert. Der Grenzwert wurde insofern mit 7 pi festgelegt. Die Prüfung findet z.B. nach 28 Tagen statt und der gemessene Wert muss dann < 7 pi betragen. Die Anwendung dieser Prüfung z.B. im Blauen Engel für textile Bodenbeläge (UZ 128) könnte in Zukunft ein Problem werden. Im Schadensfall wird dann vor Ort gemessen.
Diesbezüglich kam es zu einer gewissen Diskussion im Publikum. Kohlenmonoxid ist z.B. ohne Zweifel ein wesentlicher Schadstoff, der jedoch gar nicht riecht und insofern auch bei einer sensorischen Prüfung nicht festgestellt würde. Es kann sich insofern hier bestenfalls um eine Ergänzung der bekannten Maßnahmen handeln.
II. Themenkomplex ,,Estriche“
Estriche mit beschleunigenden Zusatzmitteln – Untersuchungsergebnisse
Referenten: Dipl.-lng. Egbert Müller / Michael Ruhland
Der Institutsleiter des IBF, Dipl.-lng. Müller verabschiedete zunächst seinen langjährigen Kollegen Wolfgang Limp, der in Kürze aus dem Institut ausscheidet. Dies war für beide sichtlich ein bewegender Moment.
Im Anschluss stellte Hr. Müller die aktuellen Forschungserkenntnisse in Bezug auf einen mit Beschleuniger hergestellten Zementestrich vor. Zur Verwendung kam ein Zement des Typs CEM II mit einem WZ-Wert von 0,56 und einem festgestellten Luftporenanteil von ca. 4,5%. Er hatte eine Rohdichte von 2,3 und erreichte bei der Prismenprüfung die Güte C 45 – F 7. Es wurden Versuchsflächen mit diesem Mörtel angelegt, der eine Dicke von 45 mm aufwies.
Als Bodenbeläge kamen Kautschuk und lackierter Eichen- sowie Buchenparkett zum Einsatz. Die vorgenannten Beläge wurden auf den Versuchsflächen einerseits nach Erreichen von 3,2 CM-%, andererseits nach dem Erreichen von 2% verlegt. Der Hersteller des Beschleunigers gab einen Belegreifwert seines Produktes mit 3,2 CM-% an. Dieser Wert wurde nach fünf bis sieben Tagen erreicht, während der 2%-Wert sich nach 25 bis 27 Tagen einstellte. Bei einer Bestätigungsprüfung erreichte der Estrich ca. 3,3 N/mm2 Biegezugfestigkeit. In der Folge wurden die Estriche geschliffen, grundiert und gespachtelt. Als Klebstoff unter dem Parkett wurde ein 2 K-PUR-Klebstoff verwendet, um keine zusätzliche Feuchtigkeit einzutragen.
Fazit:
Es wurde festgestellt, dass der Estrich über einen Zeitraum von 240 Tagen nach Verlegung ständig trockener wurde, aber der Feuchtewert konstant in den unteren Schichten höher war als in den oberen. Dies war der Fall, obwohl teilweise ja nach sechs Tagen bereits der Belag aufgebracht wurde. Dipl.-lng. Müller führte diesen Effekt möglicherweise auf eine fortlaufende Hydratation zurück. Interessanterweise kam es auch bei den elastischen Belägen nicht zu einem Feuchteabgleich zwischen der unteren und der oberen Zone.
Es konnte festgestellt werden, dass das Holz nicht aufgefeuchtet war und auch keinen Schaden erlitten hatte. Möglicherweise lag dies jedoch auch an dem PUR-Klebstoff, der eine gewisse Feuchtesperrung aufweist. Es war feststellbar, dass in wesentlichen Zügen die Holzfeuchtigkeit der Raumluftfeuchte folgte.
Bei alten Proben ergab sich eine gewisse Rückbildung der ursprünglichen Verschüsselung von ca. 5 mm in Richtung der Nulllage.
Nach 60 Tagen konnten im Kautschukbelag bei dem Estrich, welcher mit 3,2 CM-% belegt wurde, mehrere Blasen festgestellt werden. Die Prüfungen dauern derzeit noch an und Dipl.-lng. Müller versprach beim nächsten Treffen darüber zu berichten.
II. Themenkomplex ,,Estriche“
Belegreife von Calciumsulfatestrichen
Referent: Dipl.-lng. Andres Seifert
Dipl.-Ing. Seifert aus dem Hause Knauf zeigte zunächst die grundsätzlichen Eigenschaften von Gips auf. Er wies darauf hin, dass Calciumsulfatfließestriche am Tag nach der Verlegung ungefähr 8 CM-% aufweisen. Wenn Feuchtigkeit in der Frühphase aus dem System herausgebracht wird, so gelingt eine relativ schnelle Trocknung. Funktioniert dies nicht, so dauert dieser Prozess i.d.R. deutlich länger. Das Hauptthema des Vortrags bestand in der Frage, ob die Anhebung des Belegreifgrenzwertes von beheizten Calciumsulfatestrichen von früher 0,3 auf jetzt 0,5 CM-% angemessen ist. Dipl.-Ing. Seifert wies darauf hin, dass in Frankreich und England schon seit Jahren der 0,5%-Grenzwert gelte. Er erklärte, dass Calciumsulfatfließestriche ungefähr eine Ausgleichsfeuchte von 0,2 CM-% haben und im beheizten Fall von ungefähr 0 CM-%.
Es kam in der Folge zu einer intensiven Diskussion zu diesem Thema. Herr Georg Mayrhofer, Bundesinnungsmeister der Bodenleger in Österreich, wies darauf hin, dass er eine ganze Reihe von Schäden in der Zukunft durch die Anhebung des Grenzwertes befürchte. Dagegen wurde vom SV Bernhard Lysser die Herabsetzung des Wertes von 0,5% auf 0,3% vor 20 Jahren in Frage gestellt, die er aufgrund der Erfahrungen in der Schweiz für nicht erforderlich ansieht.
Insbesondere wurde vom Publikum kritisiert, in welcher Form die Anhebung des Wertes erfolgte, nämlich ohne vorherige Rücksprache mit den anderen Verbänden. Zu beachten in diesem Zusammenhang aus meiner Sicht auch die Tatsache, dass unsere Raumluft durch die technische Wohnraumentlüftung im Winter immer trockener wird und sich dadurch ein ungünstiges Dampfdruckgefälle aus dem Estrich heraus in Richtung Raumluft bilden kann.
III. Themenkomplex ,,Abdichtung“
Neue Normen der Bauwerksabdichtung DIN 18531 – DIN 18535 als Ersatz für DIN 18195 – Bearbeitungstand der neuen E DIN 18533
Referent: Dipl.-lng. Gerhard Klingelhöfer
Der Referent wies zunächst darauf hin, dass grundsätzlich vor der Bauplanung ein Baugrundgutachten eingeholt werden soll, zumal der Grundwasserspiegel höhenmäßig deutlich variieren kann. Es geht darum, den Bemessungswasserspiegel in diesem Zusammenhang herauszufinden. Ist dies nicht möglich, so sehen die neuen Regelungen vor, dass die Geländeoberkante DOK oder der höchste Hochwasserstand als relevantes Niveau gegen drückendes Wasser anzusetzen ist. Nachdem die Bauregelliste in Zukunft entfallen wird, sind hier Vorgaben auf Ebene der Bundesländer zu erwarten. Dipl.-lng. Klingelhöfer zeigte einen Fall auf, bei welchem anstauendes Sickerwasser zu einem erheblichen Wasserschaden an einem Objekt führte.
Die neue DIN 18195 wird lediglich Begriffsdefinitionen enthalten. Neu aufgenommen wurden nun auch die Polymerbitumenbahnen mit Alueinlage (= Estrichbahnen). Man muss darauf hinweisen, dass die Estrichbahnen ‚bei bindigen Böden mit Drainagen nach momentaner Lage nicht zugelassen sind. Die Wassereinwirkungsklassen wurden von W1-E bis W4-E eingeordnet.
In Zukunft wird es keine Unterscheidung mehr nach Haftwasser, Sickerwasser, etc. geben. Wenn Wasser sich aufstaut, so handelt es sich um Druckwasser. Zudem ist zu beachten, dass zulässige Dichtungsschlämmen i.d.R. wenig Rissüberbrückung haben. Hier sind bahnenförmige Abdichtungen i. d. R. günstiger. Je höher die Anforderung an die Abdichtung, desto höher sollten auch die Anforderungen an die Rissüberbrückung sein.
Bei der Beurteilung der richtigen Abdichtungsmaßnahme wird es in Zukunft von wesentlicher Bedeutung sein, zu definieren, welche Ansprüche in einem Raum an z.B. Luftfeuchtegehalt gestellt werden. Dies ist insbesondere ein Thema bei erdangrenzenden Kellerräumen.
Zudem wies der Referent darauf hin, dass möglicherweise sich unter Betonplatten ansammelndes Wasser auch in die Drainage vordringen können muss. Hierfür sind z. B. entsprechende Ableitungen im Fundamentbereich erforderlich.
Auch in Zukunft wird es bei Bodenfeuchte ausreichend sein, die Abdichtungsbahn mit der Horizontalsperre zu überlappen, da es hier nur um eine Unterbindung des kapillaren Wassertransportes geht. Wasser in körperlicher Form darf hier nicht anstehen.
Nachdem die alte DIN 18195 weitgehend in die Neuregelungen übernommen wurde, geht Dipl.-lng. Klingelhöfer davon aus, dass die neue DIN 18533 Teil 1-3 nach ihrem Erscheinen als anerkannte Regel der Technik angesehen werden wird.
IV. Themenkomplex „Recht“
Änderung des Sachverständigenrechts in der ZPO- Rechtssprechung zur Haftung, Vergütung, Befangenheit
Referentin: RA’in Katharina Bleutge
RA’in Bleutge hatte die Ehre, den letzten Vortrag vor dem Abendessen zu referieren. Dies meisterte sie souverän in der ihr eigenen ‚kölnerischen Vortragsweise‘.
Zunächst zeigte sie einige Änderungen der ZPO auf. Vor Beauftragung von Sachverständigen können in Zukunft die Parteien gehört werden. Sachverständige müssen bereits im Vorfeld auf Interessenskonflikte hinweisen. Sonst drohen ihnen Vergütungsverlust und möglicherweise ein Ordnungsgeld. Richter müssen in Zukunft Fristen für die Gutachtenerstattung setzen. Ist diese vom Sachverständigen nicht einzuhalten, so muss er um Fristverlängerung bitten. Es wird in Zukunft kaum mehr Sachstandsanfragen mehr geben, sondern es werden relativ schnell Ordnungsgelder als Sollvorschrift bis zu 3.000 EUR erhoben werden. Die Erläuterung des Gutachtens kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Die RA’in beruhigte jedoch die versammelten Sachverständigen mit der Aussage, dass bei unverschuldeten Fristversäumnissen kein Ordnungsgeld erhoben wird. Die vorgenannten Regelungen gelten seit dem 15.10.2016.
Sachverständige sollten auch insbesondere darauf achten, den Kostenvorschuss nicht zu überziehen. Überschreitet der Sachverständige diesen um mehr als 20-25% inkl. Steuern, so ist er in seiner Abrechnung auf die Höhe des Vorschusses reduziert. Nach der Rechtssprechung werden auch Fremdfotos gemäß JVEG mit 2 EUR vergütet.
Interessant war für die versammelten Sachverständigen auch zu hören, dass eine willkürliche Stundenkürzung durch Kostenbeamte nicht zulässig ist. Ein Gutachten mit wenigen Seiten bedeutet nicht automatisch, dass hierfür wenig Stunden aufgewendet wurden. Gemäß eines Erlasses des Justizministeriums Bayern muss eine minutengenaue Abrechnung von Honoraren erfolgen.
Muss der Sachverständige einen weiteren Sachverständigen in einem Gerichtsgutachten hinzuziehen, so muss dies vom Gericht erfolgen. Hat der Sachverständige mit dem Gericht einen erhöhten Stundenlohn gemäß 13 JVEG vereinbart, so gilt dieser nicht automatisch für Folgeaufträge.
Abschließend empfahl die RA’in den Sachverständigen, möglichst keine Unterlagen beim Ortstermin von einer Partei anzunehmen, sondern sich diese über das Gericht zuleiten zu lassen.
Danach ging sie auf Regelungen bei Privatgutachten ein. Sollte ein Sachverständiger keinen Vertrag mit dem Auftraggeber abschließen, so gilt lt. Werkvertragsrecht die übliche Vergütung. Empfohlen werden kann diese Vorgehensweise natürlich nicht.
V. Themenkomplex „Sachverständigenwesen“
Vorführung Software: Gutachtenmanager und FixFoto
Referent: Andreas Waning
Als nächstes zeigte Andreas Waning ein Programm auf, welches Sachverständigen ihre Arbeit erleichtern soll. Zunächst müssen dort die Daten des jeweiligen Falles eingepflegt werden, wie z.B. zuständiges Gericht, Prozessbeteiligte und Rechtsanwälte. Weiterhin sind die Informationen bzgl. des Gutachtens (z.B. Beweisbeschluss) einzugeben. Ist das gemacht, so generiert das Programm eine ganze Reihe von praktischen Vordrucken wie z.B. Auftragsbestätigungen an das Gericht, Ladungen für die Parteien, Umladungen, Arbeitszettel für den Ortstermin und natürlich Grundlagen für das Gutachten selbst. Später kann man direkt daraus auch eine entsprechende Rechnung schreiben.
Ein weiterer Vorteil bestand darin, dass man Bilder direkt in das Gutachten einfügen kann. Ein Bildbearbeitungsprogramm ermöglicht das Einfügen von Pfeilen und ähnlichen Bearbeitungshilfen. Außerdem ist praktisch, dass man alle Informationen zu dem jeweiligen Fall mit dem entsprechenden Parteienschriftverkehr in der jeweiligen Datei speichern kann.
Andreas Waning bietet auch Hilfe bei der Erstinstallation an, sowie eine Hotline bei Fragen während dem Betrieb.
VI. Themenkomplex ,,Aktuelle Schadensfälle“
Elastische Klebstoffe für Parkett – augenblicklicher Zustand, Rückblick und Aufarbeitung
Referenten: Gert F. Hausmann und Ing. Georg Mayrhofer
Die Erfolgsgeschichte der Silanklebstoffe (= silanmodifizierten Polymerklebstoffe) ist schon einige Jahre alt. Der große Vorteil dieses Produktes liegt daran, dass man lösemittelfrei Parkett elastisch auf Untergründe verlegen kann. Es gab schon Fälle, in denen sich der Parkett durch Spannungen teilweise vom Untergrund gelöst hat und trotzdem durch den Silanklebstoff nach einer elastischen Verformung wieder auf dem Estrich anhaftete.
In letzter Zeit häufen sich jedoch die Reklamationen, bei denen elastische Kleber auf Silanbasis nach ca. acht Jahren versagen und sich der Parkett vom Untergrund löst. Nimmt man dann diesen auf, so stellt man häufig einen unangenehmen Geruch fest und der Klebstoff ist nur noch in Krümeln vorhanden. 2011 gab es eine Diplomarbeit, die sich damit befasste, das Alterungsverhalten von Silanklebstoffen unter hoher Temperatur zu untersuchen. Dabei konnte festgestellt werden, dass unter hohen Temperaturen der Klebstoff bereits nach kurzer Zeit seinen Dienst versagte.
Sachverständige, welche solche Fälle untersuchen, stellen häufig keine Dimensionsänderungen der Parkettelemente fest. Der Schaden wird häufig erst nach Ablauf der Gewährleistung festgestellt.
Bei der vorgenannten Diplomarbeit klebte man mit den Silanklebstoffen auf Calciumsulfatestriche. Bei den Weichmachern in den Klebstoffen kam es bei 75 Grad nach sieben Wochen zu Problemen. Beim Versagen des Materials wurde ein intensiver Geruch freigesetzt. Offensichtlich spielt der Sauerstoff in den Estrichporen eine wesentliche Rolle, um diese oxidativen Prozesse auszulösen. Außerdem scheinen weichmachende Öle an diesen Prozessen beteiligt zu sein.
Es ist zu beachten, dass es ein europäisches Produkthaftungsgesetz gibt. Lt. diesem kann der Kunde ca. zehn Jahre, nachdem ein Produkt auf den Markt gekommen ist, direkt gegen den Hersteller klagen, wenn entsprechende Mängel festgestellt werden.
In der Schweiz wurden derartige Schäden bereits zwei Jahre nach Einbau der Klebstoffe auf unterschiedlichen Untergründen festgestellt. Es ist auch wahrscheinlich, dass die residuale Feuchtigkeit im Estrich einen Einfluss hat.
Fazit:
Es scheint einerseits an den Komponenten in den Klebstoffen zu liegen, die eine gewisse Qualität haben müssen, um alterungsbeständig zu sein. Andererseits ist eine geeignete Grundierung notwendig, um den Klebstoff gegen oxidative Alterungsprozesse zu schützen. Die Elastikklebstoffe wurden im Schadensfall häufig direkt ohne Grundierung auf den Untergrund aufgebracht.
VI. Themenkomplex ,,Aktuelle Schadensfälle“
Entkopplungssysteme im Innen- und Außenbereich, Chancen und Grenzen
Referent: Walter Gutjahr
Entkopplungsmatten können die unterschiedlichsten Funktionen erfüllen wie z.B. abdichten, entlüften, Trittschall dämmen, vom Untergrund trennen, Spannungen abbauen, etc. Man muss wissen, dass die Mindesthaftwerte für Mörtel am Untergrund i.d.R. durch den Einsatz von Entkopplungsmatten unterschritten werden. Insofern ist häufig keine Eignung für gewerbliche Nutzungen vorhanden, da dort hohe Schlagfestigkeiten und Belastbarkeiten für Hubwägen, etc. gefragt sind. Die Haftzugfestigkeit der Beläge liegt häufig statt bei 0,5 N pro mm2 eher zwischen 0,2 bis 0,3 N pro mm2.
Walter Gutjahr stellte einen Versuch vor, bei welchem die Scherfestigkeit der Beläge unter Einsatz von Entkopplungsmatten auf Estrich gemessen wurde. Entkopplungen können in diesem Zusammenhang auch versteifende Wirkungen haben. Weiterhin wurden Stanztests durchgeführt, bei welchen festgestellt wurde, dass die Härte des Belags durch die Entkopplung zurückgeht.
Interessant war, festzustellen, dass die Verwendung von Entkopplungsmatten teilweise die Schlagfestigkeit gegenüber der Verwendung ohne Entkopplungsmatte sogar erhöht hat. Hier gab es beim Test mit der fallenden Stahlkugel teilweise weniger Spuren an den Fliesen. Hr. Gutjahr wies darauf hin, dass er trotzdem relativ weiche Entkopplungsmatten für gewerbliche Nutzungen wie Diskotheken nicht empfehlen würde. Zu erklären war dieser Effekt wegen der Dämpfung und Kraftabsorption durch die Matte.
Für die Verkrallung der Matten am Untergrund ist die unterseitige Profilierung von großer Wichtigkeit. Walter Gutjahr zeigte auch Fälle, in welchen Bewegungsfugen mit Hilfe von Entkopplungsmatten überspannt wurden. Dies hielt Walter Gutjahr für möglich, wenn eine Höhensicherung im Bereich der Fugen erfolgt. In Autohäusern hat sich die Verwendung von Entkopplungsmatten in der Zwischenzeit bewährt, da hier weiche Gummireifen vorhanden sind, die keine so hohen Pressungen auf den Untergrund übertragen.
VI. Themenkomplex ,,Aktuelle Schadensfälle“
Einfluss von Feuchtigkeit auf zementgebundene Spachtelmassen
Referent: Dipl.-lng. Horst Müller
Der Referent wies darauf hin, dass die aktuelle Spachtelmassentechnik Komponenten wie Zement, Zuschlag, Gips und Superverflüssiger kombiniert. Damit werden im Grundsatz auch nahezu durchweg positive Erfahrungen gemacht. Allerdings hatte es der Sachverständige mit einem Spachtelmassentyp zu tun, bei dem offensichtlich in der Mischung verhältnismäßig viel Gips bzw. latent reagierende Komponenten enthalten waren. Hier kam es dann im eingebauten Zustand zu Volumenvergrößerungen im Bereich der Spachtelmasse mit Schichtenbildung. Das Ende vom Lied war ein Kohäsionsbruch mit Spachtelmassen, die sich darstellten „wie ein Blätterteig“.
Offensichtlich spielte hier Wasser eine Rolle, die den Effekt auslöste. Es gab z.B. Feuchtenester bei sehr dicken Spachtelmassen und teilweise kam das Wasser aus Dispersionsklebstoffen von oben. Herr Altmann wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in derartigen Systemen der Gips komplett aufgebraucht werden muss. Ist das nicht der Fall, so kommt es zu einer Nachhydratation in Verbindung mit Volumenvergrößerung. Dies kann zu den angegebenen Schäden führen. Es ist zu erwarten, dass die versammelten Sachverständigen noch auf Fälle stoßen werden, wo das betreffende Produkt verbaut wurde und sollten deshalb auf die genannten Symptome achten.
Bild Vortragssaal mit Publikum